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Eingetragene Lebenspartnerschaft mit Studentenvisum (Gelesen: 1.774 mal)
antares54
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eingetragene Lebenspartnerschaft mit Studentenvisum
09.06.2007 um 13:28:16
 
Ich (Deutscher) möchte mit einem Ausländer eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Mein Freund ist bereits seit 2 Jahren in D und hat eine Aufenthaltserlaubnis als Student. Muss er NACH Eingehen der LP in sein Heimatland ausreisen, um dort nachträglich ein "Heiratsvisum" zu beantragen? § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist ist meines Wissens (immer noch) nicht auf Lebenspartner anwendbar  Griesgrämig.
Wie handhaben das die ABH's? Gibt es da eine einheitliche Regelung, oder kann da jede ABH nach Gutdünken entscheiden, ob er zur Beantragung eines "Heiratsvisums" ausreisen muss? Ein "Heiratsvisum" kann u. U. lange dauern. Heisst das, dass er sein Studium hier in D u. U. unterbrechen bzw. ganz aufgeben müsste?

Wäre super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.  Vielen Dank im Voraus  Smiley!
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.06.2007 um 13:30:43
 
antares54 schrieb am 09.06.2007 um 13:28:16:
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist ist meines Wissens (immer noch) nicht auf Lebenspartner anwendbarTraurig. 

Die ist ja auch egal, da die DVAuslG  von der AufenthV ersetzt wurde, so wie das AusIG vom AufenthG ersetzt wurde Zwinkernd

Er hat eine AE, wenn ihr eine LP eingegangen seid, hat er Anspruch auf eine andere AE, ohne Ausreise.

Gruß,

maki
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antares54
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 09.06.2007 um 13:56:58
 
Wow...das ging ja schnell  Smiley! Vielen Dank!!

Die Antwort hat mich natürlich beruhigt.
Die AufenthV habe ich mir daraufhin natürlich mal zu Gemüte geführt...habe aber dort keinen dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der DVAuslG entsprechenden Paragraphen gefunden.
Wo ist das denn in der AufenthV festgelegt, dass ein Ausländer nach seiner Einreise durch Eheschließung/Verpartnerung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erwirbt?

Danke nochmals im Voraus!
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.06.2007 um 14:15:19
 
antares54 schrieb am 09.06.2007 um 13:56:58:
Wo ist das denn in der AufenthV festgelegt, dass ein Ausländer nach seiner Einreise durch Eheschließung/Verpartnerung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erwirbt? 


Hallo ,

das ergibt sich aus dem Gesetz selbst:

§ 27 Abs. 2 in Verbndung mit § 28 Abs. 1 AufenthG.

In der AufenthV ist aber geregelt, dass im Falle eines Anspruchs auf die etwaige nachträgliche  Visumbeantragung im Heimatland verzichtet werden kann.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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