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Kind aus deutsch/ausländischer Ehe... und doch nicht (Gelesen: 5.196 mal)
jakraba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.06.2007 um 22:55:48
 
Situation:

(sorry falls es Infolücken gibt, ich habe den Fall gerade erst per Telefon gehört und werde natürlich entsprechende Rückfragen aufzuklären suchen)

- Kind, 12 Jahre, in Deutschland geboren als eheliches Kind Vater Deutsch Mutter Jamaikanisch
- jetzt Vaterschaftsfeststellung, es stellt sich heraus dass der Antragssteller (zum Zeitpunkt der Geburt des KIndes Angolaner, jetzt in Frankreich wohnend und vermutl. noch Angolaner) tatsächlich der Vater ist
- Mutter hat inzwischen unbefr. Aufenthalt (der wohl dann in NiederlE übergegangen ist?) der war aber auf das "deutsche" Kind gegründet, da die Ehe nur ein Jahr hielt.

Es sieht so aus als ob die AB nun festgestellt hat dass nie dt. Staatsangehörigkeit vorlag, es erging Schreiben an die Mutter. Nach Art der angeforderten Unterlagen wird man wohl zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausstellen bis das Kind eventuell die jamaikanische Staatsangehörigkeit erlangt (die es offiziell bislang nicht hat)

Kann man hier versuchen die aus meiner Sicht komplexe Rechtslage auseinanderzudröseln?


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inge
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Antwort #1 - 26.06.2007 um 08:01:04
 
Ich nehme an, es geht um eine ANFECHTUNG der Vaterscahft? Das Kind hatte ja einen Vater. Also ist eine einfache "Anerkennung" gar nicht möglich.

Zitat:
AB nun festgestellt hat dass nie dt. Staatsangehörigkeit vorlag

Doch. Das Kind war jedenfalls Deutscher. Nicht fälschlich, sondern qua Gesetz (als eheliches Kind eines Deutschen). Weil zum Zeitpunkt der Geburt halt einfach die gesetzliche Regelung anzuwenden war.
Jetzt müsste man zuerst mal klären, welche StA das Kind den ansonsten erworben hat (Angola, Jamaica).

Was soll denn jetzt überhaupt das Problem sein?
Mutter hat NE -> bleibt auch so
Kind ist minderjährig und bleibt bei Mutter, wird also auch nicht augewiesen. Problematisch wird die Erteilung eines Titels erstmal nur, weil das Kind ja voraussichtlich keinen anderen Pass als den deutschen hatte. Das beduetet jetzt also jede Mange Laufarbeit.

Nachtrag:
Evtl erstmal klären, ob das Kind die dt. StA überhaupt "verliert". Ich meine mich zu erinnern, dass es mal ein Urteil des BVerfG (oder BVerwG?) zu einem ziemlich ähnlich gelagerten Fall gab. Dort ging die StA verloren, weil das Kind noch zu jung war, um selbst in die dt. StA "zu vertrauen".
Jedenfalls ist die ABH nicht diejenige Behörde, die darüber zu entscheiden hat.
... gefunden Zwinkernd
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20061024_2bvr069604.html
der evtl wichtige Satz:
Zitat:
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.

und
Zitat:
Die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grenzen Art. 16 Abs. 1 GG in Fällen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes setzt, tritt nur in Fällen auf, in denen das Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich vom Vater ableitet. Auch hier stellt sie sich ernsthaft nur in dem – ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung atypischen - Fall, in dem die Anfechtung ungeachtet der Zweijahresfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB jenseits eines relativ frühen Kindesalters (vgl. oben c) aa)) erfolgt

Der zweite Fall trifft dann ja hier zu -> eine atypisch sehr späte Anfechtung. Deswegen - wie das BVerfG ausführt - wäre ein Verlust der dt. StA evtl (!) NICHT verfassungskonform. Abschließend beschieden hat das das BVerfG allerdings noch nicht ...
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« Zuletzt geändert: 26.06.2007 um 08:21:50 von inge »  

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ronny
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Antwort #2 - 26.06.2007 um 08:56:49
 
inge schrieb am 26.06.2007 um 08:01:04:
Doch. Das Kind war jedenfalls Deutscher. Nicht fälschlich, sondern qua Gesetz (als eheliches Kind eines Deutschen). Weil zum Zeitpunkt der Geburt halt einfach die gesetzliche Regelung anzuwenden war.
Jetzt müsste man zuerst mal klären, welche StA das Kind den ansonsten erworben hat (Angola, Jamaica).
 


Übersiehst Du dabei nicht eine Kleinigkeit ?

Wenn rechtskräftig feststeht, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes war, dann entfällt rückwirkend auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, weil ein Erwerbstatbestand "Abstammung" rechtlich nie vorlag.

Ebenso besteht in diesem Fall zumindest Anlass über den rechtmäßigen erwerb der NE nachzudenken Zwinkernd

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Antwort #3 - 26.06.2007 um 09:09:30
 
ronny schrieb am 26.06.2007 um 08:56:49:
Ebenso besteht in diesem Fall zumindest Anlass über den rechtmäßigen erwerb der NE nachzudenken


nachdenken sicherlich. Aber es wird zu nichts führen, ich sehe keinen Ansatzpunkt für Widerruf oder Rücknahme der NE.

Muleta
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inge
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Antwort #4 - 26.06.2007 um 09:10:38
 
@Ronny:
Das BVerfG sagt es doch ganz klar: Eine Vaterschaft lag nicht nur zum "Schein", sondern tatsächlich vor. Ergo (so das BVerfG) lag auch die StA nicht nur zum Schein vor.
Zitat:
a) Es handelt sich zwar bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ergibt, wenn dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom Anfechtungskläger herleitet, um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17), nur den Schein einer solchen.

Lt. BVerfG handelt es sich (wenn ich richtig lese), tatsächlich um einen Verlust (! Verlust heiß ja, dass man etwas besessen hat), der grundsätzlich am Maßstab des Art 16 GG zu messen ist.
Das BVerfG hat auch (IMHO) ganz klar gesagt, dass die fehlende "zeitliche" Regelung dazu fürhen KÖNNTE, dass die Anwendung des entsprechenden Gesetzes NICHT verfassungskonform sei. Da beim beurteilten Fall aber eine andere Sachlage war (Kind sehr jung), hat das BVerfG DIESE Frage nicht beantwortet.
Heißt für mich: Frage offen!

Zitat:
Ebenso besteht in diesem Fall zumindest Anlass über den rechtmäßigen erwerb der NE nachzudenken

Siehe wieder BVerfG Urteil. Da wurde nix "erschlichen". Demzufolge dürfte der Entzug der NE schwierig zu begründen sein.

PS: Wäre ich Anwalt, würde ich sicherlich auch damit argumentieren, dass das Kind - obwohl erst 12 - sicherlich sich schon sehr stark mit seiner StA beschäftigt hat, da es (Mutter Jam, Vater Angola) sicherlich nicht "typisch" deutsch aussieht, somit seine Eigenschaft als "Deutscher" sicher schon sehr früh eine erkannte Problematik war. Und damit wird sich auch das junge Kind wohl schon irgendwie auseinandergesetzt haben.
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jakraba
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Antwort #5 - 26.06.2007 um 09:17:58
 
Ja, es sieht so aus als war es eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung.

Der Kernpunkt ist der: Das Kind ist nun 12 Jahre alt, geht aufs Gymnasium, ist deutscher als die meisten Deutschen und fällt aus allen Wolken weil es nun die Staatsangehörigkeit verlieren soll.

Und dem Kind wurde eben bislang erzählt, Mama Jamaika, Vater Deutsch... also bist du deutsch, wenn auch recht dunkel-

Wenn ich die Rechtslage und auch den Text des BVerfG richtig interpretiere, geht es in diesem Fall tatsächlich um einen Verlust, denn der Erwerb gründete sich ja damals auf die gesetzlichen Grundlagen (Kind während Ehe ist eheliches Kind)-

Und wenn ich das zitierte Urteil lese, so hilft es zwar nicht direkt, gibt aber doch einige Hinweise auf die Argumentationskette. Und die Frage ist ja, ob es bei einem Kind, welches bereits Vetrauen in die dt. Staatsangehörigkeit entwickelt hat, verfassungskonform ist in einem solchen Fall von atypisch später Vaterschaftsanfechtung diese wieder zu entziehen. Leider beantwortet das Urteil diese Frage aber nicht.

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« Zuletzt geändert: 26.06.2007 um 09:29:14 von jakraba »  
 
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 26.06.2007 um 09:42:35
 
inge schrieb am 26.06.2007 um 09:10:38:
Heißt für mich: Frage offen! 


Für mich auch, und weil es da eine gefestigte Rechtsprechung bislang nicht gibt, würde ich über den Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nachdenken.

Allerdings wäre da auch an die Helungsregelungen im neuen StAG nachdenken, die kommen werden:

Zitat:
§ 3 StAG -  Entwurf

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

1. durch Geburt (§ 4),

2. durch Erklärung nach (§ 5),

3. durch Annahme als Kind (§ 6),

4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40 b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.


Das wäre eine Altersgrenze die es zu beachten gilt Zwinkernd

Stellt sich allerdings vorliegend die Frage, wann wurde die Anfechtung  der Vaterschaft eingeleitet ? Etwa bewußt erst als das Kind  12 geworden war ?

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Antwort #7 - 26.06.2007 um 09:55:12
 
Zitat:
würde ich über den Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nachdenken

Wieso "Nichterwerb"? In DEM Punkt ist das BVerfG Urteil doch mE eindeutig (Verlust!), oder liest du das anders?

IMHO:
NATÜRLICH wird das ganze vor Gericht gehen (der Verlust tritt ja schon per Gesetz ein und die Behörde hat kein Ermessen). Die untere Instanz wird vermutlich noch gegen den Kläger (Kind) entscheiden. Wird die Revision nicht zugelassen geht's gleich zum BVerfG (?). Ansonsten irgendwann später, weil eben gerade die Altersgrenze im Gesetz fehlt (s. Urteil).

Zitat:
Etwa bewußt erst als das Kind  12 geworden war ?

Möglich, aber ggfs recht uninteressant? Wenn Vater oder Mutter das zu vertreten haben, wäre noch zu klären, ob sich das Kind dann das Fehlverhalten der Eltern anrechnen lassen muss, oder?
Und wäre es nicht nur entscheidend, wann die Vaterschaft WIRKSAM festgestellt wurde und nicht wann das Verfahren EINGELEITET wurde? Auch während des Verfahrens war das Kind ja noch als Deutscher zu behandeln.
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jakraba
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Antwort #8 - 26.06.2007 um 10:01:13
 
Ich habe mir gerade die Sache noch genauer erkären lassen, mit dem Wissen aus euren sehr hilfreichen Antworten (Danke!) im Hinterkopf.

Die Vaterschaft wurde schon 1996 erfolgreich vom vermeintlichen Vater angefochten.
Jetzt (2007) hat der wirkliche Vater die Vaterschaft anerkannt, da Zustimmung der Mutter nicht vorlag per gerichtlicher Feststellung. Zum Zeitpunkt der Feststellung war das Kind schon 12.

Nun schreibt die AB diese Woche, dass eben weil schon 1996 die Vaterschaft erfolgriech angefochten wurde, wäre die StA nie erworben worden und der Pass und der Kinderausweis seien einzuziehen
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« Zuletzt geändert: 26.06.2007 um 10:28:44 von jakraba »  
 
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Antwort #9 - 26.06.2007 um 10:16:56
 
jakraba schrieb am 26.06.2007 um 10:01:13:
Nun schreibt die AB diese Woche

wieso nach 11 Jahren?
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Antwort #10 - 26.06.2007 um 10:17:08
 
Zitat:
Die Vaterschaft wurde schon 1996 erfolgreich vom vermeintlichen Vater angefochten.

Wenn schon '96 festgestellt wurde, dass das Kind nicht deutscher Abstammung ist, wie konnte es dann so lange als "Deutscher" behandelt werden?

In dem Fall müsste man dann wohl tatsächlich eher auf §3 Abs 2 StAG abklopfen und klären, wer "schuld" daran ist, dass das Kind so lange als Deutscher behandelt wurde. Und evtl noch klären, ob das Kind TATSÄCHLICH von den Behörden als Deutscher behandelt wurde, oder nur von der Mutter als "deutsch" ausgegeben wurde.
Dem widerspricht dann allerdings die jetzige Reaktion der ABH. Die haben sich also erst NACH der Feststellung der Vaterschaft des Angolaners gerührt?
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Antwort #11 - 26.06.2007 um 10:20:34
 
jakraba schrieb am 26.06.2007 um 10:01:13:
Nun schreibt die AB diese Woche, dass eben weil schon 1996 die Vaterschaft erfolgriech angefochten wurde, wäre die StA nie erworben worden und der Pass und der Kinderausweis seien einzuziehen


In dem Falle wäre die Feststellung des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durchaus zutreffend.

Un ich bleibe dabei, ein Nachdenken über die ggf. zu Unrecht erteilte NE wäre ebenfals angesagt Zwinkernd

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Antwort #12 - 26.06.2007 um 10:30:06
 
Zitat:
In dem Falle wäre die Feststellung des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durchaus zutreffend.

Ohne Zweifel wahrscheinlich.

Trotzdem würde es mich schon interessieren, wie ein Familiengericht feststellen kann, dass eine Vaterschaft NICHT vorliegt und trotzdem bleibt das Kind weiter deutsch?

Oder könnte es daran liegen, dass zu dem Zeitpunkt das Kind NUR deutsch war (jam. StA-Recht?) und dadurch dann eine Staatenlosigkeit eingetreten wäre? Die wäre aber ja dann doch auch bei "Vater unbekannt" schon bei Geburt eingetreten. Würde also immer noch nicht erklären, wie das Kind zu einem Pass und Kinderausweis kommt?
Oder sind nach so einem Urteil die Betroffenen selbst dazu aufgefordert die entsprechenden Stellen zu beanchrichtigen? Erfolgt also keine "Meldung" des Gerichts zB an's Standesamt etc?
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Antwort #13 - 26.06.2007 um 10:35:24
 
Ja, so sieht das aus. Die AB hat sich jetzt erst gerührt, nachdem sie vom Familiengericht den Hinweis auf den leiblichen Vater erhalten hat.

96 war das Kind 2 Jahre alt.

Das Kind hat einen deutschen Pass (habe ich gesehen), hat den Familiennamen des vermeintlichen deutschen Vaters. Für mich sieht das so aus, als wäre das Kind bis jetzt als Deutsch angesehen worden.
Auch nach der Feststellung von 96 gab es keine Reaktion der AB.

Ingsgesamt eine seltsame Geschichte.
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trixie
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Antwort #14 - 26.06.2007 um 10:41:39
 
inge schrieb am 26.06.2007 um 10:30:06:
Trotzdem würde es mich schon interessieren, wie ein Familiengericht feststellen kann, dass eine Vaterschaft NICHT vorliegt und trotzdem bleibt das Kind weiter deutsch? 


Das Familiengericht dürfte doch nur die Vaterschaft feststellen, aber nicht die Staatsangehörigkeit, die sicherlich nicht Verhandlungssache war. Somit kann auch keine Meldung an das Standesamt erfolgen.

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