@ gomezdavila :
Die DA für die Standesbeamten wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Letzte komplette Neuveröffentlichung ist vom 27.07.2000 (BAnz Nr. 154 a vom 17.08.2000)
Letzte Änderung erfolgte durch Bekanntmachung vom 08.03.2005 (BAnzNr. 4694) und durch die 18. DA ÄndVwV vom 18.04.2005 (StAZ 2005, Seite 156).
Die relevante Vorschrift für Deinen Fall wäre der § 266 Abs. 1a DA (eingefügt durch die 18.DA-Änd-VwV).
Dieser sieht aber nur einen einschränkenden Zusatz bei der Geburtsbeurkundung vor, wenn z.B. die Identität der Mutter nicht nachgewiesen ist oder andere Angaben fehlen.
Dies könnte bei Deinem Fall m.E. nur dann der Fall sein, wenn Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausstellung des UNMIK-Passes bestehen, oder keine weiteren Personenstandsurkunden vorliegen, die mit dem Pass korrespondieren.
Da zur Feststellung der Vaterschaft eines ehelichen Kindes keine Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht der Mutter zu prüfen sind (Art. 19 EGBGB), die Vaterschaft sowohl aufgrund des gew. Aufenthaltes und den allgemeinen Ehewirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen ist und das Rechtsverhältnis von Eltern und Kind aufgrund des Aufenthaltstatuts nach deutschem Recht zu beurteilen ist, erschließt sich mir die Forderung nach einem Nachweis der aktuellen Staatsangehörigkeit nicht so recht.
Grüße
Ronny