Hallo,
Regenkind schrieb am 30.04.2007 um 23:20:47:1. handelt sich in meinem Fall um eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung?
wenn Sie die Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2
StAG beantragen, ist dies eine Ermessenseinbürgerung ("Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers
können..."). Die Voraussetzungen richten sich aber nur nach § 10
StAG. Wobei das Ermessen bei dieser Einbürgerung sehr reduziert ist.
Wenn Sie die Einbürgerung nach § 9
StAG beantragen (als Ehegatter einer Deutschen) muss vor der Einbürgerung eine 2 jährige eheliche Lebensgemeinschaft mit einer
Deutschen bestehen. Das kann also frühestens 2 Jahre nach Einbürgerung Ihrer Ehefrau sein...
Zitat:2. Falls es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, wurde es mir gesagt, dass ich trotz EU-Gegenseitigkeit meine jetzige Staatsangehörigkeit abgeben muss. Stimmt es?
Die Voraussetzungen für den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit richten sich nach § 12
StAG. Mir ist nicht bekannt, dass bei einer Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) oder der Regeleinbürgerung nach § 9
StAG die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 2
StAG (Gegenseitigkeit bei EU-Staaten) anders behandelt wird.
Blaise