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Geburts- / Abstammungsurkunde bei Findelkind nach Auslandsadoption (Gelesen: 3.981 mal)
beech
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17.06.2007 um 09:22:32
 
Hallo!

Habe schon eine Weile heimlich mitgelesen ...

Wir haben ein chinesisches Findelkind in China adoptiert. Die Adoption wurde inzwischen als wirksam anerkannt und unserem Kind die deutsche Staatsbuergerschaft erteilt. Trotzdem will die Verwaltungsbehoerde eine Nachbeurkundung der Geburt nicht anordnen, weil keine Angaben zu den biologischen Eltern oder der Geburt vorliegen. Wie gesagt, ein Findelkind! Warum duerfen (und werden) Findelkinder gegenueber "normalen" Kindern von Amts wegen diskriminiert??? Und eingebuergerte Findelkinder gegenueber "richtig deutschen" Findelkindern???

Natuerlich argumentiert die Verwaltungsbehoerde mit Paragraph 41 Abs 4 PSTG. Dass dieser Paragraph bei Findelkindern absurd wird, liegt wohl eher beim Gesetzgeber. Trotzdem, gibt es kein uebergeordnetes Rechtsprinzip, gar ein Urteil, dass diese Diskrimierung verhindert?

Wer, ausser zur Heirat, verlangt eigentlich noch eine Geburts- oder Abstammungsurkunde? Zum einen ist es mindestens aufwendig (und teuer), neue Urkunden aus China zu beschaffen. Vor allem aber moechten wir vermeiden, dass unser Kind jedem ihre gesamte Lebensgeschichte berichten muss. Zur Heirat, ja, aber was macht ein Standesamt ohnehin, wenn die Abstammung nicht dokumentiert werden kann?

Sarkastisch ausgedrueckt: sie ist zwar Deutsche geworden, aber ohne Abstammung nie geboren worden ...

Gruesse,
Beech
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Mono
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Antwort #1 - 17.06.2007 um 10:00:35
 
Wenn die Adoption des Kindes anerkannt wurde, könnt ihr es in euer Familienbuch eintragen lassen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG). Mit einer beglaubigten Abschrift aus dem so ergänzten Familienbuch habt ihr auch im deutschen Rechtsbereich einen urkundlichen Nachweis, dass das Kind euer gemeinsames Kind ist und welchen Namen es führt. Die Problematik der nicht angeordneten Nachbeurkundung wegen der unbekannten Abstammung bleibt aber trotzdem bestehen.

Habt ihr es schon über eine Feststellung der Personenstandsdaten gemäß § 26 PStG versucht? Diese wurde bei uns abgelehnt, da kein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes bestand. Umkehrschlüsse sind zwar gefährlich, aber einen Versuch wäre es wert, wenn ihr in Deutschland wohnt.

Mono


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ronny
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Antwort #2 - 17.06.2007 um 10:21:44
 
Mono schrieb am 17.06.2007 um 10:00:35:
Habt ihr es schon über eine Feststellung der Personenstandsdaten gemäß § 26 PStG versucht? 


Hallo,

ich denke auch, dass eine Feststellung des Personenstandes mit allgemeinverbindlicher Wirkung die sinnvollste Lösung ist.

beech schrieb am 17.06.2007 um 09:22:32:
Warum duerfen (und werden) Findelkinder gegenueber "normalen" Kindern von Amts wegen diskriminiert??? Und eingebuergerte Findelkinder gegenueber "richtig deutschen" Findelkindern??? 


Ich wäre vorsichtig mit solchen Totschlagargumenten, hier liegt nevernicht eine Diskriminierung vor. Schon mal darüber nachgedacht, dass das Kind ein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Kenntnis seiner tatsächlichen Abstammung haben könnte ?
Der Antragsteller einer nachbeurkundung hat btw eine Mitwirkungspflicht..

Die Aufklärung des Sachverhaltes in einem Personenstandsfeststellungsverfahren ist sicher die beste Lösung.

Für eine Nachbeurkundung nach § 41 PStG wäre sicher auch Raum, aber was hat das Kind von einer Abstammungsurkunde in der sinngemäß folgendes steht:

- Eltern unbekannt

- Geburtsort unbekannt

- Geburtstag, Geburtsstunde  unbekannt,

- Name unbekannt

- Änderungen des Geburtseintrages : Das Kind wurde als Kind angenommen und führt jetzt den Namen xyz

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mono
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Antwort #3 - 17.06.2007 um 11:06:40
 
Hallo Ronny,

kennst du einen Erlass, der in Deutschland der österreichischen Regelung entspricht?

www.anonyme-geburt.at/Erlass.html
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ronny
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Antwort #4 - 17.06.2007 um 11:31:53
 
Mono schrieb am 17.06.2007 um 11:06:40:
kennst du einen Erlass, der in Deutschland der österreichischen Regelung entspricht?


Hallo ono,

offiziell gibt es keine solche Regelung. Mir ist aber bekannt, dass bei den Standesämtern, denen eine Babyklappe aufgenötigt wurde, mit viel Bauchschmerzen gegen die Ermittlungspflicht verstoßen wird.

Da bewegt sich in Deutschland alles in einer rechtlichen Grauzone ....

Leider ...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 17.06.2007 um 12:17:10
 
Hallo!

Danke fuer die schnellen Antworten.

Mono, die Adoption wurde in der Tat in unser Familienbuch eingetragen. Allerdings wohnen wir in Grossbritannien, so dass, wie ich Dich verstehe, eine Feststellung der Personenstandsdaten nach Paragraph 26 PStG wie in Deinem Fall wohl abgelehnt wird. Oder gibt es doch eine Loesung, ohne zurueck nach Deutschland ziehen zu muessen?

Ronny, Deine Antwort verstehe ich allerdings nicht. Worin soll unsere Mitwirkungspflicht denn bestehen? Wir lernten unser Kind doch erst im Waisenheim kennen, und ausser den chinesischen Dokumenten haben wir rein gar nichts um mitzuwirken. Das grundgesetzliche garantierte Recht ist bereits an den biologischen Eltern zerschellt.

Ronny, eben diese Nachbeurkundung nach Paragraph 41 ist von der Verwaltungsbehoerde abgelehnt worden. Wenn Du Raum siehst, bitte, nenne uns Praezedenzfaelle, Urteile, Argumente. Das waere ein grosse Hilfe! Wie koennen wir hier vorgehen???

Mit der deutschen Geburtsurkunde wollen wir gerade erreichen, dass sie eben nicht jedem ihren Leidensweg offenlegen muss. Wird es schon schwer genug haben zu akzeptieren, dass ihre biologischen Eltern sie weggeworfen haben. Die Abstammungsurkunde dagegen wird wohl erst bei ihrer Heirat wichtig, aber wie das Standesamt dann die Abstammung geregelt bekommt ist ein Frage fuer spaeter.

Gruesse,
Beech
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Blaise
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Antwort #6 - 17.06.2007 um 12:22:51
 
Hallo,

evtl. kann das Standesamt eine Beurkundung nach § 26 PStG veranlassen.

Dazu müsste das Standesamt den Personenstand (Vorname, Name, Geburtstag und Geburtsort) des Adoptionskindes feststellen. Danach gibt es diese Anordnung an die Senatsverwaltung des Innern in Berlin ab und die ordnen die Beurkundung der Geburt an. Dazu brauch das Gericht auch noch das deutsche Adoptionsurteil.

Mit der Anordnung der Geburt werden die Annehmenden in einem Randvermerk beigeschrieben. Dann stehen die Annehmenden in der Geburtsurkunde als Eltern. So kommt auch das ausländische Kind zu einer deutschen Geburtsurkunde.

Blaise

P.S. evtl. einfach mal ne E-Mail schreiben.
B.
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Antwort #7 - 18.06.2007 um 09:32:13
 
Blaise schrieb am 17.06.2007 um 12:22:51:
evtl. kann das Standesamt eine Beurkundung nach § 26 PStG veranlassen... Danach gibt es diese Anordnung an die Senatsverwaltung des Innern in Berlin ab und die ordnen die Beurkundung der Geburt an.

Hallo Blaise,

was meinst du mit 'evtl.'? Bei uns hat der Senator für Inneres in Berlin die Beurkundungsanordnung nach § 26 PStG mit Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz abgelehnt und den Eintrag in Spalte 9 des Familienbuches gemäß § 15 PStG als einzige Möglichkeit aufgezeigt, einen deutschen urkundlichen Nachweis für unsere Kinder zu bekommen. Auch Beechs Tochter hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Wir hatten in dieser Sache einen längeren erfolglosen Schriftwechsel mit mehreren deutschen Stellen. Könnte eine einfache E-Mail jetzt etwas ändern?

An Beech:
Ich kann dich beruhigen. Auch ohne deutsche Geburtsurkunde kommen die Kinder gut durch das 'offizielle' Leben. In der ausländischen (legalisierten) Geburtsurkunde, die nach der Wirksamkeit der Adoption ausgestellt wurde, stehen wir als Eltern; für Deutschland haben sie unser Familienbuch. Sie haben Pässe des Geburtslandes (ius soli), da wir dort einen Wohnsitz hatten, und deutsche Pässe; alles ganz problemlos. Die Geburtsurkunden mussten bislang lediglich bei der Einschulung vorgelegt werden. Unsere Tochter wird demnächst noch die britische Staatsangehörigkeit annehmen, da sie seit ihrem Uni-Abschluss in UK für eine britische internationale Organisiation tätig ist. Selbst dafür wird keine Geburtsurkunde verlangt, sondern es genügt der deutsche Reisepass.

Ein mögliches Problem hatte ich nur wegen der fehlenden Abstammungsurkunde bei einer möglichen Eheschließung in Deutschland gesehen, die von Verlobten mit 'Adoptionshintergrund' vorgelegt werden muss. Aber auch hier kam Entwarnung (Ronny, bitte mal wegschauen  Zwinkernd
Ich habe durch Gespräche in zwei Standesämtern den Eindruck gewonnen, dass daran eine Eheschließung in Deutschland nicht scheitern wird. Die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption in Verbindung mit einem Eintrag in Spalte 9 im Familienbuch sei schon mehr, als in anderen Fällen vorgelegt wird und bei denen das Standesamt zusätzlichen Klärungsbedarf sieht. Übrigens wurde bezüglich der Abstammungsurkunde nicht formal argumentiert, sondern auf das Recht der Kinder hingewiesen, ihre Herkunft erfahren zu können. Die Grenze der Mitwirkungspflicht der Eltern hat man uns auch deutlich gemacht: 'Niemand verlangt, dass sie Kai Pflaume ('Nur die Liebe zählt.') bei der Suche nach den Wurzeln der Kinder einschalten.'  Laut lachend

Und noch etwas: Jeder Mensch hat sein persönliches Schicksal. Ob außereheliche Geburt, Scheidung der Eltern, Aufwachsen in einer Patchwork-Familie oder Adoption. Das muss von niemandem nach außen getragen werden, und wo es von Bedeutung sein könnte (z. B. beim Arzt oder einer Behörde), wird es sachlich dargelegt. Kinder, die zur Adoption gegeben werden, sind nicht 'weggeworfen', sondern ihnen wurde dieser Weg eröffnet, weil man es besonders gut mit ihnen meinte. Auch ihr habt schließlich eure Tochter bekommen, weil ihr gerade sie haben wolltet. Andere Eltern hingegen müssen nehmen, was sie gerade bekommen. An einer Geburtsurkunde sollte es also nicht liegen.

Mono





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« Zuletzt geändert: 18.06.2007 um 09:47:45 von Mono »  
 
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Antwort #8 - 18.06.2007 um 13:50:28
 
Hallo Mono,

Zitat:
was meinst du mit 'evtl.'? Bei uns hat der Senator für Inneres in Berlin die Beurkundungsanordnung nach § 26 PStG mit Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz abgelehnt und den Eintrag in Spalte 9 des Familienbuches gemäß § 15 PStG als einzige Möglichkeit aufgezeigt, einen deutschen urkundlichen Nachweis für unsere Kinder zu bekommen. Auch Beechs Tochter hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Wir hatten in dieser Sache einen längeren erfolglosen Schriftwechsel mit mehreren deutschen Stellen. Könnte eine einfache E-Mail jetzt etwas ändern


Als ich meine Antwort an Beech schrieb, war die Antwort Nr. 5 noch nicht zu lesen - hat sich wohl mit meinem Beitrag überschnitten. Deshalb wußte ich nicht, dass Beech mit Familie in GB lebt. Natürlich ist mein Hinweis auf § 26 PStG nicht mehr zutreffend. Sorry.

Ob eine einfache E-Mail etwas ändern kann? Natürlich! Zwinkernd Wenn ich der Empfänger der E-Mail wäre und Beech evtl. noch etwas zu dem Thema § 26 PStG sagen würde - was aber ja hinfällig ist...

Zitat:
Aber auch hier kam Entwarnung (Ronny, bitte mal wegschauen   
Ich habe durch Gespräche in zwei Standesämtern den Eindruck gewonnen, dass daran eine Eheschließung in Deutschland nicht scheitern wird.


Natürlich scheitert eine solche Eheschließung nicht in Deutschland - da muss die Standesamtsaufsicht (also unser Ronny) auch nicht wegschauen ... Smiley

Viele Grüße,

Blaise
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Antwort #9 - 18.06.2007 um 14:01:37
 
Blaise schrieb am 18.06.2007 um 13:50:28:
Natürlich scheitert eine solche Eheschließung nicht in Deutschland - da muss die Standesamtsaufsicht (also unser Ronny) auch nicht wegschauen ... 


Hätte ich auch nicht Zwinkernd

Notfalls haben wir das Verfahren nach § 45 PStG, das den Standesbeamten da unterstützt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #10 - 18.06.2007 um 21:34:54
 
Hallo Mono!

Keine Sorge, wir werden ihr die ganze Sache genau so erklaeren wie Du sagst. Sie weiss ja jetzt schon, dass sie in China geboren ist, obwohl ihr das noch gar nichts bedeutet, und wir werden darauf aufbauen wann immer sie fragt. Aber sie wird durch diese Phase der Selbstfindung gehen muessen. Das hat allerdings nichts mehr mit dem PStG zu tun.

Vielleicht war ich etwas harsch in meiner Wortwahl, aber einsehen kann ich den Sinn hinter dem PStG und die Auswirkungen eben nicht.

Danke,
Beech
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