Ich nehme an, es geht um eine ANFECHTUNG der Vaterscahft? Das Kind hatte ja einen Vater. Also ist eine einfache "Anerkennung" gar nicht möglich.
Zitat:AB nun festgestellt hat dass nie dt. Staatsangehörigkeit vorlag
Doch. Das Kind war jedenfalls Deutscher. Nicht fälschlich, sondern qua Gesetz (als eheliches Kind eines Deutschen). Weil zum Zeitpunkt der Geburt halt einfach die gesetzliche Regelung anzuwenden war.
Jetzt müsste man zuerst mal klären, welche StA das Kind den ansonsten erworben hat (Angola, Jamaica).
Was soll denn jetzt überhaupt das Problem sein?
Mutter hat
NE -> bleibt auch so
Kind ist minderjährig und bleibt bei Mutter, wird also auch nicht augewiesen. Problematisch wird die Erteilung eines Titels erstmal nur, weil das Kind ja voraussichtlich keinen anderen Pass als den deutschen hatte. Das beduetet jetzt also jede Mange Laufarbeit.
Nachtrag:
Evtl erstmal klären, ob das Kind die dt. StA überhaupt "verliert". Ich meine mich zu erinnern, dass es mal ein Urteil des BVerfG (oder BVerwG?) zu einem ziemlich ähnlich gelagerten Fall gab. Dort ging die StA verloren, weil das Kind noch zu jung war, um selbst in die dt. StA "zu vertrauen".
Jedenfalls ist die
ABH nicht diejenige Behörde, die darüber zu entscheiden hat.
... gefunden
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20061024_2bvr069604.htmlder evtl wichtige Satz:
Zitat:Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.
und
Zitat:Die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grenzen Art. 16 Abs. 1
GG in Fällen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes setzt, tritt nur in Fällen auf, in denen das Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich vom Vater ableitet. Auch hier stellt sie sich ernsthaft nur in dem – ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung atypischen - Fall, in dem die Anfechtung ungeachtet der Zweijahresfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB jenseits eines relativ frühen Kindesalters (vgl. oben c) aa)) erfolgt
Der zweite Fall trifft dann ja hier zu -> eine atypisch sehr späte Anfechtung. Deswegen - wie das BVerfG ausführt - wäre ein Verlust der dt. StA evtl (!) NICHT verfassungskonform. Abschließend beschieden hat das das BVerfG allerdings noch nicht ...