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Mein Vater soll abgeschoben werden,brauche Hilfe (Gelesen: 4.034 mal)
grenados
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kurde
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mein Vater soll abgeschoben werden,brauche Hilfe
16.02.2007 um 01:15:50
 
Hallo,

bin zufällig auf eure Seite gestossen und möchte vorab erwähnen, dass ich eure Seite super finde. Allerdings habe ich seit heute grossen Kummer und brauche dringend Hilfe und Rat... Folgende Situation:

Men Vater wurde 1999 wegen Einfuhr von BTM von 2 - 5 kg auf 5 Jahre Haft verurteilt und soll jetzt abgeschoben werden. Er ist heute 62 Jahre alt und kommt aus der Türkei. Zum ersten Mal hat er etwas mit em BTM zutun gehabt und das eigentlich mehr aus seiner Verzweiflung heraus (soll natürlich keine Entschuldigung sein, will aber alles erwähnen). Im Jahre 1970 reiste er als Gastarbeiter nach Deutschland ein und mein mittlerweile verstorbener Bruder und ich sind hier geboren und aufgewachsen. Seit 20 Jahren lebt mein Vater mit meiner deutschen Stiefmutter zusammen.
Mit der Zeit erkrankte mein Vater an Tuberkulose und ist seit 1995 Diabetiker und auch noch depressiv. Nach seiner Haftentlastung, welche er bis zum letzten Tag abgesessen hat, arbeitete er, jedoch erlitt er ein Arbeitsunfall und kann seit dem nicht mehr arbeiten, erhält jetzt ALG II. Er bekommt seit seiner Haftentlassung eine Duldung immer nur bis zu 2 Monaten. Mir fällt gerade noch ein, dass mein Vater eine zusätzliche Haftstrafe von 8 Jahren oder mehr in der Türkei erwartet sobald er einreisen sollte, zudem kommt auchnoch, dass die Bosse von dem Drogenring auch hinter ihm her sind, weil diese damals auch verhaftet worden sind und mein Vater in Verdacht haben.
Heute hat er allerdings eine Duldung von 2 Wochen nur noch erhalten und er sollte ein Antrag für ein Passersatzausweis beantragen und ein Schreiben entgegen nehmen, dass er bereit ist selber auszureisen. Wir haben den Antrag angenommen um ihm unserem Anwalt vorzulegen und das Schreiben abgewiesen.
Entschuldigt bitte, wenn ich zu viel schreibe, möchte viele Infos geben, damit ihr mir vielleicht sagen könnt, wie es um ihn steht und was man eventuell machen kann.

Meine Fragen wären:
1. Darf man jemanden in sein Heimatland abschieben, wenn ihn dort noch eine langjährige Haftstrafe erwartet?
2. Wenn er dort um sein Leben fürchten muss?
3. Wenn er Diabetiker und depressiv ist?
4. Wenn seine Familie hier in Deutschland lebt und er keine Möglichkeit hat, sich nach 37 Jahren in der Türkei zu integrieren?
5. Kann er sein Aufenthalt oder seine -berechtigung zurück bekommen?

Ich möchte dazu sagen, dass ich nciht stolz auf mein Vater bin, dass er so eine Straftat begann, aber er ist mein Vater. Er bereut natürlich diesen Vorfall so sehr, dass er es nicht beschreiben kann und seither vorbildlich, wie früher, sein Leben führt.

Das sind momentan die Sachen, welche mir einfallen und ich hoffe von ganzem Herzen, dass ihr mir Ratschläge und Tipps vielleicht geben könnt.

Vielen Dank im voraus
Grenados

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 16.02.2007 um 07:40:56
 
Hallo Grenados,

was Du hier schilderst, ist eine ganz schwierige Konstellation.

So wie ich das sehe, "erfüllt" Dein Vater zunächst einmal einen Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG. Andererseits dürfte mehrere Bestimmungen des § 56 (besonderer Ausweisungsschutz) erfüllen. (ist er mit Deiner deutschen Stiefmutter verheiratet?) Dort heißt es aber auch und trotzdem:

"Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen."

Da bleibt nicht viel Spielraum - "in der Regel" heißt: generell oder grundsätzlich.

"In der Regel" heißt aber auch, dass es Ausnahmen von der Regel geben kann.

Ob im Falle deines Vaters eine Ausnahme von der Regel gemacht werden kann, ist einzelfallbezogen zu prüfen - der lange rechtmäßige Aufenthalt, das Zusammenleben mit Deiner deutschen Stiefmutter, eventuell auch seine Erkrankung und sein relativ hohes Alter, ggf. die Tatsache, dass es keine Angehörigen im Land, in das er abgeschoben werden soll gibt, können eine Rolle spielen.

Normalerweise sollte Euer Anwalt diese Sachen aber wissen und auch am besten einschätzen können (da er alle Fakten unmittelbar kennt), wie die Chancen stehen, und ggf. mit juristischen Mitteln eine sach- und formgerechte Prüfung anstreben. - Lediglich die "freiwillige" Ausreise zu verweigern, wird letztlich nichts bringen und dann doch mit der Abschiebung enden.

Es tut mir leid, aber Hoffnung kann und will ich Dir hier aber nicht machen - dazu ist die Sache zu einzelfallspezifisch und der vorgefallene Straftatbestand eben doch sehr erheblich. Was aus meiner Sicht eventuell möglich ist und zumindest nochmal Thema eines Gesprächs mit Eurem Anwalt sein sollte, habe ich oben aufgezeigt.

=schweitzer=
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inge
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Antwort #2 - 16.02.2007 um 08:34:53
 
1. Ja
2. Wegen Problemen mit seiner "Bande"? Ja
3. Diese Krankheiten können in TR behandelt werden, also Ja
4. 5 Jahre BTM, also Ja
5. Theoretisch Ja (Dürfte allerdings ziemlich lange dauern)

Klage mag trotzdem sinnvoll sein.

Zitat:
jedoch erlitt er ein Arbeitsunfall und kann seit dem nicht mehr arbeiten, erhält jetzt ALG II

Wenn Arbeitsunfall, warum dann keine Versicherungsleistungen? Oder erhält er ALG2 nur ergänzend?
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ronny
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Antwort #3 - 16.02.2007 um 09:05:49
 
Evtl. sollte man den ARB 1/ 80 nicht ganz aus den Augen verlieren, welcher allerdings auch eine spezialpräventiv zu begründende Ausweisungsmöglichkeit beinhaltet.

Wenn der Betroffene noch unter die Regelungen des ARB 1/ 80 fällt, würde aus der Regelausweisung eine Ermessensentscheidung werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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DonCamillo
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Antwort #4 - 16.02.2007 um 10:10:51
 
@Ronny,

wobei die Ausweisungskriterien nicht entscheidend sind, denn er ist bereits im Besitz einer Duldung, die offensichtlich nicht weiter verlängert werden soll.
Demnach ist er vollziehbar ausreiseppflichtig, d.h. die Ausweisung dürfte längst
vorher erfolgt sein und dürfte nunmehr auch längst bestands-/rechtskräftig sein.


Ich sehe da wenig Chancen die Abschiebung zu vermeiden. Die Konstellation
gibt auch sehr wenig her, was für ihn sprechen könnte.


DC
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Giesinger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 16.02.2007 um 11:35:26
 
Zur ausländerrechtlichen Situation ist m.E. alles gesagt worden...

Dennoch sei ergänzend angemerkt, dass ein Leistungsanspruch m.E. allenfalls nach den Bestimmungen des AsylbLG vorliegen dürfte...-> seit Erteilung der Duldung ! ...und er insoweit im "Hartz IV"-Bereich nichts zu suchen hat. Derartige Änderungen (->Status) hat er dort mitzuteilen !



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dete
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Antwort #6 - 16.02.2007 um 13:00:23
 
da täuschst du giesinger.
auch wenn eine duldung vorliegt und alle anderen voraussetzungen vorhanden sind und der vater in einer bedarfsgemeinschaft mit einen leistungsberechtigten lebt,bekommt er h4.
voraussetzungen zum bezug
sgb2 §7



§ 7 Berechtigte
(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1.die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2.Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.



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schweitzer
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Antwort #7 - 16.02.2007 um 13:10:25
 
Zitat:
2Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.


Giesinger hat doch Recht - Geduldete erhalten Leistungen nach § 1 AsylbLG. (siehe § 1 (1) Nr.5 AsylbLG)

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Antwort #8 - 16.02.2007 um 13:17:35
 
Die Diskussion ob Leistungen nach Hartz IV und oder AsylbLG gezahlt ist doch völlig überflüssig .

Back to topic Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 16.02.2007 um 15:05:24
 
Zitat:
wobei die Ausweisungskriterien nicht entscheidend sind, denn er ist bereits im Besitz einer Duldung, die offensichtlich nicht weiter verlängert werden soll.
Demnach ist er vollziehbar ausreiseppflichtig, d.h. die Ausweisung dürfte längst
vorher erfolgt sein und dürfte nunmehr auch längst bestands-/rechtskräftig sein.


Ich sehe da wenig Chancen die Abschiebung zu vermeiden. Die Konstellation
gibt auch sehr wenig her, was für ihn sprechen könnte.


Nach ARB ist die AE nur deklaratorisch. Die ABH kann sich also nicht darauf berufen, er sei durch die Duldung ausreisepflichtig.

Gruß, ULF
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 16.02.2007 um 15:26:50
 
Jein,

ich gehe davon aus, dass eine Ordnungsverfügung vorliegt.
Darin muss sich natürlich die ABH auch mit dem ARB 1/80
auseinander gesetzt haben und ggf. ein daraus resultieren-
des Bleiberecht verneint haben. Falls dann der Rechtsweg
bestritten wurde, hat auch das VG das geprüft.

Dazu sollte man aber mehr über die ggf. zu Grunde liegen-
de OV wissen.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Mein Vater soll abgeschoben werden,brauche Hil
Antwort #11 - 16.02.2007 um 17:14:48
 
fons schrieb am 16.02.2007 um 15:26:50:
Jein,

ich gehe davon aus, dass eine Ordnungsverfügung vorliegt.
Darin muss sich natürlich die ABH auch mit dem ARB 1/80
auseinander gesetzt haben und ggf. ein daraus resultieren-
des Bleiberecht verneint haben. Falls dann der Rechtsweg
bestritten wurde, hat auch das VG das geprüft.

Dazu sollte man aber mehr über die ggf. zu Grunde liegen-
de OV wissen.


"Ausweisungsverfügung" heißt das Ding, welches BTW hier sicher zu Recht ergangen ist


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