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übersetzungsfehler FZF (Gelesen: 6.424 mal)
BigBrother1860
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26.04.2007 um 10:28:46
 
Servus !

Habe hier schon einiges nachgelesen und viele Fragen konnten beantwortet werden, ohne einen eigenen Threat zu starten.

Dank euch konnte ich alle relevanten Formulare vor meiner Reise in die Ukraine besorgen.. und dort hat sogar auch alles hervorragend geklappt und nur 4 Tage nach meiner Einreise habe ich meine Frau in der Urkaine geheiratet.. am 29.12.2006.. Smiley

Sodele..

jetzt möchte sie natürlich zu mir..

Antrag in kiew wurde gestellt, morgen habe ich einen Termin bei der Ausländerbehörde..

Mitzubringen sind der Pass und die legalisierte Heiratsurkunde..

Soweit, sogut..

Habe dort angerufen.. da ich daws Original nicht habe (von der Heiratsurkunde) genügt auch ein Scan, welcher mit zugeschickt wurde.

Als ich dann draufgeschaut habe, traf mich fast der schlag..

Die Hocheitsurkunde passt soweit.. Alles richtig..

Aber in der Übersetzung wurde DREIMAL das Datum falsch "Übersetzt".. Es handelt sich aber nur um die Zahlen, nicht um das geschrieben wort.. das ist richtig übersetzt.. ich hänge die betreffende zeile mal an..

Meint ihr, es könnte Probleme geben ? Also auf der Heiratsurkunde stimmt alles.. Die datumsangaben sind alle mit 2006.. Nur auf der Übersetzung steht 2002..

Weiss jetzt net was ich machen soll.. Denn die Zugfahrt nach Kiew... die dauert ewig für sie.. und bis zu meinem Termin morgen früh um 11 wird das nix.. Griesgrämig
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ronny
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Antwort #1 - 26.04.2007 um 10:51:23
 
BigBrother1860 schrieb am 26.04.2007 um 10:28:46:
Meint ihr, es könnte Probleme geben ? Also auf der Heiratsurkunde stimmt alles.. Die datumsangaben sind alle mit 2006.. Nur auf der Übersetzung steht 2002..   


Shit happens , mir persönlich wäre der Fehler der Übersetzung erst mal egal, wenn die Urkunde im Original und legalisiert den richtigen Sachverhalt wiedergibt. Das ist aber dann eine Sache desjenigen der die Urkunde akzeptieren muß, können wir hier nicht entscheiden.

Was mich aber an der Übersetzung generell stören würde, wäre die Nichterkennbarkeit des tatsächlichen Übersetzers . Es wird augenscheinlich versucht, den Eindruck zu vermitteln, als wäre es eine Übersetzung durch einen im Inland zugelassenen Übersetzer. Das zweifele ich mal an.

Denn zugelassen in DE ist nur die im Stempel genannte Person, die ja nicht gleichzeitig in Kiew und Deutschland tätig sein kann. Da ich auch die unleserliche Unterschrift nicht erkennen kann, würde ich auf einer neuen Übersetzung bestehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 26.04.2007 um 11:10:22
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 10:51:23:
Da ich auch die unleserliche Unterschrift nicht erkennen kann, würde ich auf einer neuen Übersetzung bestehen. 

Hi,
mal nachgefragt: Sind Übersetzer gezwungen, leserlich
zu unterschreiben? Oder ist die unleserliche Unterschrift
im Rahmen der Zulassung hinterlegt worden?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #3 - 26.04.2007 um 11:19:20
 
Mick schrieb am 26.04.2007 um 11:10:22:
Sind Übersetzer gezwungen, leserlich
zu unterschreiben? Oder ist die unleserliche Unterschrift
im Rahmen der Zulassung hinterlegt worden? 


Wenn ein Übersetzer zugelassen wird, ist das eine persönliche Zulassung (wie bei einem Anwalt).

Dann muß er (auch wenn er ein Büro hat) zumindest erkennbar unterschreiben. Ansonsten kann er IMHO nicht die Richtigkeit gewährleisten.

Einen solchen schönen roten Stempel fertigt mir jeder Stempeldienst in zehn Minuten an Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 26.04.2007 um 11:27:00
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 11:19:20:
Einen solchen schönen roten Stempel fertigt mir jeder Stempeldienst in zehn Minuten an

Hm, meine Unterschrift kann jeder innerhalb von Sekunden
leserlich schreiben. Hat auch nicht unbedingt mehr Beweis-
kraft. Ich denke, wenn man wirklich Zweifel hat, bräuchte
man eine Beglaubigung oder den Nachweis durch eine hinter-
legte Unterschrift.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #5 - 26.04.2007 um 11:34:25
 
Mick schrieb am 26.04.2007 um 11:27:00:
Ich denke, wenn man wirklich Zweifel hat, bräuchte 
man eine Beglaubigung oder den Nachweis durch eine hinter-
legte Unterschrift


Habe mal aus Interesse mein LG angerufen:

1. die Erlaubnis ist höchstpersönlich, eine Unterschriftenprobe wird hinterlegt.

2. der geschilderte Sachverhalt (hab das mal fiktiv erläutert) würde eine aufsichtsbehördliche Massnahme auslösen.

O-Ton:

Durch die Zulassung übernimmt der Übersetzer eine Garantenpflicht die er im Inland ausübt, das kann er gleichzeitig nicht in einer Dependance im Ausland gewährleisten.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 26.04.2007 um 11:35:11
 
Mick schrieb am 26.04.2007 um 11:10:22:
Sind Übersetzer gezwungen, leserlich zu unterschreiben?


Nein, genauso wenig wie Ärzte...

Das Siegel, das beim zuständigen OLG beeidigte Übersetzer führen dürfen, bürgt zusammen mit der Unterschrift (wie lesbar auch immer) für die amtliche Anerkennung der Übersetzung. In der Regel macht der Übersetzer ohnehin auch noch einen Stempel mit seinem Namen auf das Papier.

Ich hab' noch nie davon gehört, daß es mit der beeidigten Übersetzung einer Urkunde Probleme gab, nur weil der Sachbearbeiter die Unterschrift des Übersetzers nicht lesen konnte.

Gruß, Martin A
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Antwort #7 - 26.04.2007 um 11:47:24
 
Schockiert/Erstaunt  unentschlossen

Okeeey.. Smiley Bin jetzt mal gespannt, was morgen rauskommt.. Eigentlich hatte ich nur bedenken wegen den Datumsangaben.. jetzt kribbelts richtig im bauch.. Smiley

Was mich ja schon wundert ist, das ich lediglich meinen Pass und diese heiratsurkunde mitbringen muss.. Nix mit Bildern, Nachweise e.t.c.

Aber soll mir ja recht sein..  Cool
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Antwort #8 - 26.04.2007 um 11:50:05
 
Centurio schrieb am 26.04.2007 um 11:35:11:
Das Siegel, das beim zuständigen OLG beeidigte Übersetzer führen dürfen, bürgt zusammen mit der Unterschrift (wie lesbar auch immer) für die amtliche Anerkennung der Übersetzung. 


Mir scheint Du verwechselst da was Zwinkernd

Mit der Vereidigung übernimmt der Übersetzer eine Pflicht, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Übersetzungen seines Büros ordnungsgemäß entsprechend den hier geltenden Bestimmungen erfolgen.

Wie will er das gleichzeitig für eine Dependance und ein Büro in Deutschland gewährleisten ? Scheitert schon an der persönlichen Aufsicht , die er nur in einem der beiden Büros ausüben kann....

Ich habe nur deswegen die Unleserlichkeit angesprochen, weil ich keine Bedenken gehabt hätte wenn aus der Unterschrift die persönliche Übersetzungsleistung erkennbar gewesen wäre.

So ist aber nicht  erkennbar dass persönlich übersetzt wurde, dass sie zuverlässig übersetzt haben ist bereits durch den Fehler widerlegt. Zwinkernd

Wie bereits gesagt:

In meinem LG-Bezirk gäbs dafür einen Hinweis, das zukünftig zu unterlassen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #9 - 26.04.2007 um 11:52:48
 
Hmm.. Der Übersetzer gibt in Deutschland ja auch nur eine Handynummer und ein Postfach an.

Eventuell ist es ja kein festes Büro, sondern nur eine Art niederlassung, die ie Übersetzerin hin und wieder aufsucht.. Sprich, jede 2Wochen kommt sie dort vorbei, mistet ihr Postfach aus, arbeitet die Aufträge ab und fliegt dann wieder nach Kiew um dort weiterzuarbeiten ?

Wäre ja ne möglichkeit..  Smiley
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Antwort #10 - 26.04.2007 um 11:55:03
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 11:34:25:
Habe mal aus Interesse mein LG angerufen:

1. die Erlaubnis ist höchstpersönlich, eine Unterschriftenprobe wird hinterlegt.

2. der geschilderte Sachverhalt (hab das mal fiktiv erläutert) würde eine aufsichtsbehördliche Massnahme auslösen.

O-Ton:

Durch die Zulassung übernimmt der Übersetzer eine Garantenpflicht die er im Inland ausübt, das kann er gleichzeitig nicht in einer Dependance im Ausland gewährleisten.


Dürfen Übersetzer, wenn auch nicht gleichzeitig, so doch abwechselnd in D und im Ausland tätig sein? Immerhin gibt es recht schnelle Verkehrsmittel.

Dürfen bei einem deutschen LG zugelassene Übersetzer Entwürfe im Ausland anfertigen lassen?

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Antwort #11 - 26.04.2007 um 11:57:32
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 11:50:05:
Mit der Vereidigung übernimmt der Übersetzer eine Pflicht, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Übersetzungen seines Büros ordnungsgemäß entsprechend den hier geltenden Bestimmungen erfolgen.

Wie will er das gleichzeitig für eine Dependance und ein Büro in Deutschland gewährleisten ? Scheitert schon an der persönlichen Aufsicht , die er nur in einem der beiden Büros ausüben kann....



Hmm, Fernbeaufsichtigung von Übersetzungen ist mit Scannern, Textverarbeitung und Internet keine Hexerei.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 26.04.2007 um 12:01:20
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 10:51:23:
Denn zugelassen in DE ist nur die im Stempel genannte Person, die ja nicht gleichzeitig in Kiew und Deutschland tätig sein kann.


Warum nicht? Ich kann als an einem deutschen OLG beeidigter Übersetzer durchaus gleichzeitig in Timbuktu oder meinetwegen auch in Ushuaia zugelassen sein. Dadurch verliere ich ja die Zulassung in Deutschland nicht.

Ob das Sinn macht, sei mal dahingestellt. Wenn ich in der Lage bin, meine Arbeit entsprechend zu organisieren, steht dem aber nichts im Wege. Die Beeidigung zieht ja keine ständige Anwesenheitspflicht vor Ort nach sich.

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Antwort #13 - 26.04.2007 um 12:07:31
 
Centurio schrieb am 26.04.2007 um 12:01:20:
Ob das Sinn macht, sei mal dahingestellt.


Es macht IMHO gar keinen Sinn weil die Gebühren im Ausland wesentlich niedriger sein dürften, darüberhinaus gräbt man sich die wirtschaftliche Basis in DE selbst ab, wenn man sich im Ausland als eigene Konkurrenz etabliert.

Also kann die Tätigkeit nur so vonstatten gehen, wie ich vermute.

Entweder ist das eine Briefkastenfirma, die sich aber wirtschaftlich kaum rechnen würde (Postfach-Lösung),

oder

ich beauftrage günstige Ortskräfte mit der Wahrnehmung und dann wäre ich wieder bei der fehlenden Zuverlässigkeit.

Dass die Übersetzung Murks war, ist offensichtlich Zwinkernd

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Antwort #14 - 26.04.2007 um 12:26:30
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 12:07:31:
Es macht IMHO gar keinen Sinn weil die Gebühren im Ausland wesentlich niedriger sein dürften, darüberhinaus gräbt man sich die wirtschaftliche Basis in DE selbst ab, wenn man sich im Ausland als eigene Konkurrenz etabliert.


Du meinst, die deutschen Auftraggeber schicken ihren Kram dann immer ins ukrainsche Büro? Unwahrscheinlich.

Die ukrainischen Auftraggeber, die für FNZ o.ä. das ukrainische Büro in Anspruch genommen haben, beauftragen nach Wohnsitznahme in D das deutsche Büro? Schon wahrscheinlicher.

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Antwort #15 - 26.04.2007 um 12:56:52
 
ronny schrieb am 26.04.2007 um 12:07:31:
Es macht IMHO gar keinen Sinn weil die Gebühren im Ausland wesentlich niedriger sein dürften, darüberhinaus gräbt man sich die wirtschaftliche Basis in DE selbst ab, wenn man sich im Ausland als eigene Konkurrenz etabliert.


Nein, nein, nein! Da haben wir uns aber gründlich mißverstanden.

Prämisse: ich habe z. B. eine Zulassung als beeidigter Übersetzer sowohl in der Ukraine als auch in Deutschland - egal, wie ich dazu gekommen bin (legaler Weg wird selbstverständlich vorausgesetzt).

Dass ich eine beeidigte Übersetzung, die in Deutschland verwendet werden soll, nicht mit meinem ukrainischen Siegel versehen kann, versteht sich doch eigentlich von selbst, oder? Dazu muß ich mein deutsches Siegel benutzen.

Und entsprechend natürlich umgekehrt - das deutsche Siegel kann ich nicht auf beeidigten Übersetzungen für eine Behörde in Kiew anbringen. Das heißt, natürlich könnte ich, aber von Rechts wegen dürfte die ukrainische Behörde eine Übersetzung mit einem deutschen Siegel gar nicht akzeptieren. Täte sie es doch, würde ich sagen, daß der Sachbearbeiter dringend einer Nachschulung bedarf.

Insofern mache ich mir durch eine Zulassung als beeidigter Übersetzer in zwei verschiedenen Ländern keine Konkurrenz.

Übrigens - eigentlich sollte es keiner besonderen Erwähnung bedürfen, weil es so selbstverständlich ist: Die Zulassung als beeidigter Übersetzer ist tatsächlich an die Person des Übersetzers, nicht etwa an sein Übersetzungsbüro (so er denn eins hat) gebunden. Nur der beeidigte Übersetzer selbst darf für die Richtigkeit seiner Übersetzung zeichnen, und nur er selbst ist letztlich auch dafür verantwortlich. Ließe er die Übersetzung zum Beispiel von einem (nicht beeidigten) Angestellten seines Übersetzungsbüros anfertigen, stünde er durchaus in der Pflicht, diese Übersetzung genau zu prüfen, bevor er eigenhändig unterschreibt und sein Siegel anbringt.

Ich hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt  Zwinkernd

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Antwort #16 - 26.04.2007 um 13:14:13
 
Centurio schrieb am 26.04.2007 um 12:56:52:
Ich hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt


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Antwort #17 - 02.05.2007 um 11:06:21
 
Servus leute !

ich dachte mir mal, das ich kurz noch ein Feedback gebe, ob das nun alles geklappt hat.

Hatte ja Freitag (27.04.) um 11 uhr den Termin auf der ABH. Um 11:15 Uhr war ich fertig. Mein Pass wurde kopiert, von der Heiratsurkunde genügte ein Scan in guter Qualität (mit Apostille e.t.c.). Übersetzung habe ich auch vorgelegt.. Alles einwandfrei.

Wurde gefragt, wie ich meine Frau kennengelernt habe, ob sie über deutschkenntnisse verfügt (Sie studiert ja germanistik, von daher kein Problem.).

Tja..und das wars..

Und das beste..

Am Montag (30.April) schickt mir meine Frau eine SMS... Die Botschaft hat angerufen, das das VISUM bereitliegt und sie es abholen kann.. Smiley

Also.. Alles einwandfrei gelaufen..

Trotzdem Danke für alles !!!!
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