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Status eines Ehepartners (Gelesen: 3.789 mal)
cpiko
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14.08.2007 um 01:49:36
 
Hallo,


Ich erhielt eine Anfrage, von jemandem, der  derzeit eine Familie aus Bangladesh betreut.

Die Ehefrau war kürzlich bei ihrer Botschaft, die ihr bestätigt hat, das sie der Volksgruppe der Bihari angehört, die in Bangladesh allerdings nicht als Stattsangehörige anerkannt werden. Eine Mitarbeiterin der Ausläünderbehörde war ebenfalls bei diesem Besuch anwesend und erklärte daraufhin, dass der Frau nun ein besserer Aufenthaltstatus als der, der Duldung zugesprochen werde.

Erste Frage:
Welchen Aufenthaltstatus kann man ihr daraufhin zusprechen?

Der Ehemann dieser Frau ist, meines Wissens nach, ebenfalls Bihari aus Bangladeh. Er besitzt allerdings keine Papiere, die dies beweisen könnten, ist Waise und hat somit auch keine familiäre Bindungen im Heimatland.  Somit fällt ihm der Beweis seiner Herkunft äußerst schwer, wenn er nicht gar unmöglich ist.

Zweite Frage:
Gibt es eine Möglichkeit, den Aufenthaltstatus des Ehemanns auf Grund des verbesserten Status der Ehefrau und der Familienzusammenführung ebenfalls zu verbessern?

Ich habe zwar dazu geraten, euíne Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, würde aber gerne auch eine zweite Meinung einholen.

Ich bedanke mich schon einmal für jede Antwort!
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schweitzer
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Antwort #1 - 14.08.2007 um 07:49:35
 
Guten Morgen cpiko,

es ist ein wenig schwer, hier eine Prognose abzugeben, weil sicher der Gesamtsachverhalt zu berücksichtigen wäre, der hier nicht bekannt ist. - Nach meiner Auffassung sieht es allerdings so aus, als wenn die Sache auf einen humanitären Aufenthalt nach § 25 (5) AufenthG hinausläuft. (War die Frau früher mal Asylbewerberin? - Arbeitet Sie - wenn nicht, würde man ggf. vom Regelversagungsgrund bei fehlender Lebensunterhaltssicherung in ihrem Falle erst einmal absehen.)

Was den Ehemann betrifft, so stellt sich für mich zunächst die Frage, ob bzw. wie die Ehe zwischen beiden belegbar ist, wenn er denn über keinerlei Papiere verfügt. Ist die Ehe belegbar, sollte auch für ihn ein humanitärer Aufenthalt in Frage kommen. Ansonsten - schwierig, schwierig ...

Für zu spekulativ halte ich es an dieser Stelle, den § 7 (1) Satz 2 AufenthG in Erwägung zu ziehen, da ich dafür selbst über zu wenige Erfahrungen verfüge. Vielleicht kann das einer der Experten des Forums versuchen für den hier geschilderten Fall mal auszuloten.

Andere Alternativen sehe ich nicht.


=schweitzer=
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Mick
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Antwort #2 - 14.08.2007 um 08:50:36
 
schweitzer schrieb am 14.08.2007 um 07:49:35:
Für zu spekulativ halte ich es an dieser Stelle, den § 7 (1) Satz 2 AufenthG in Erwägung zu ziehen, da ich dafür selbst über zu wenige Erfahrungen verfüge. Vielleicht kann das einer der Experten des Forums versuchen für den hier geschilderten Fall mal auszuloten. 


Hi,

meinst Du Satz 3?

Alles was der Gatte für eine Verbleib geltend machen
möchte, dürfte im AufenthG geregelt sein, damit ist
die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus-
geschlossen. Satz 3 ist keine Auffangnorm z.B. für
Fälle, in denen ein Ehegattennachzug angestrebt wird,
dieser aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht
gewährt werden kann. Nach dem Motto: Ehegattenach-
zug ist im AufenthG abschließend geregelt, damit ist
§ 7 Abs. 1 Satz 3 außen vor.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #3 - 14.08.2007 um 09:02:17
 
Hi Mick,

ich werde mich  :stein , wenn es im § 7 (1) AufenthG einen Satz 3 gibt!  Zwinkernd

Ansonsten wirst Du Recht haben - ich hatte mich ja diesbezüglich auch sehr vorsichtig geäußert.

So wie Du Dich ausdrückst klingt es allerdings so, als würdest Du noch eine andere Variante als die des § 25 (5) AufenthG für machbar halten. Welche? Und welche Bedingungen müssten dann für Dich beim geschilderten Fall zumindest erfüllt sein?


=schweitzer=
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Antwort #4 - 14.08.2007 um 11:16:46
 
§ 7 Abs. 1
Zitat:
Satz 1  Laut lachend Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Satz 2  Laut lachend Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt.
Satz 3  Laut lachend In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.



Ich hoffe, du hast einen guten Bausparvertrag abgeschlossen.


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schweitzer
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Antwort #5 - 14.08.2007 um 11:59:48
 
Ist ja OT, aber ich hoffe ich habe einmaliges Recht der Verteidigung:

Ich habe hier das AufenthG in der Veröffentlichung "Deutsches Ausländerrecht" 19. Auflage 2005 (Beck-Texte im dtv) vorliegen. Und dort steht die Vorschrift (ich schwöre und gelobe, dass es so ist!) so:

"§ 7 Aufenthaltserlaubnis. (1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. 2 In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden."

Nach Deiner genüsslich (ich habe das sehr wohl bemerkt!!!) formulierten Bemerkung hinsichtlich eines  von mir abgeschlossenen Bausparvertages, liebe Tippi, habe ich allerdings bei Renner (auch die Auflage von 2005) reingeschaut - dort ist tatsächlich der Satz 2 laut Beck als Satz 3 ausgewiesen.

Das ist schon ein bisserl verwirrend, finde ich, und impliziert die Frage, was denn nun richtig ist...

Die  :stein wird mir nun hoffentlich erlassen  Traurig .

=schweitzer=

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Antwort #6 - 14.08.2007 um 12:03:27
 
Mein lieber Schweitzer,

ich erlasse dir die Steinigung - bin ja ned soooo gewaltätig.  Cool

Aber auch in dem von dir zitierten Absatz 1 sind 3 Sätze ent-
halten.

Zitat:
"§ 7 Aufenthaltserlaubnis. (1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. 2 In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden."


Egal - genug des OT -

Grüsse aus der Sonne

Tippi


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cpiko
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Antwort #7 - 14.08.2007 um 14:38:13
 
Erst einmal Danke für die schnelle Antwort.

In einem ähnlichen Fall, den ich betreut hatte (ebenfalls Bihari aus Bangladesh, dem die Botschaft keine Papiere ausstellen wollte bzw. ausgestellt hat, da er eben dieser Minderheit angehört) bekam der Mann eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 4.

Aber ich hätte noch mal eine Frage.

Kann der Ehemann, vorausgesetzt die Ehe kann bewiesen werden, eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Abs.1 Nr.4 erhalten, oder müsste er dazu erst einmal ausreisen und den Antrag im Heimatland stellen.

Die Ehe bestand ja bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Frau und ich vermute mal, dass sich Bangladesh auch im nächsten Jahr nicht überlegen wird, Angehörige dieser Minderheit zurückzunehmen.
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Antwort #8 - 14.08.2007 um 14:49:11
 
cpiko schrieb am 14.08.2007 um 14:38:13:
Kann der Ehemann, vorausgesetzt die Ehe kann bewiesen werden, eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Abs.1 Nr.4 erhalten

nein, siehe § 29 Abs. 3 AufenthG
Zitat:
(3) 1 Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 2 Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht gewährt.


es käme allenfalls ein Aufenthalt für den Ehemann nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Frage, wenn alle Voraussetzungen (Anerkennung der Ehe, AE der Frau, LU sichergestellt etc.) erfüllt wären
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schweitzer
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Antwort #9 - 14.08.2007 um 14:50:13
 
Zitat:
Kann der Ehemann, vorausgesetzt die Ehe kann bewiesen werden, eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Abs.1 Nr.4 erhalten, oder müsste er dazu erst einmal ausreisen und den Antrag im Heimatland stellen.


Aus den VAH BMI entnehme ich, dass für die Anwendung dieser Vorschrift auch die Einreise mit dem entsprechenden Visum Voraussetzung ist. Das dürfte hier nicht gegeben sein. Überhaupt scheint mir eine Variante, die letztlich eine FZF ist, schwierig, wenn die Frau eine AE nach § 25 (4) oder (5) AufenthG erhielte, denn für diese AE ist Familiennachzug per Gesetz ja ausgeschlossen.

Ob in dieser Richtung bezogen auf die von Dir geschilderte Fallkonstellation § 30 (2) AufenthG ein weitergehendes Ermessen einräumt, wäre daher für mich die interessantere Frage.

Hier muss noch mal ein Experte ran, glaube ich ...

=schweitzer=

Änderung:
sehe gerade, dass sunny schon gepostet hat - trotzdem Nachfrage - könnte der Mann nicht auch "für sich" - also ohne Anerkennung der Ehe § 25 (5) erhalten? - seine Situation für sich genommen entspricht doch genau der der Frau ...
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Antwort #10 - 14.08.2007 um 14:56:22
 
schweitzer schrieb am 14.08.2007 um 14:50:13:
trotzdem Nachfrage - könnte der Mann nicht auch "für sich" - also ohne Anerkennung der Ehe § 25 (5) erhalten? - seine Situation für sich genommen entspricht doch genau der der Frau ...

scheinbar nicht genau:
cpiko schrieb am 14.08.2007 um 01:49:36:
Der Ehemann dieser Frau ist, meines Wissens nach, ebenfalls Bihari aus Bangladeh. Er besitzt allerdings keine Papiere, die dies beweisen könnten, ist Waise und hat somit auch keine familiäre Bindungen im Heimatland.Somit fällt ihm der Beweis seiner Herkunft äußerst schwer, wenn er nicht gar unmöglich ist. 


ohne genaue Aktenkenntnis wage ich da keine Prognose Zwinkernd
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Antwort #11 - 14.08.2007 um 15:12:08
 
Die Situation des Mannes entspricht nicht haargenau der der Frau.

Die Frau kann durch Papiere nachweisen, dass die Bihari ist.
Diese Minderheit wird von Bangladesh nicht zurückgenommen. Soweit wird dies auch von der Botschaft bestätigt.

Der Mann kann dies aber nicht nachweisen, da er keine Papiere besitzt. Somit kann also nicht geklärt werden, ob ihm nur deshalb keine Paipere ausgestellt werden, da er keinen Identitätsnachweis liefert oder ob ihm auch keine Papiere ausgestellt würden, da er Bihari ist.
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