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vater mit duldung und deutschem kind- identitätsprüfung? (Gelesen: 3.641 mal)
sanninews
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09.07.2007 um 02:08:09
 
Hallo!
mein lebensgefährte, der inzwischen mit Bw- Duldung immer bei mir ist, leistet zur zeit seine strafe wegen mittelbarer falschbeurkundung durch gemeinnützige arbeit ab.
wir haben uns die letzten neun monate mit unserer kleinen tochter gut arrangiert. er passt auf sie auf, wenn ich arbeiten bin und nun für die paar wochen, an denen er die strafe abarbeitet, bleibe ich zu hause.
das standesamt hatte nun verlangt, dass er 340,- € bezahlt, damit in nigeria eine identitätsprüfung zwecks eintragung in die geburtsurkunde unseres kindes stattfindet. leider haben wir das geld nicht, da er immer noch nur die 41,-€ taschengeld von seinem landkreis bekommt und er keine arbeitsgenehmigung bekommt. ( wurde abgelehnt ). und von den paar stunden, die ich arbeite, wird 2/3 wieder mit dem ALG 2 verrechnet.
in die geburtsurkunde wurde nur "identität des vaters nicht geprüft" eingetragen.
meine fragen sind:
1. müssen wir uns sorgen, dass sich das negativ auf die chance auf aufenthalt zu bekommen auswirkt? wir haben ja klage auf erteilung von aufenthalt erhoben.
2. weshalb verlangt die ABH, dass er nach berlin soll, einen neuen pass holen, wo sie doch seinen originalen- Nicht-proxy-pass- schon vorliegen haben? das ist ja teurer als die identitätsprüfung!
3. wird er nie aufenthalt bekommen solange er seine identität nicht beweist?
4. im märz wurde meine wohnung durchsucht, genauso wie 20 andere am selben tag, weil sie die schleuserbande hochgenommen haben, mit der mein freund kam. die anwältin denkt auch, dass dort dann anschliessend seine identität geprüft wurde. wenn ja, und die anwältin endlich mal akteneinsicht bekommt, darf sie das dann vor gericht zu seinen gunsten verwenden oder muss er dann auch etwas bezahlen?
5. gibt es irgendwelche erfahrungen, dass man aufenthalt bekommt, wenn man diese 340,- € bezahlt ohne dass man das visumverfahren nachholen muss und ausreisen?
das war wieder viel, hofe alles passt hier her, freue mich über jede antwort, gruss, sanninews
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Antwort #1 - 09.07.2007 um 07:28:05
 
sanninews schrieb am 09.07.2007 um 02:08:09:
Hallo!
mein lebensgefährte, der inzwischen mit Bw- Duldung immer bei mir ist, ...
wir haben uns die letzten neun monate mit unserer kleinen tochter gut arrangiert. ...
das standesamt hatte nun verlangt, dass er 340,- € bezahlt, damit in nigeria eine identitätsprüfung zwecks eintragung in die geburtsurkunde unseres kindes stattfindet. leider haben wir das geld nicht, da er immer noch nur die 41,-€ taschengeld von seinem landkreis bekommt und er keine arbeitsgenehmigung bekommt. ( wurde abgelehnt ). und von den paar stunden, die ich arbeite, wird 2/3 wieder mit dem ALG 2 verrechnet.
in die geburtsurkunde wurde nur "identität des vaters nicht geprüft" eingetragen.
meine fragen sind:
1. müssen wir uns sorgen, dass sich das negativ auf die chance auf aufenthalt zu bekommen auswirkt? wir haben ja klage auf erteilung von aufenthalt erhoben.
2. weshalb verlangt die ABH, dass er nach berlin soll, einen neuen pass holen, wo sie doch seinen originalen- Nicht-proxy-pass- schon vorliegen haben? das ist ja teurer als die identitätsprüfung!
3. wird er nie aufenthalt bekommen solange er seine identität nicht beweist?
4. im märz wurde meine wohnung durchsucht, genauso wie 20 andere am selben tag, weil sie die schleuserbande hochgenommen haben, mit der mein freund kam. die anwältin denkt auch, dass dort dann anschliessend seine identität geprüft wurde. wenn ja, und die anwältin endlich mal akteneinsicht bekommt, darf sie das dann vor gericht zu seinen gunsten verwenden oder muss er dann auch etwas bezahlen?
5. gibt es irgendwelche erfahrungen, dass man aufenthalt bekommt, wenn man diese 340,- € bezahlt ohne dass man das visumverfahren nachholen muss und ausreisen?
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1.) Warum kriegt er AsylbwLG und nicht ALG 2? (Anwalt fragen)
2.) Die Beschaffung der Geb.urkunde ist ggf. Sonderbedarf und würde dann 'vom Amt' finanziert werden. (erst recht Anwalt fragen!)
3.) Klage auf AE erscheint sinnvoll, hoffentlich auch mit dem richtigen Antrag.
4.) zu Frage 2): keine Ahnung, was sagt denn die ABH?
5.) zu Frage 3): Wenn der Identitätsnachweis möglich und zumutbar ist kann das passieren.
6.) zur Frage 4): Seine Identität wird dabei garantiert(!) nicht ausreichend geprüft. Eure Anwältin erzählt diesbzgl. Müll.
7.) zur Frage 5): Er hat einen Anspruch auf eine AE ohne Ausreise, dieser müsste ggf. im Klageverfahren durchgesetzt werden. Wenn Eure Anwältin gut ist, wird sie das hinkriegen - vorausgesetzt, da kommen nicht weitere Straftaten ans Licht.
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Antwort #2 - 09.07.2007 um 07:57:23
 
Zitat:
Warum kriegt er AsylbwLG und nicht ALG 2?


Man wird sich hier auf § 1 Nr. 4 bzw. 5 AsylbLG berufen. Für Geduldete kommt ALG II -Bezug IMHO überhaupt nicht in Betracht. (Im vorliegenden Fall liegt außerdem keine Ehe mit einer Deutschen sondern "lediglich" eine Lebenspartnerschaft vor.)

Allenfalls könnte er Leistungen gemäß § 2 AsylbLG, das hieße dann "analog SGB XII" erhalten, was hinsichtlich der Höhe der Leistungen etwa mit dem ALG II übereinstimmen müsste. Allerdings müsste dafür akzeptiert sein, dass die bisherige Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich vom Antragsteller beeinflusst worden ist.

Ändern könnte sich das erst, wenn tatsächlich eine AE vorläge. Damit sollte dann eine erfolgreiche ALG II - Beantragung möglich sein.


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Antwort #3 - 09.07.2007 um 07:59:01
 
schweitzer schrieb am 09.07.2007 um 07:57:23:
Allerdings müsste dafür akzeptiert sein, dass die bisherige Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich vom Antragsteller beeinflusst worden ist. 


Wovon angesichts des Sachverhaltes eher nicht auszugehen ist Zwinkernd
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Antwort #4 - 09.07.2007 um 09:41:09
 
schweitzer schrieb am 09.07.2007 um 07:57:23:
Man wird sich hier auf § 1 Nr. 4 bzw. 5 AsylbLG berufen. Für Geduldete kommt ALG II -Bezug IMHO überhaupt nicht in Betracht. (Im vorliegenden Fall liegt außerdem keine Ehe mit einer Deutschen sondern "lediglich" eine Lebenspartnerschaft vor.)


dies ist m.E. unzutreffend - leider habe ich dazu aber keine belastbare Rechtsprechung, da die zuständigen ARGEn einem Beschluss/Urteil bislang immer durch einen Abhilfebescheid zuvor gekommen sind.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Kindesvater kein Sozialgeld (§ 28 SGB II - genau genommen also kein ALG2 im engeren Sinne) erhalten sollte. § 7 Abs. 2 SGB II ist doch eigentlich eindeutig. Denn umgekehrt würde der Kindesvater bei eigenen Einkünften wohl auch zur Bedarfsgemeinschaft nach SGB II gezählt werden, oder?

Wenn dies jedoch tatsächlich wider Erwarten scheitern sollte, dann wäre jedenfalls § 6 Abs. 1 AsylbwLG einschlägig. An zu wenig Geld kann eine Urkundenbeschaffung und Überprüfung also nicht scheitern.

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Antwort #5 - 09.07.2007 um 20:40:22
 
E Zitat:
s ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Kindesvater kein Sozialgeld (§ 28 SGB II - genau genommen also kein ALG2 im engeren Sinne) erhalten sollte. § 7 Abs. 2 SGB II ist doch eigentlich eindeutig.


§ 7 (1) SGB II auch  Zwinkernd :


Zitat:
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


... und als Ausreisepflichtiger ist hier nun mal eine Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG gegeben. - Eine andere Frage ist, dass der Auschluss von Geduldeten aus dem SGB II wohl nach wie vor verfassungsrechtlich umstritten ist.


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Antwort #6 - 09.07.2007 um 20:58:51
 
schweitzer schrieb am 09.07.2007 um 20:40:22:
E

§ 7 (1) SGB II auch  Zwinkernd :
... und als Ausreisepflichtiger ist hier nun mal eine Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG gegeben. - Eine andere Frage ist, dass der Auschluss von Geduldeten aus dem SGB II wohl nach wie vor verfassungsrechtlich umstritten ist.


ja, die Argumentation kenne ich. Aber § 7 Abs. 1 definiert nur die unmittelbar Leistungsberechtigten (Stammberechtigten). Ab Abs. 2 wird dann die Bedarfsgemeinschaft definiert (abgeleitete Berechtigte). Und in Abs. 2 steht nix von AsylbLG. Ergo, einen abgeleiteten Anspruch gibt's auch für Geduldete.

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Antwort #7 - 09.07.2007 um 23:31:12
 
hallo, danke für eure antworten!
im moment finanziere ich halt alles irgendwie selbst. mein berater vom jobcenter meinte, sobald mein freund aufenthalt bekommt, dann soll ich bescheid sagen, wenn er dann bei mir wohnt, dann bekommt er ALG 2. obwohl das ja nicht seine intension ist, er will ja arbeiten. aber das kann er auf lange zeit hin glaub eh vergessen.
als die arbeitsgenehmigung abgelehnt wurde, war ich ziemlich geknickt am telefon, aber der nette herr vom arbeitsamt meint, ich könne ja meinen freund heiraten, dann bekommt er ein arbeitserlaubnis. vor wut sind mir die tränen gekommen.
1. wenn ich gewillt wäre, hätte ich schon selbst beim standesamt einen termin zum heiraten ausgemacht.
2. bin ich erst letzten august von einem marokkaner geschieden worden.
3. seit wann schlagen einem die behörden vor, dass man heiraten soll, dass man irgendwelche papiere bekommt.
ich war echt sprachlos. glück für ihn.
abgesehen, dass ich gerade noch nicht meinen schatz heiraten will: kann man mit duldung heiraten?
und wenn ja, dann ist das prozedere zwecks identität prüfen sicher das gleiche, oder? sein originalpass ist ja da. halt ohne aufenthaltstitel, der ja wohl erforderlich ist.
würd mich über anworten wieder freuen.
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Antwort #8 - 10.07.2007 um 20:24:41
 
hallo!
hoffe meine fragen passen hier rein, wegen thema asyl? oder sind das fragen über ehe und familie?
grüsse
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Antwort #9 - 10.07.2007 um 21:00:57
 
Hallo,

man kann prinzipiell auch mit einer Duldung heiraten.

Dass er einen gültigen Pass hat, ist schon mal gut. Allerdings braucht es für eine Heirat einer Reihe weiterer Papiere, und wenn bislang Zweifel an seiner Identität bestanden wohl auch wieder den Identitätsnachweis. Einfach dürfte das nicht werden, zumal Nigeria zu den Problemstaaten (unsicheres Urkundenwesen) gehört.

Abgesehen davon, dass ich nicht zuletzt unter diesen Umständen der "Rat" der Standesbeamten für "mutig" halte, wäre es vielleicht nicht verkehrt mal Kontakt zur Deutschen Botschaft im Nigeria herszustellen, um sich aktuell und detailliert zu informieren.

So einen richtig "heißen Tip" habe ich nicht, aber ich bin ja nicht allein in diesem Forum  Zwinkernd .


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Antwort #10 - 11.07.2007 um 21:17:02
 
auch wenn ich mich wiederhole
-.es ist nicht massgebend,dass er eine arbeitserlaubnis hat,sondern mit einem leistungsberechtigten in einer bg lebt.
wenn kein h4 bewilligt wird,dann somindest sozialgeld.
ist die gleiche höhe.
der freund meiner tochter hatte eine duldung,aber gleiche grundlage,bg mit meiner und seiner tochter und bekam sozialgeld von der arge.

vgl. Leitfaden Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge 
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ru-106.pdf ;
(pdf 1,3 MB) Seite 37 

nachdem wir gegen die erste ablehnung widerspruch eingelegt hatten haben wir die entsprechende seite ausgedruckt und zum widerspruch dazu gelegt.

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