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Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufthG (Gelesen: 1.187 mal)
Heike1982
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Beiträge: 25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufthG
14.07.2007 um 09:40:04
 
Hallo ihr lieben Allwissenden in diesem tollen Forum,

ich habe da eine Frage. Mein ausländischer Verlobter bestreitet gerade seine Promotion. Ist es möglich, dass er nach oben genannten Paragraph früher die Niederlassungserlaubnis erhält, weil eventuell ein Unternehmen sagt, aufgrund seines Doktortitels ist er im Gegensatz zu vielen anderen deutschen Arbeitnehmern besser qualifiziert? Kann man sich eigentlich nur mit einer Niederlassungserlaubnis in D selbstständig machen?

Vielen Dank für eure Antworten schon im Vorraus.

Heike
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufthG
Antwort #1 - 14.07.2007 um 15:08:55
 
Heike1982 schrieb am 14.07.2007 um 09:40:04:
Kann man sich eigentlich nur mit einer Niederlassungserlaubnis in D selbstständig machen?
 


Nein, denn die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit (selbständig und abhängig) ist bspw. bei der AE nach § 28 geregelt. Auch in anderen Erteilungsgrundlagen ist das so.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufthG
Antwort #2 - 15.07.2007 um 17:09:03
 
Heike1982 schrieb am 14.07.2007 um 09:40:04:
ich habe da eine Frage. Mein ausländischer Verlobter bestreitet gerade seine Promotion. Ist es möglich, dass er nach oben genannten Paragraph [19] früher die Niederlassungserlaubnis erhält, weil eventuell ein Unternehmen sagt, ...


was "ein" Unternehmen sagt, ist erstmal ziemlich unwichtig. Dass er promoviert ist auch nur mäßig interessant. Er sollte aber wenigstens einen der Tatbestände von § 19 Abs. 2 AufenthG erfüllen. D.h. entweder richtig Kohle verdienen (>85.500 p.a.) oder deutlich mehr können/leisten als andere wissenschaftliche Mitarbeiter, die ebenfalls promovieren (grob gesprochen - Details wären zu prüfen, wenn irgend etwas vom o.g. in Frage kommen könnte).

Muleta
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