Guten Morgen Sali,
als Ehegattin eines Deutschen kannst Du gemäß § 9
StAG eingebürgert werden. Die Fristen für eine Einbürgerung von Ehegatten Deutscher sind deutlich kürzer als üblich.
Die entsprechende Vorschrift lautet wörtlich:
§ 9 StAG:
Zitat:1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
2. gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
Letzteres wird bei Ehegatten Deutscher angenommen, wenn folgendes erfüllt ist:
aus der Verwaltungsvorschrift zum StAG: Zitat:9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
verhältnisse)
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
haltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
dernisse erfüllen.
9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer
Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Auf-
enthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Le-
bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei
a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge-
schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten,
wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,
b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a)
genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und
c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehö-
rigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher
oder öffentlich geförderter Einrichtungen.
Also, ganz so schnell, wie Du es möchtest, wird es mit der Einbürgerung nicht klappen - aber der Zeitraum ist schon überschaubar.
Ich hoffe, meine Antwort hat Dir geholfen.
=schweitzer=