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Heirat - Formfehler? (Gelesen: 6.351 mal)
orgam73
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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17.02.2007 um 13:15:29
 
Hi,

meine Freundin und ich möchten heiraten. Kurz zu uns, ich bin Deutscher, meine Freundin Mongolin mit einem Studentenvisum. Wir sind also bei unserem zuständigen Standesamt gewesen und haben dort aufgetragen bekommen, welche Unterlagen wir beizubringen haben. Nachdem wir alle nötigen Dokumente beisammen hatten, sind wir wieder zum Standesamt... und dort werden wohl die Dokumente ansich akzeptiert, es sind auch alles vorhanden, aber das Anforderungsschreiben hat wohl nicht die korrekte Form. Um genau zu sein, sind die Eltern nicht mit angegeben. Die Dame vom Standesamt sagte uns, dass sie die Unterlagen so nicht akzeptieren könne, da aufgrund des Formfehlers die weiter Bearbeitung nicht möglich wäre.
Für uns hieße das, wir können von vorne beginnen, also praktisch ´nen 1/4 bis 1/2 Jahr futsch  Ärgerlich

Komisch finde ich auch, dass wir ganz unterschiedliche Erfahrungen gesammelt haben. Eine mongolische Bekannte mußte scheinbar gar kein Anforderungsschreiben abgeben, da reichten allein die Dokumente und Urkunden. Bei einer telefonischen Anfrage an ein benachbartes Standesamt haben wir wieder andere Informationen erhalten. Wir sollten ein "Befreiungsverfahren" anstreben.

Wir sind ganz schön niedergeschlagen und wissen bald keinen Rat mehr. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, oder kann uns weiterhelfen. Ich kann nicht glauben, dass wir die Urkunden mit diesem Anforderungsschreiben bekommen haben, das Standesamt aber mit diesem nicht arbeiten kann (will?).

Vielen Dank im voraus!!!

Gruß

orgam73 + enkhjargal
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.02.2007 um 13:22:26
 
-> Personenstandsrecht

Was bitteschön ist ein "Anforderungsschreiben" auf dem die Namen der Eltern stehen sollen?

"Befreiung": Braucht ihr sowieso. Um hier zu heiraten, braucht deine Freundin ein Ehefähigkeitszeugnis. Wenn ihr Heimatland keins ausstellt (in vielen Ländern gibt's kein EFZ), dann braucht sie andere Ukrunden, die gehen zum OLG und die entscheiden über die "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnis"
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.02.2007 um 13:50:08
 
Die Anforderungen des OLGs sehen doch für Mongolei  sehr easy aus.

z.b. OLG-Köln:

http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/dez_7/laender/land_M/mongolei....

viel mehr kann das StA doch dann auch nicht verlangen..

hge
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orgam73
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Antwort #3 - 17.02.2007 um 15:28:03
 
@ inge:

"Was bitteschön ist ein "Anforderungsschreiben" auf dem die Namen der Eltern stehen sollen? "

Das Schreiben, mit dem wir die Dokumente und Urkunden in der Mongolei angefordert haben. Auf diesem Schreiben müssen lt. Sachbearbeiterin Name, Vorname, Geb.-Datum u. -ort des Antragstellers (vorhanden) und Familienname und Vorname des Vaters und der Mutter (nicht vorhanden) vermerkt sein, damit die weitere Bearbeitung erfolgen kann. Da die Angaben zu Mutter und Vater fehlen, sollen wir von vorne beginnen  Griesgrämig

@ hge2001:

Das sieht ja auf dem Papier wirklich schön einfach aus, daher verstehe ich auch nicht, dass es nur an diesem dämlichen Anforderungsschreiben liegen kann.

Zumal wir das besagte Schreiben selbst übersetzen durften, lol, es war also keine beglaubigte Übersetzung dafür nötig. Hätten wir mal...
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« Zuletzt geändert: 17.02.2007 um 15:38:31 von orgam73 »  
 
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inge
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Antwort #4 - 17.02.2007 um 15:36:06
 
Macht immer noch keinen Sinn.

Das "Anforderungsschreiben" diente also dazu, bestimmte Urkunden aus der Mongolei "anzufordern"'?
Dem Standesamt ist es üblicherweise völlig schnurz, WIE ihr Ukrunden anfordert oder beschafft. Das StAmt interessiert sich nur für das Ergebnis, sprich die Ukrunde. Ob ihr die per Brief von den mongolischen Behörden anfordert, per Telefon, Fax oder mongolischem Reiter, geht dem StBeamten üblicherweise am A*sch vorbei.

Das Anforderungsschreiben ist ja schon mal gar nicht für das dt. Standesamt gedacht, sondern für die mongolischen Behörden. Könnte der dt. StBeamte wohl gar nicht lesen Zwinkernd

Sorry, ist immer noch nicht wirklich klar, wo das Problem liegt.
WELCHE Urkunden und Dokumente habt ihr den vorgelegt (GENAUE Bezeichnung)?
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orgam73
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Antwort #5 - 17.02.2007 um 15:52:12
 
@ inge:

Also wir haben folgende Dinge für meine Freundin vorgelegt:

- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Ledigkeitsbescheinigung

So wie es auch in den "Informationen unter Berücksichtigung des ausländischen Rechts" für die "Anmeldung zur Eheschließung" nachlesen konnten.

Den Passus bzgl. der Formulierung des "Anforderungsschreibens" findest du im Anhang.
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inge
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Antwort #6 - 17.02.2007 um 16:00:31
 
Ist mir allerdings komplett neu ...

BTW, Ihr habt also eine Geb.Urkunde. Die dürfte nicht legalisiert sein, da die dt. Botschaft in Ulan Bator keine Legalisierungen mehr vornimmt. Wurde die Geb.Urkunde von einem Vertrauensanwalt geprüft? Selbes gilt für die Ledigkeitsbescheinigung.

Das ganze Ding mit "Anforderungsschreiben vorlegen" scheint mir irgendwie doch sehr müsteriös ...
Was passiert bei Leuten, die sich die Dokumente DIREKT vor Ort bei ihren Behörden holen?
Ausserdem: "Die Übersetzungen können sie selbst durchführen". LOL. Beweiskfraft einer Eigenübersetzung dürfte doch wohl irgendwie gegen Null tendieren, oder?


Das sollte eigentlich alles im PStR Forum laufen. Vielleicht könnte ein Mod mal schubsen?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.02.2007 um 16:39:31
 
orgam73 schrieb am 17.02.2007 um 13:15:29:
Für uns hieße das, wir können von vorne beginnen, also praktisch ´nen 1/4 bis 1/2 Jahr futsch  Ärgerlich


Wenn Ihr bald verheiratet sein wollt, hilft ggf. ein Standesamt im benachbarten Ausland.

Gruß, ULF
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Arkha
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Antwort #8 - 21.02.2007 um 18:06:37
 
Also, ich interpretiere es folgenderweise. Das Anforderungsschreiben kann nur dazu da sein, wenn die Antragsteller irgendwelche Unterlagen beschaffen sollen, die in Heimatland gar nicht existieren. Dann kann OLG eine Befreiung vom Erbringen diser Nachweise aussprechen.
Bei einem Bekannten von mir war das im falle der Anerkennung seiner Scheidung. Er und seine Frau (beide Ausländer, ohne Kinder) haben in Heimatland der Frau geheiratet und später sich scheiden lassen. Nur, gibt es in dem Land kein Gerichtsurteil über die Scheidung, wenn die beiden Partner die Scheidung wollen und keine Kinder da sind. Mit dem o.g. Schreiben gelang es ihm OLG nachzuweisen, dass es ein Gerichtsurteil in dem Land tatsächlich nicht gibt und die OLG hat dann sine Scheidung anerkannt.
Wozu in konktreten Fall das Standesamt dieses Schreiben will, ist mir ein Rätsel.
Ein anderes Freund löste das Problem Standesamt, imdem es sich bei seinem Onkel in einem anderen Stadt anmeldete und somit andere Stadesamt für ihn zuständig war.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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orgam73
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 22.02.2007 um 13:34:45
 
hi leutz,

eine scheinbar positive Wendung... wir waren heute noch mal beim Standesamt, mit allen Unterlagen, wie auch beim letzten mal. Heute sprachen wir jedoch bei einem anderen Standesbeamten vor... und dieser hat nun die Unterlagen angenommen. Irgendwie schon seltsam.
Wir haben natürlich die im Forum erhaltenen Informationen mit in das Gespräch eingebracht. Schien den Herrn aber herzlich wenig zu interessieren. Er sagtem ihm wäre egal, von welchem OLG wir die Information hätten ( http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/dez_7/laender/land_M/mongolei. pdf ) , dass nur eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung vorhanden sein müßte. Er wäre als Standesbeamter lediglich gegenüber dem Amtsrichter zu irgendetwas verpflichtet... der Rest wäre im egal. Bzgl. der Formulierung des Anforderungsschreibens sagte er, dass die Angaben auf dem Infoschreiben (siehe Scan) rechtlich bindend sein, auch wenn er keinen Paragraphen als Grundlage dafür nennen konnte oder wollte. Auch dass in anderen Standesämtern eine solche Regelung unbekannt sei fertigte der Kollege mit dem Argument ab, dass ihn nicht interessiere, was in anderen Standesämtern  so Usus sei.
Wie auch immer, wir konnten es kaum glauben, auf einmal sagte der "nette" Mann, dass er die Unterlagen ja mal zur Botschaft schicken könne, er aber nicht sicher sei, dass sie dort auch ohne dieses omminöse Anforderungsschreiben bearbeitet werden können.

Was soll man davon halten?!?

Übrigens VIELEN DANK an alle aktiven in diesem Forum. Ohne eure Hilfe wären wir beinahe verzweifelt!!!

Gruß

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Antwort #10 - 22.02.2007 um 13:41:22
 
Zitat:
Was soll man davon halten?!?

Das jetzt zumindest ETWAs Licht in's dunkel kommt.

Warum gehen die Papiere zur Botschaft? Und zu welcher Botschaft?

Wahrscheinlich: Dt. Botschaft in der Mongolei zur INHALTLICHEN Prüfung, da Legalisationen nicht vorgenommen werden.
Also ist das "Anforderungsschreiben" eine Forderung der Botschaft (?), die in diesem Rahmen zur Prüfung benötigt wird.
Ggfs wird bei den Heimatbehörden nachgeprüft, ob die eine solche Anforderung erhalten  haben. Falls nicht, wäre das ein guter Hinweis auf eine DIY-Urkunde ...

Hat er auch irgendwas von Kosten gesagt, die ihr bezahlen müsst für die Prüfung der Urkunden?
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Antwort #11 - 22.02.2007 um 13:41:35
 
Zitat:
Was soll man davon halten?!?


Prinzipiell hat der Kollege Standesamt Recht, nur er entscheidet was er akzeptiert und was nicht. Diese Entscheidungsfreiheit ist seiner Rechtsstellung als Urkundsbeamter geschuldet. Darüber gibt es nur noch den Personenstandsrichter als Anweisungsorgan.

Und nur sein OLG entscheidet welche Unterlagen es für die Befreiung anfordert und welche nicht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 22.02.2007 um 13:48:53
 
@ronny:

Soll das etwa heißen, dass die Standesbeamten völlig willkürlich entscheiden kann? Ich dachte das wäre auch irgendwo gesetzlich verankert. Habe mir, allerdings von unqualifizierter Quelle, sagen lassen, dass solche Regelungen Bundeslandweit Gültigkeit haben sollen.

Gruß

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Antwort #13 - 22.02.2007 um 14:06:02
 
Zitat:
völlig willkürlich entscheiden

Guckst du hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
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ronny
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Antwort #14 - 22.02.2007 um 14:06:03
 
Hallo,

es gibt sogar eine bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift. Die nennt sich Dienstanweisung ist aber als solche eher eine Schutzvorschrift für den Standesbeamten (weil viele ja fragen: wo steht das?).

Der Standesbeamte hat (ähnlich einem Rechtspfleger) eine grandiose Stellung inne, den meisten ist das nur nicht bewußt. 

Der Standesbeamte entscheidet bei einer Beurkundung nicht willkürlich , sondern nach pflichtgemäßem Ermessen. Und er entscheidet ebenso, welche Nachweise über den Personenstand und die Ehevoraussetzungen er sich vorlegen lässt.
Solange er da nicht Ermessensfehler oder Strataten begeht, ist es seiner Entscheidung überlassen.

Wenn dabei Unstimmigkeiten auftreten kann man eine gerichtliche Entscheidung nach § 45 PStG herbeiführen.

Ich bin zwar selbst in der Standesamtsaufsicht, aber streng genommen darf ich keine Anweisungen an meine Standesbeamten erteilen, sondern allenfalls beraten. Und ich habe das gleiche Recht wie ein Betroffener: Ich darf die gerichtliche Entscheidung beantragen.

Wir haben aber ein sehr gutes Verhältnis und der Rat wird angenommen, habe in den 15 Jahren noch keinen Widerporst erlebt, und ausser einem Straftäter waren alle brav und froh, dass einer da war der Rat geben konnte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



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