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Grundsätzliche Frage / Vollmacht vom ausländischen Ehegatten (Gelesen: 1.134 mal)
mauksutat
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Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Grundsätzliche Frage / Vollmacht vom ausländischen Ehegatten
23.05.2007 um 13:42:13
 
Hallo,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage, ohne momentan konkreten Anlass.

Wir lesen immer wieder dass ABH oder Konsulat Auskunft verweigern mit diskretem Hinweis aus den Datenschutz. Ist mir selbst auch immer wieder passiert.
Kann man dieses "Datenschutz-lass-mich-in-Ruh" Argument mittels einer Vollmacht vom Ehepartner aushebeln?
Ich meine, wenn der Partner am Konsulat seinen Bescheid bekommt ist es ja für irgendwelche Klärungen zu spät, dann kann man nur noch gerichtlich weiterkommen. Und das kann doch im Interesse von niemand sein.

Gruss

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schweitzer
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Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 23.05.2007 um 13:51:16
 
Ich denke Dir geht es bei Deiner Frage um den Kontext FzF-Visum. Ja, da ist es natürlich erst einmal so, dass derjenige, der das Visum möchte/braucht es auch beantragen muss - und damit werden Auskünfte auch nur an ihn erteilt. Das ist so wie in jedem Verwaltungsverfahren, und ja auch völlig korrekt.

Damit Du zwischenzeitlich irgendwelche Anfragen beantwortet bzw. Auskünfte bekommen kannst, wäre in der Tat eine Vollmacht erforderlich (schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtgebers und entsprechenden relevanten Angaben, die den Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zweifelsfrei ausweisen bzw. ihre Identität zweifelsfrei überprüfbar machen.)

Ungeachtet dieser Möglichkeit würde ich die zuständigen Stellen nicht allzu inflationär mit Anfragen "bombardieren" - i.d.R . und in der Summe (wenn nämlich viele auf diese Idee kommen) verzögert das dann den Verfahrensablauf eher.

=schweitzer=

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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.05.2007 um 14:01:35
 
mauksutat schrieb am 23.05.2007 um 13:42:13:
Ich meine, wenn der Partner am Konsulat seinen Bescheid bekommt ist es ja für irgendwelche Klärungen zu spät, dann kann man nur noch gerichtlich weiterkommen.

Dafür gibt es die Remonstration und danach geht es erst vor's Gericht.
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