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NE für Schüler (Gelesen: 2.578 mal)
fryderyk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.07.2007 um 21:17:31
 
Ich habe hier eine Frage, die eher theoretischer Natur ist, weil in der Praxis die geforderten Nachweise schon vorgelegt wurden und der Antrag bereits in Bearbeitung ist.

Die Situation:
17jähriger Sohn (RUS) einer Ausländerin (RUS), welche die NE besitzt.
Die Ausländerin wohnt zusammen mit ihrem Sohn bei ihrem deutschen Ehegatten.
Der Sohn besitzt seit 5 Jahren eine AE und lebt seit 5 Jahren in Deutschland.
Er besucht seit er in Deutschland lebt ein deutsches Gymnasium.
Seine Sprachkenntnisse sind dementsprechend sehr gut.

Der Vorgang:
Beim Beantragen der NE für den Sohn wurde Gehalts- und Wohnraumnachweis von deutschen Stiefvater(?) verlangt.
Lustiges Detail am Rande: Die Frage "Ist das ihr Sohn?", welche der Sachbearbeiter gestellt hatte, erheiterte den deutschen Stiefvater(?) und wurde beantwortet: "Nein, denn sonst wäre er ja Deutscher und ich könnte jetzt die 25 Euro für die Erteilung der NE sparen."

Die Frage:
Ist es im vorliegenden Fall nach §35 AufenthG nicht so, dass die NE dem ausländischen Jugendlichen unabhängig von der Sicherung des Unterhaltes zu gewähren sei ?
Wie gesagt, die geforderten Nachweise wurden vorgelegt, alles im Grünen Bereich. Ich bin nur theoretisch / grundsätzlich an dieser Frage interessiert.

Ich hoffe, es ist hier erlaubt, so eine nicht praxisbezogene Frage auch zu stellen. Wenn nicht, bitte meinen Beitrag zu löschen und bitte um Entschuldigung.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.07.2007 um 21:46:15
 
fryderyk schrieb am 04.07.2007 um 21:17:31:
Die Frage "Ist das ihr Sohn?", welche der Sachbearbeiter gestellt hatte, erheiterte den deutschen Stiefvater(?) und wurde beantwortet: "Nein, denn sonst wäre er ja Deutscher und ich könnte jetzt die 25 Euro für die Erteilung der NE sparen." 


Wenn der Vater früher selber Russe war und sich einbürgern hat lassen, wäre der Sohn deshalb noch lange nicht Deutscher; somit ist die - vermeintliche heitere - Antwort nicht logisch.

trixie
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fryderyk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.07.2007 um 21:54:47
 
Das ist absolut richtig.

Die Sachlage - der "Stiefvater" stammt von einem 1910 im Deutschen Reich geborenen deutschen Vater ab - war schon vorher mit dem Sachbearbeiter abgeklärt worden. Das hatte ich aber nicht geschrieben, und damit ist der Einwand natürlich gerechtfertigt gewesen.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 04.07.2007 um 22:00:40
 
Im vorliegenden Fall muss die NE ohne wenn und aber erteilt werden.

Auch in anderen Zusammenhängen verlangen manche ABHs immer wieder Gehalts- und Wohnnachweise, ohne dass ihnen das zusteht.
Warum das so ist? Wahrscheinlich gewöhnt man sich schnell an weitreichende Befugnisse...
thom
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 04.07.2007 um 22:05:36
 
thom schrieb am 04.07.2007 um 22:00:40:
Warum das so ist? Wahrscheinlich gewöhnt man sich schnell an weitreichende Befugnisse... 

Hoi,
vielleicht auch mangelnde Rechtskenntnis und/oder
Unsicherheit. Wir sollten ned drüber spekulieren.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Mick
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Antwort #5 - 05.07.2007 um 00:41:49
 
Hi,
habe nochmal den Gesetzestext zu § 35 AufenthG
gecheckt, nachdem ich gerade mit thom ein Techtel-
Mechtel via Chat hatte. Thom war da nachdenklich
geworden und kam daher in den Chat. Ich komme
schon jetzt zu dem Schluss - Kommentierung lese
ich "gleich" im Büro -, dass der 17jährige im 35 nicht
erfasst ist. So ginge es für einen 17jährigen in der
Tat nur über den § 9 mit allen "Schikanen", oder er
wartet bis er 18 ist (sofern dann alle übrigen Voraus-
setzungen - Ausbildung - des § 35 erfüllt sind).
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Antwort #6 - 05.07.2007 um 07:26:38
 
Mick schrieb am 05.07.2007 um 00:41:49:
Ich komme  
schon jetzt zu dem Schluss - Kommentierung lese  
ich "gleich" im Büro -, dass der 17jährige im 35 nicht  
erfasst ist.  


Falls er nicht bereits am Tag der Vollendung des 16.LJ die fünf Jahre voll hatte schließe ich mich  dem an, Offensichtlich besteht da eine (Regelungs-)Lücke zwischen dem 16. und dem 18. LJ, aber da TB-Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt, bleibt nur ein vorübergehendes Ausweichen auf den § 9 AufenthG.

Was mir aber etwas gegen die Logik geht....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mick
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Antwort #7 - 05.07.2007 um 07:31:22
 
ronny schrieb am 05.07.2007 um 07:26:38:


Falls er nicht bereits am Tag der Vollendung des 16.LJ die fünf Jahre voll hatte schließe ich mich  dem an, Offensichtlich besteht da eine (Regelungs-)Lücke zwischen dem 16. und dem 18. LJ, aber da TB-Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt, bleibt nur ein vorübergehendes Ausweichen auf den § 9 AufenthG.

Was mir aber etwas gegen die Logik geht....

Grüße
Ronny Zwinkernd

Hi Ronny,
glaube nicht, dass das eine Regelungslücke ist. Jedenfalls
wäre es eine, die auch schon im AuslG bestand. Ich denke
einfach, dass Ausländer, die als Minderjährige eingereist
sind, unter bestimmten Umständen begünstigt werden. Ob-
wohl es nicht ganz verständlich sein mag, warum der 17-
jährige schlechter gestellt wird, als derjenige, der mit Voll-
endung des 18ten LJ seit 5 Jahren im Besitz einer AE ist.

Egal, Fakt ist: die Forderung nach Sicherung des LU ist be-
rechtigt, da offensichtlich § 9 subsidiär zur Anwendung
kommen soll.
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Antwort #8 - 05.07.2007 um 07:39:50
 
Mick schrieb am 05.07.2007 um 07:31:22:
Ich denke
einfach, dass Ausländer, die als Minderjährige eingereist 
sind, nur unter bestimmten Umständen begünstigt werden. 


Ja , sehe ich auch so. Das Wort Lücke war mißverständlich. Hab mal im Ztatdas Wörtchen nur ergänzt, denn dann wirds ganz verständlich Zwinkernd

Grüße
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Antwort #9 - 05.07.2007 um 12:37:13
 
Hallo, zusammen,
hallo Mick insbesondere (Du hast ja netterweise hier das Meiste beigetragen),

wenn nun die NE "nur" nach §9 ("mit allen Schikanen", wie Mick geschriben hatte) erteilt werden kann, wie steht es dann bei einem Schüler mit den Rentenbeiträgen ?

Was, Mick, meinst Du mit "subsidiär" ? Bedeutet das teilweise, unterstützend, oder was ?

Ich verstehe nun erst mal: §35 kommt nicht zur Anwendung. Ist nach erneutem Lesen des Gesetzestextes auch für mich nachvollziehbar. Damit aber käme nur noch §9 in Frage - ausschliesslich, vollständig und nicht "subsidiär" ? Oder wo hängt es da bei mir ?
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Mick
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Antwort #10 - 05.07.2007 um 13:02:42
 
fryderyk schrieb am 05.07.2007 um 12:37:13:
wenn nun die NE "nur" nach §9 ("mit allen Schikanen", wie Mick geschriben hatte) erteilt werden kann, wie steht es dann bei einem Schüler mit den Rentenbeiträgen ?

Hi,
§ 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG:

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung

Zitat:
Was, Mick, meinst Du mit "subsidiär" ? Bedeutet das teilweise, unterstützend, oder was ?

Das bedeutet: Eigentlich ist § 35 für Minderjährige eine
Spezialnorm, die die allgemeine Norm des § 9 verdrängt.
Aber - so die mir bekannte herrschende Meinung - § 9
kann wieder ins Spiel kommen (nachrangig), wenn § 35
nicht erfüllt wird.
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