Blaise schrieb am 17.06.2007 um 12:22:51:evtl. kann das Standesamt eine Beurkundung nach § 26 PStG veranlassen... Danach gibt es diese Anordnung an die Senatsverwaltung des Innern in Berlin ab und die ordnen die Beurkundung der Geburt an.
Hallo Blaise,
was meinst du mit 'evtl.'? Bei uns hat der Senator für Inneres in Berlin die Beurkundungsanordnung nach § 26 PStG mit Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz abgelehnt und den Eintrag in Spalte 9 des Familienbuches gemäß § 15 PStG als einzige Möglichkeit aufgezeigt, einen deutschen urkundlichen Nachweis für unsere Kinder zu bekommen. Auch Beechs Tochter hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Wir hatten in dieser Sache einen längeren erfolglosen Schriftwechsel mit mehreren deutschen Stellen. Könnte eine einfache E-Mail jetzt etwas ändern?
An Beech:
Ich kann dich beruhigen. Auch ohne deutsche Geburtsurkunde kommen die Kinder gut durch das 'offizielle' Leben. In der ausländischen (legalisierten) Geburtsurkunde, die nach der Wirksamkeit der Adoption ausgestellt wurde, stehen wir als Eltern; für Deutschland haben sie unser Familienbuch. Sie haben Pässe des Geburtslandes (ius soli), da wir dort einen Wohnsitz hatten, und deutsche Pässe; alles ganz problemlos. Die Geburtsurkunden mussten bislang lediglich bei der Einschulung vorgelegt werden. Unsere Tochter wird demnächst noch die britische Staatsangehörigkeit annehmen, da sie seit ihrem Uni-Abschluss in UK für eine britische internationale Organisiation tätig ist. Selbst dafür wird keine Geburtsurkunde verlangt, sondern es genügt der deutsche Reisepass.
Ein mögliches Problem hatte ich nur wegen der fehlenden Abstammungsurkunde bei einer möglichen Eheschließung in Deutschland gesehen, die von Verlobten mit 'Adoptionshintergrund' vorgelegt werden muss. Aber auch hier kam Entwarnung (Ronny, bitte mal wegschauen
Ich habe durch Gespräche in zwei Standesämtern den Eindruck gewonnen, dass daran eine Eheschließung in Deutschland nicht scheitern wird. Die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption in Verbindung mit einem Eintrag in Spalte 9 im Familienbuch sei schon mehr, als in anderen Fällen vorgelegt wird und bei denen das Standesamt zusätzlichen Klärungsbedarf sieht. Übrigens wurde bezüglich der Abstammungsurkunde nicht formal argumentiert, sondern auf das Recht der Kinder hingewiesen, ihre Herkunft erfahren zu können. Die Grenze der Mitwirkungspflicht der Eltern hat man uns auch deutlich gemacht: 'Niemand verlangt, dass sie Kai Pflaume ('Nur die Liebe zählt.') bei der Suche nach den Wurzeln der Kinder einschalten.'
Und noch etwas: Jeder Mensch hat sein persönliches Schicksal. Ob außereheliche Geburt, Scheidung der Eltern, Aufwachsen in einer Patchwork-Familie oder Adoption. Das muss von niemandem nach außen getragen werden, und wo es von Bedeutung sein könnte (z. B. beim Arzt oder einer Behörde), wird es sachlich dargelegt. Kinder, die zur Adoption gegeben werden, sind nicht 'weggeworfen', sondern ihnen wurde dieser Weg eröffnet, weil man es besonders gut mit ihnen meinte. Auch ihr habt schließlich eure Tochter bekommen, weil ihr gerade sie haben wolltet. Andere Eltern hingegen müssen nehmen, was sie gerade bekommen. An einer Geburtsurkunde sollte es also nicht liegen.
Mono