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Umzug innerhalb der BRD - melden bei der ABH? (Gelesen: 1.976 mal)
Dan
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01.07.2007 um 14:51:25
 
Hallo zusammen,

meine Frau hat jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach §30, Ehegattennachzug bekommen. Diese ist noch bis 2010 gültig. Aus beruflichen Gründen steht uns evtl. in Kürze ein Umzug in ein anderes Bundesland bevor.

Muss ich das der ABH melden? Wenn ja, welcher? Der momentan zuständigen oder der am neuen Wohnort? Die AE bleibt aber bestehen, oder?

Und was ist mit dem Integrationskurs, meine Frau ist Teilnahmeverpflichtet nach §44 a, Abs 1, Nr. 1. Können wir am neuen Wohnort die Bescheinigung der vorher zuständigen ABH vorlegen oder müssen wir eine neue holen? (Sie hat den Kurs noch nicht begonnen)

Danke,

Dan  Durchgedreht
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 01.07.2007 um 14:57:04
 
Dein Profil weist "deutsch" auf, hat sie die AE dann nicht nach § 28 ?
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Dan
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Antwort #2 - 01.07.2007 um 15:01:09
 
Ja, mein Fehler.  Traurig Meine Frau ist unterwegs (konnte gerade nicht im Pass nachschauen), deswegen war ich mir nicht sicher und hab mich da wohl vergoogelt. Ist § 28.

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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 01.07.2007 um 15:09:02
 
Ein Umzug ist kein Problem, natürlich bleibt die AE bestehen, sie muss sich bei der ABH nicht an- oder abmelden (läuft automatisch), die Bescheinigung müsste m.E. gültig bleiben.
Grüße
thom
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.07.2007 um 13:33:20
 
thom schrieb am 01.07.2007 um 15:09:02:
Ein Umzug ist kein Problem, natürlich bleibt die AE bestehen, sie muss sich bei der ABH nicht an- oder abmelden (läuft automatisch), die Bescheinigung müsste m.E. gültig bleiben.


2010 den Verlängerungsantrag ein Vierteljahr vorher stellen oder zumindest avisieren, damit sich die eue ABH rechtzeitig die Ausländerakte kommen lassen kann.

Gruß, ULF
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Dan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 07.07.2007 um 16:43:38
 
Prima,
danke für die Infos

Gruß, Dan  Zwinkernd
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Zeppelin
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für die Venus


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #6 - 08.07.2007 um 08:43:30
 
Dan schrieb am 01.07.2007 um 15:01:09:
Ja, mein Fehler.  Traurig Meine Frau ist unterwegs (konnte gerade nicht im Pass nachschauen), deswegen war ich mir nicht sicher und hab mich da wohl vergoogelt. Ist § 28. 

Kleine Randbemerkung dazu: Den Originalpass sollten Ausländer stets nur mitsich führen, wenn dieser unbedingt benötigt wird, da Ersatzbeschaffung bei dessen Verlust zumeist schwierig und teuer ist.
Für den normalen Alltag hier in D genügt eine Kopie von Pass und AE sowie Meldebescheinigung, die man sich beim Bürgeramt beglaubigen lassen kann.

Diesen Rat gibt u.a. auch die Berliner Polizei (wenn man sie danach fragt.)

Das war zwar OT, aber es sei mir erlaubt, diesen Tipp weiterzugeben.

Zeppelin
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 09.07.2007 um 21:34:24
 
Zeppelin schrieb am 08.07.2007 um 08:43:30:
Kleine Randbemerkung dazu: Den Originalpass sollten Ausländer stets nur mitsich führen, wenn dieser unbedingt benötigt wird, da Ersatzbeschaffung bei dessen Verlust zumeist schwierig und teuer ist.
Für den normalen Alltag hier in D genügt eine Kopie von Pass und AE sowie Meldebescheinigung, die man sich beim Bürgeramt beglaubigen lassen kann.


Schwierig wird es bei der Nutzung personengebundener Nahverkehrszeitkarten. In Mainz wurde nach Übernahme durch den RMV eine Ersatzregelung auf Kundenkartenbasis abgeschafft.

Gruß, ULF
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