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schnelle Einbürgerung (Gelesen: 2.249 mal)
Sali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
Zeige den Link zu diesem Beitrag schnelle Einbürgerung
08.05.2007 um 08:04:39
 
Hallo zusammen,

ich bin Ärztin und komme aus Syrien. Aufgrund der gesellschaftlichen Probleme in Syrien, hatte ich schon lange davon geträumt, nach Europa auszuwandern. Vor zwei Jahren habe ich auf einer Medizinmesse in Syrien einen sehr netten deutschen Arzt kennengelernt. Wir heirateten und ich bin sehr glücklich.

Zu meinem Herkunftsland habe ich keine große emotionale Bindung, da mich die Probleme dort zu sehr belasteten. Meine Familie und Freunde besuche ich so oft ich kann.
Jetzt bin ich 16 Monate hier, habe die deutsche Sprache gelernt, ein Praktikum in einem Krankenhaus absolviert und einen Job als Programmiererin gefunden.

Ich habe gute Kenntnisse in diesem Bereich, aber ich würde so gern als Ärztin arbeiten. Ich habe große Angst, daß ich zu lange aus meinem Bereich raus sein werde und aufgrund dessen vielleicht keinen Job als Ärztin bekommen werde.

Ein sehr großer Wunsch ist die deutsche Staatsbürgerschaft. Das wäre auch meine Frage:  Gibt es eine Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft kurzfristig zu erlangen. Ich habe bisher keinen Cent vom deutschen Staat erhalten und möchte
dies auch nie. Ich möchte nur bessere Berufschancen in meinem erlernten Traumberuf.

Danke dafür, daß ihr euch die Zeit genommen habt, meinen Brief zu lesen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 08.05.2007 um 08:12:34
 
Guten Morgen Sali,

als Ehegattin eines Deutschen kannst Du gemäß § 9 StAG eingebürgert werden. Die Fristen für eine Einbürgerung von Ehegatten Deutscher sind deutlich kürzer als üblich.

Die entsprechende Vorschrift lautet wörtlich:

§ 9 StAG:

Zitat:
1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und

2. gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,


Letzteres wird bei Ehegatten Deutscher angenommen, wenn folgendes erfüllt ist:

aus der Verwaltungsvorschrift zum StAG:

Zitat:
9.1.2  Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
      verhältnisse)


      Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
      verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
      gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
      die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
      Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
      diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
      mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).


9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


       Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
       einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
       frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
       haltsdauer angerechnet werden.


       Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
       deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
       ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
       oder Statusdeutscher gewesen sein.


       Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
       Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
       und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
       dernisse erfüllen.


9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer


       Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Auf-
       enthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Le-
       bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei


       a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
          und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge-
          schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten,
          wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,


       b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a)
          genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und


       c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehö-
          rigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher
          oder öffentlich geförderter Einrichtungen.


Also, ganz so schnell, wie Du es möchtest, wird es mit der Einbürgerung nicht klappen - aber der Zeitraum ist schon überschaubar.

Ich hoffe, meine Antwort hat Dir geholfen.


=schweitzer=




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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 08.05.2007 um 08:14:26
 
Hallo Sali,

der schnellste Weg für dich zur deutschen Staatsbürgerschaft wäre die Regeleinbürgerung für Ehegatten Deutscher nach §9, dazu sind 3 Jahre aufenthalt in D erforderlich.

Hier ein link: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm

Gruß,

maki

Nachtrag: Da war schweitzer wieder mal schneller Zwinkernd
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Sali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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Antwort #3 - 08.05.2007 um 08:52:04
 
So wie ich das verstanden habe, muß ich mindestens 2 Jahre verheiratet sein und in Deutschland leben, um die Staatsbürgerschaft zu bekommen?

Vielen Dank
Sali Smiley
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #4 - 08.05.2007 um 08:57:34
 
Nicht ganz richtig:

Voraussetzungen sind: grundsätzlich dreijähriger Inlandsaufenthalt (also Aufenthalt in Deutschland), davon mindestens zwei Jahre eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen.

=schweitzer=
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Mikael321
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Antwort #5 - 08.05.2007 um 09:28:47
 
Sali schrieb am 08.05.2007 um 08:52:04:
So wie ich das verstanden habe, muß ich mindestens 2 Jahre verheiratet sein und in Deutschland leben, um die Staatsbürgerschaft zu bekommen?

Du musst 3 Jahre LEGALEN Aufenthalt in D. haben. Du musst 2 Jahre mit einem Deutschen verheiratet sein.

Du kannst mit deinem Diplom ein Zulassung als Arzt beantragen. Wenn dein Studium ähnlich dem Europäischen Studium gelaufen ist, bekommst du eine zeitliche Zulassung als Arzt, nach § 10, meist für 18-24 Monate.(Deutsch B2 ist auch nötig !) Das ist aber NUR innerhalb 3 Jahre, nach deiner offiziellen Anmeldung in D. möglich ! Also drängt die Zeit, so wie ich das sehe.  In den 18-24 Monaten, solltest du 6 Monate Chirurgie, 6 Monate Innere und 6 Monate nach freien Wunsch arbeiten. Dann musst du eine Prüfung machen. Sie heißt Gleichwertigkeitsprüfung. Wenn du gut bist, kannst du die Prüfung auch vorher ablegen, auch ohne in D. gearbeitet zu haben. (Meine Frau hat sie nach 4-5 Monaten arbeiten in D. gemacht) Du darfst diese Prüfung nur 2 mal machen !

Einen Job als Arzt, bekommst du immer ! Nach der letzten Ärztezeitung fehlen z.Z. ca. 18.500 Ärzte in D. Besonders im Osten ! Nähere Infos auch gerne per Mail.

Michael
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