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Keine Mehrstaatigkeit bei Miteinbürgerung trotz EU-Gegenseitigkeit? (Gelesen: 1.289 mal)
Regenkind
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Rumänisch
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30.04.2007 um 23:20:47
 
Hallo an alle!

Hier ist mein Fall: ich bin rumänischer Staatsbürger, habe einen „rechtmäßigen und gewöhnlichen“ Aufenthalt in Deutschland (Bayern) seit 17.07.2003, war immer Uni-Angestellter und ich bin seit 3 Jahren mit einer Russin verheiratet. Meine Frau hat 2005 die Einbürgerung beantragt (nach Par. 10 – sie ist seit 15 Jahren in Deutschland) und hat eine Einbürgerungszusicherung, die bis 24.07.2007 gültig ist.

Jetzt habe ich bei der ABH gefragt und es besteht für mich die Möglichkeit, auch ins Verfahren aufgenommen zu werden, als Ehegatte einer Ausländerin. Das gilt allerdings nur für den Zeitraum vom 17.07 bis 24.07.2007 (eine Woche!), danach wird meine Frau Deutsche sein und das Merkmal „verheiratet mit einer Deutschen seit 2 Jahren“ wird nicht mehr (!) erfüllt sein.  Zwinkernd

Dazu habe ich folgende Fragen, die ich nicht bei der ABH klären konnte:
1. handelt sich in meinem Fall um eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung?
2. Falls es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, wurde es mir gesagt, dass ich trotz EU-Gegenseitigkeit meine jetzige Staatsangehörigkeit abgeben muss. Stimmt es?

Ich habe versucht, die Gesetze richtig durchzulesen, habe leider keine Hinweise bekommen, die meine Fragen beantworten, deshalb bitte ich um Eure Hilfe.

Danke schön und schöne Grüße,

Regenkind
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Blaise
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Si taus vilat einisses
abanet!


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Erde, Germany
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 01.05.2007 um 15:52:32
 
Hallo,

Regenkind schrieb am 30.04.2007 um 23:20:47:
1. handelt sich in meinem Fall um eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung?


wenn Sie die Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG beantragen, ist dies eine Ermessenseinbürgerung ("Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können..."). Die Voraussetzungen richten sich aber nur nach § 10 StAG. Wobei das Ermessen bei dieser Einbürgerung sehr reduziert ist.

Wenn Sie die Einbürgerung nach § 9 StAG beantragen (als Ehegatter einer Deutschen) muss vor der Einbürgerung eine 2 jährige eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen bestehen. Das kann also frühestens 2 Jahre nach Einbürgerung Ihrer Ehefrau sein...

Zitat:
2. Falls es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, wurde es mir gesagt, dass ich trotz EU-Gegenseitigkeit meine jetzige Staatsangehörigkeit abgeben muss. Stimmt es? 


Die Voraussetzungen für den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit richten sich nach § 12 StAG. Mir ist nicht bekannt, dass bei einer Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) oder der Regeleinbürgerung nach § 9 StAG die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 2 StAG (Gegenseitigkeit bei EU-Staaten) anders behandelt wird.

Blaise
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Regenkind
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Antwort #2 - 01.05.2007 um 20:39:26
 
Hallo Blaise,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich werde einen erneuten Termin bei der ABH ausmachen und dort auch diese Argumente anbringen.
Ich werde dann posten, was herausgekommen ist.

LG, Regenkind
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