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Heiraten in Dtl. - der Antrag erreicht die ALB nicht (Gelesen: 7.526 mal)
LUUPA
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Antwort #15 - 23.04.2007 um 14:14:03
 
Zitat maki:

"...es gibt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visas zum Zwecke der Eheschliessung, daher wäre eine Klage m. E. Zeitverschwendung. "


Danke maki! Wir sind nicht gut beraten worden. Wir waren beide noch nie verheiratet und haben im Sommer in Dtl. den Termin etc., der wohl nicht zustande kommt.

Laut der kurzen Auskunft auf dem Ablehnungsapier, dürfte von Vornherein Scheineheverdacht vorliegen. Abgesehen von diesem Wirwar mit dem Amtsweg interessiert mich folgendes: Wenn dieser Verdacht aus dem Weg geräumt wird, besteht dann auch kein Anspruch ein Visum zur Heirat zu erhalten?
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maki
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Antwort #16 - 23.04.2007 um 14:57:26
 
LUUPA schrieb am 23.04.2007 um 14:14:03:
Wenn dieser Verdacht aus dem Weg geräumt wird, besteht dann auch kein Anspruch ein Visum zur Heirat zu erhalten?

Es gibt nie einen Anspruch auf ein Heiratsvisum, da es dafür keine rechtliche Grundlage gibt.
Anspruch gibt es erst durch die Ehe selber, wenn zB. im Ausland geheiratet worden ist.

Bei einer Scheinehe  ist das anders, "nicht schutzwürdig" im Sinne des Art. 6 GG-> kein Anspruch

Bevor der Scheineheverdacht nicht ausgeräumt worden ist, nützt also selbst die geschlossene Ehe nichts.

An eurer Stelle würde ich zuerst gegen den Scheineheverdacht angehen und versuchen darzulegen, dass dem nicht so ist.

Wie gesagt, selbst wenn ihr im Ausland heiraten würdet, hilft das gar nichts, wenn die Ehe von den Behörden als Scheinehe eingestuft worden ist.

Viel Erfolg,

maki
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Einbeck
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Antwort #17 - 23.04.2007 um 15:54:20
 
Heiratsvisum gleich angestrebter Daueraufenthalt im Regelfall soll die ABH beteiligt werden und wird die ABH auch beteiligt.
Da man den Antrag nicht kennt, kann am nichts dazu sagen.

Es sind einige wenige Fallkonstellationen denkbar, in bestimmten Ausnahmefällen, wo man evtl. von einer Beteiligung absehen kann und direkt selbst entscheidet = ablehnt, auch wenn der Regelfall Beteiligung der ABH ist.

Wirklich sicher das ABH nicht beteiligt wurde?
Das BVA ist eigentlich keine Auskunftsstelle oder bearbeitende Behörde in dieser Angelegenheit, korrekte Auskünfte kann nur Botschaft oder ABH geben.
Das BVA ist nur Mittler, es leitet Anträge weiter und speichert Daten

Hier bei diesen Sachverhalt dürfte nur eine Remonstration gegen den Ablehnungsbescheid Klarheit bringen.

Um ein Heiratsvsum erteilen zu können muss die ABH zustimmen.
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Sondra
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Antwort #18 - 23.04.2007 um 15:57:22
 
LUUPA schrieb am 23.04.2007 um 14:14:03:
Wenn dieser Verdacht aus dem Weg geräumt wird, besteht dann auch kein Anspruch ein Visum zur Heirat zu erhalten?

Ansprüche gegenüber Behörden sind so eine Sache. Habt ihr nicht überlegt, eventuell in Nepal zu heiraten? Die Infos der Botschaft sind recht gut:

Merkblatt zur Eheschließung in Nepal und/oder Deutschland

Merkblatt zur Beschaffung von Urkunden

Merkblatt zur Einstellung der Legalisation und möglicher Urkundenprüfung auf dem Amtshilfeweg

Anwaltsadressen

Merkblatt Visaerteilung im Falle der Familienzusammenführung

Ablehnung eines Visums

Adresse, Öffnungszeiten.

Seid ihr bereits verheiratet, auch wenn nepaleseische Urkunden Probleme bereiten, dann sind auch die Chancen und Möglichkeiten, Behördenbedenken auszuräumen etwas besser. Eventuell gleich im Vorfeld mit einem dieser (vermutlich) Vertrauensanwälten in Verbindung tretten und das gesamte Eheschliessungsverfahren betreuen / begleiten lassen, dann dürfte es auch nicht so ewig mit der Überprüfung dauern.

Und ... habt ihr im Vorfeld der Antragstellung diese Tour bereits erledigt?

Zitat:
Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung (vom nepalesischer Verlobten) - per Kurier nach Berlin zum deutschen Verlobten. Dann - ABH - vom deutschen Verlobten: Reisepass, Gehaltsnachweise oder Bankauszüge, eine neu ausgestellte Abstammungsurkunde (Geburtsurkunde) vom Standesamt, wo die Geburt angezeigt wurde, evtl. Scheidungsurteile, Abschriften aus Familienstammbüchern.
Außerdem beim Standesamt eine Kopie des Reisepasses des nepalesischen Verlobten. Diese muss von der dt. Botschaft beglaubigt werden. Ebenso sind eine Ledigkeitsbescheinigung und eine Geburtsurkunde in nepalesische Sprache beizubringen. Die Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigung müssen von "Law Shree Books, Management Board" übersetzt werden. In der Geburtsurkunde muss: Namen, Geburtstag, Geburtsort, und der Name der Eltern stehen (eine Übersetzung von englisch in Deutsch ist möglich im Goethe Institut in Kathmandu).
Eine Krankenversicherung für 3 Monate in Deutschland abzuschließen (entweder ADAC oder online bei www.mawista.com). In dem Antrag sind auch die Pass-Nr. anzugeben, sowie ein voraussichtliches Einreisedatum. Dieser Antrag gilt 1 Jahr. Die Police kann man in englisch und deutsch mehrfach ausdrucken, und eine dt. und engl. Ausfertigung nach Nepal schicken.

Als Erste schickt das Standesamt die Geburtsurkunden an die dt. Botschaft in Kathmandu per Kurier.  Die dt. Botschaft muss die Geburts- und Ledigkeitsbescheinigungen überprüfen. Das dauert zwischen 4-10 Wochen. Sobald das OK da ist, gehen alle Unterlagen an das Oberlandesgericht, der nochmals alles sichten muss. Sobald das in Ordnung ist, muss man bei der ABH die Verpflichtungserklärung beantragen. Es muss ein Einreisedatum angegeben werden. Die Erklärung ist jedoch nur 3 Monate gültig.

All die Unterlagen gehen dann in Nepal. Der Verlobte geht dann mit den Unterlagen und Reisepass und 2 Fotos zur Botschaft. Dort lässt er sich eine Bestätigung geben, dass er das Heiratsvisum beantragt hat. Das braucht er, um das One-way-Flugticket zu bekommen. Ohne Heiratsvisum gibt es nur Ticket für hin- und zurück.
 

Wenn nicht, dann vermißt die Botschaft möglicherweise die Ernsthaftigkeit - und daher der Verdacht, dass ihr gar nicht heiraten wollt (was keine Scheinehe, weil gar keine Ehe wäre).

Ansonsten, wenn alles oben beschriebene geschehen ist - noch ein wenig weiter kämpfen für die Visaerteilung, weil die Definition der Scheinehe sagt eindeutig
Zitat:
Als Scheinehe bezeichnet man Ehen, die nur zur Herbeiführung gewisser Nebenwirkungen der Ehe bzw. zur Erlangung bestimmter daran geknüpfter Vorteile geschlossen werden, während das Brautpaar eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufnehmen will.

Und ob ihr eine eheliche Gemeinschaft lebt, das kann nur (oder auch) im nachhinein festegestellt werden - und ist eigentlich mehr eine Aufgabe der ABH. Deswegen gibt es auch die Ehegatten AE zunächst nur befristet.
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LUUPA
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Antwort #19 - 23.04.2007 um 20:30:20
 
Vielen Dank für die Antworten!

Und ... habt ihr im Vorfeld der Antragstellung diese Tour bereits erledigt?  
Zitat von S.
Also wir haben diese ganze Tour gemacht, es ist alles in Ordnung. Die Unterlagen sind von zwei Standesämtern geprüft worden. Wir wollen in einem anderen Bundesland heiraten. Also nicht in dem, wo ich meinen Hauptwohnsitz habe.
Die Seite der Botschaft kenne ich gut, habe immer mal studiert und fand sie recht übersichtlich.

In Nepal zu heiraten hatten wir überlegt, aber wir haben uns für Deutschland entschieden. Wir hatten nicht vermutet, dass das komplizierter sein könnte....


Einbeck schrieb am 23.04.2007 um 15:54:20:
Es sind einige wenige Fallkonstellationen denkbar, in bestimmten Ausnahmefällen, wo man evtl. von einer Beteiligung absehen kann und direkt selbst entscheidet = ablehnt, auch wenn der Regelfall Beteiligung der ABH ist.  
Wahrscheinlich werden Frauen, die einen jüngeren Mann heiraten möchten, strenger begutachtet. Wobei ich nicht gefragt werde...., bzw. in Deutschland selbst alles gut und freundlich verlief. Es ist immer die Botschaft, mit einer gewissen Alleinherrschaft, denn.....


Einbeck schrieb am 23.04.2007 um 15:54:20:
Wirklich sicher das ABH nicht beteiligt wurde?
Das BVA ist eigentlich keine Auskunftsstelle oder bearbeitende Behörde in dieser Angelegenheit, korrekte Auskünfte kann nur Botschaft oder ABH geben.  


.... die ALB hat mir die Auskunft gegeben, dass sie keine Papiere hat. Vom BVG habe ich nur die Info mit den C und D Visen, also ganz entsprechend sachlich.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 24.04.2007 um 22:05:19
 
Einbeck schrieb am 22.04.2007 um 23:24:15:
Kat C Visa ist ein Schengen Visa da wird kein Antrag an das BVA übersandt und nicht von dort weitergeleitet.
Nur von wenigen Staatsangeh. werden Kat C an das BVA zur Aufbewahrung übersandt.

Hier könnte ein Eingabefehler vorliegen statt D wurde C im Computerprogramm vermerkt, falls das BVA dann einen Antrag zur Weiterleitung erhält schickt das BVA den Antrag dann an die Botschaft zurück.
Kann man aber einfach prüfen, nur im PC nachgucken ob D (national Deutschland) oder C (Schengen) vermerkt ist, auch ein korrigierbarer Fehler.
Hinweis: die Botschaft beantragt keine Visa, wir bearbeiten, beantragen tut der Kunde Antragsteller;
welches Antragsformular wurde denn verwendet?

Welche Visa-Formular wurde verwendet bei Antragstellung für Schengen Visa oder für Aufenthaltserlaubnis, also nationale visa für längerfristigen Aufenthalt?
Evtl. wurde auch falsches Formular benutzt.


Wurde vielleicht ein Schengen-Heiratsvisum beantragt?

Wie auch immer, Remostration ist angesagt, beim zweiten Anlauf schafft es die Anfrage hoffentlich bis zur ABH.

Gruß, ULF
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Antwort #21 - 14.05.2007 um 21:43:10
 
Das sind Fragen, die sich auf meinen ersten Beitrag und die Antworten bei "anou" beziehen, also bitte ev. dort nochmal nachlesen!

Hallo, in meinem ersten Thema habe ich unsere Geschichte geschildert und keine eindeutige Antwort darauf erhalten, weshalb der Visaantrag meines Verlobten zum Heiraten hier in Dtl. abgelehnt wurde, ohne dass der Antrag jemals auf meiner hiesigen AHB vorlag und ich be-/gefragt wurde. Nach der Ablehnung hat mein Verlobter umgehend remonstriert.
Im Thema von "anou" gibt viele Darstellungen zur Remonstration. Ich separiere meine hiermit und hoffe, dass die Experten aus dieser Runde auch hier nochmal schauen:
Fakt ist - die AHB kennt den Visaantrag nicht, der Botschaft liegt ein Remonstrationsschreiben vor - wie ist in einem solchen Fall der Behördengang und die Entscheidungswichtung? Wird der Antrag (eventuell) nun doch zur AHB gesendet? Oder entscheidet die Botschaft und teilt das nur der AHB mit? Oder ist der Fall so verzwickt, dass eine Ablehnung der Remonstration "am einfachsten" wäre (C vs. D Geschichte).
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Antwort #22 - 14.05.2007 um 22:02:31
 
LUUPA schrieb am 14.05.2007 um 21:43:10:
Hallo, in meinem ersten Thema habe ich unsere Geschichte geschildert

Hi,
wäre wirklich nett, wenn man sich selbst die Mühe
macht und die alten Posts sucht, um dann dort die
Fragen anzuhängen. So müssen es nicht alle anderen
machen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Heiraten in Dtl. - der Antrag erreicht die ALB nicht
Antwort #23 - 14.05.2007 um 22:11:34
 
Und noch zum Thema:

Nie und nimmer wird das BVA einen Antrag erhalten
und dann selbst entscheiden, diesen nicht zu ABH
weiterzuleiten, sondern zurück zur Botschaft zu
schicken. Einzige Möglichkeit die dazu führen kann:
Die zuständige ABH lässt sich anhand des Visums-
antrages nicht ermitteln.
Es ist durchaus denkbar, dass die ABH eine Ent-
scheidung der Botschaft mitteilt, ohne Dich vorher
zu befragen.
Diese Frage...

Zitat:
weshalb der Visaantrag meines Verlobten zum Heiraten hier in Dtl. abgelehnt wurde, ohne dass der Antrag jemals auf meiner hiesigen AHB vorlag und

...kann Dir hier niemand ohne Glaskugel beantworten.

Zitat:
Fakt ist - die AHB kennt den Visaantrag nicht, der Botschaft liegt ein Remonstrationsschreiben vor - wie ist in einem solchen Fall der Behördengang und die Entscheidungswichtung? Wird der Antrag (eventuell) nun doch zur AHB gesendet? Oder entscheidet die Botschaft und teilt das nur der AHB mit?

Sollte das Visum ohne Beteiligung der ABH abgelehnt
worden sein und der Botschaft nun neue Erkenntnisse
vorliegen, die eine Vorlage erforderlich machen, so ist
eine solche Vorlage denkbar. Die Botschaft kann aber
auch zu dem Schluss kommen, dass sich nichts ge-
ändert hat - dann wird sie bei der Entscheidung bleiben.
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