Hallo Grenados,
was Du hier schilderst, ist eine ganz schwierige Konstellation.
So wie ich das sehe, "erfüllt" Dein Vater zunächst einmal einen Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53
AufenthG. Andererseits dürfte mehrere Bestimmungen des § 56 (besonderer Ausweisungsschutz) erfüllen. (ist er mit Deiner deutschen Stiefmutter verheiratet?) Dort heißt es aber auch und trotzdem:
"Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen."
Da bleibt nicht viel Spielraum - "in der Regel" heißt: generell oder grundsätzlich.
"In der Regel" heißt aber auch, dass es Ausnahmen von der Regel geben kann.
Ob im Falle deines Vaters eine Ausnahme von der Regel gemacht werden kann, ist einzelfallbezogen zu prüfen - der lange rechtmäßige Aufenthalt, das Zusammenleben mit Deiner deutschen Stiefmutter, eventuell auch seine Erkrankung und sein relativ hohes Alter, ggf. die Tatsache, dass es keine Angehörigen im Land, in das er abgeschoben werden soll gibt, können eine Rolle spielen.
Normalerweise sollte Euer Anwalt diese Sachen aber wissen und auch am besten einschätzen können (da er alle Fakten unmittelbar kennt), wie die Chancen stehen, und ggf. mit juristischen Mitteln eine sach- und formgerechte Prüfung anstreben. - Lediglich die "freiwillige" Ausreise zu verweigern, wird letztlich nichts bringen und dann doch mit der Abschiebung enden.
Es tut mir leid, aber Hoffnung kann und will ich Dir hier aber nicht machen - dazu ist die Sache zu einzelfallspezifisch und der vorgefallene Straftatbestand eben doch sehr erheblich. Was aus meiner Sicht eventuell möglich ist und zumindest nochmal Thema eines Gesprächs mit Eurem Anwalt sein sollte, habe ich oben aufgezeigt.
=schweitzer=