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Müssen deutsche Staatsangehörige Verdienst nachwei (Gelesen: 2.924 mal)
sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Müssen deutsche Staatsangehörige Verdienst nachwei
08.01.2007 um 21:03:03
 
Ich lese hier immer wieder von Fällen,wo die AHB von dem Ehepartner des Abgeschobenen für eine Einreisebefristung die Abschiebekosten erstattet haben wollen,bzw.für eine Befristung einen Verdienstnachweis verlangen.Einmal wird dann geantwortet,es müsse so sein,ein anderes Mal nicht.Wie ist es denn nun wirklich-bzw.gibt es Unterschiede in der Handhabung?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.01.2007 um 21:25:45
 
Hoi,

Abschiebekosten müssen grundsätzlich vor Einreise erstattet werden. Darum gibt es , glaube ich, auch keine Diskussion.

Praktisch sieht es so aus, dass der hier lebende Ehepartner in der Regel die Kosten für den Abgeschobenen übernimmt. Da aber die Kosten meist so hoch sind, dass man sie nicht auf einmal zahlen kann, wird teilweise Ratenzahlung vereinbart. Die Höhe der Raten können sich z.B. an der Höhe des Einkommens orientieren. Dazu ist die Vorlage eines Einkommensnachweises erforderlich.

ABer noch mal zur Klarstellung: Ratenzahlung ist ein reines Entgegenkommen der Behörde. Es besteht kein Anspruch auf Ratenzahlung !

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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #2 - 09.01.2007 um 08:51:08
 
Zitat:
Abschiebekosten müssen grundsätzlich vor Einreise erstattet werden.


Ist als Pauschalaussage so nicht korrekt

VAH BMI:
Zitat:
11.1.4.4.1 [...] Den Besonderheiten des Einzelfalls ist auch bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung Rechnung zu tragen (z.B. bei deutschverheirateten Ausländern). [...] Die Befristung soll davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs - oder Abschiebungskosten [...] erstattet werden, zu deren Erstattung der Ausländer verpflichtet ist (vgl. §§ 66 bis 68). In diesen Fällen liegt auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht vor. Bei deutschverheirateten Ausländern tragen jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.

Der letzte Satz wurde nicht aus Menschenfreundlichkeit geschrieben, sonder mW wg entsprechender gerichtlicher Entschiedungen.

Man sollte natürlich bedenken, dass die Dauer der Befristung in gewissem Rahmen Ermessenssache ist und eine vorherige Zahlung der Abschiebekosten führt i.A. zu einer Frist an der unteren Grenze, während eine Weigerung die Abschiebekosten vorab zu bezahlen möglicherweise Ermessensnegativ wirken kann ...
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.01.2007 um 13:00:53
 
hallo Sisi, hallo inge,

also doch richtig, weil da steht

"...grundsätzlich..."

und praktisch heisstdas, sind zurückzuerstatten, weil sich sonst alles verzögern könnte. Und das will ja keiner, oder ?

Zwinkernd

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sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 09.01.2007 um 15:49:14
 
Hallo nochmal,soweit ist mir das jetzt klar-also je schneller bezahlt wird,desto niedriger die Frist Laut lachend Ich meinte aber das mit dem Einkommen bezogen auf Nachweis, dass der Abgeschobenenpartner den Lebensunterhalt finanzieren kann,da ja derjenige der nach D kommt nicht gleich Arbeit bekommt,bzw.ein über  festes Einkommen verfügt.Unabhängig von der Begleichung der Abschiebekosten.Gibt es eigentlich wirklich Fälle,wo keine Abschiebungskosten erhoben werden?Ich meine ich hätte so einen Bescheid mal gesehen-Wie kann so etwas sein?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.01.2007 um 15:56:24
 
sisi schrieb am 09.01.2007 um 15:49:14:
Gibt es eigentlich wirklich Fälle,wo keine Abschiebungskosten erhoben werden?Ich meine ich hätte so einen Bescheid mal gesehen-Wie kann so etwas sein?


WWürde mich sehr wundern, da alle Behörden klamm sind auf auf Einnahmen angewiesen sind. Abschiebekosten sind in der Regel ja auch Kosten der Länder, so dass die ABH kein Ermessen haben dürfte, von der Erhebung der Kosten abzusehen.

Lebensunterhaltssicherung zur FZF ist bei Deutschen Ehepartner nicht erforderlich.

Proll
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.01.2007 um 16:19:27
 
sisi schrieb am 09.01.2007 um 15:49:14:
nochmal,soweit ist mir das jetzt klar-also je schneller bezahlt wird,desto niedriger die Frist


Die Frist bemisst sich nicht nach der Schnelligkeit der Rückzahlung, sondern die Befristung an sich. Diese wird erst ausgesprochen, wenn bezahlt wurde. Die Fristen richten sich nach dem Grund, dass aus dem Verhalten des Ausländers resultiert.

Zitat:

Gibt es eigentlich wirklich Fälle,wo keine Abschiebungskosten erhoben werden?Ich meine ich hätte so einen Bescheid mal gesehen-Wie kann so etwas sein?


Bei Abschiebungen werden zwangsweise Aufenthalte von Ausländern beendet, da dieser nicht freiwillig ausreist. Dabei entstehen teilweise enorme Kosten, die zunächst der Steuerzahler trägt, da der Ausländer meist mittelos ist. Dennoch ist der Zahlungspflichtige per Gesetz der Ausländer selbst.
Also, wenn eine Abschiebung durchgeführt wurde, dann sind natürlich Kosten entstanden. Diese sind fallabhängig unterschiedlich hoch und müssen beglichen werden.


DC  
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 09.01.2007 um 16:26:41
 
Zitat:
und praktisch heisstdas, sind zurückzuerstatten, weil sich sonst alles verzögern könnte. Und das will ja keiner, oder ?


Hoi,
aber dennoch hat inge mit dem Hinweis auf die scheinbar
gern überlesene Regelung in den VwV Recht. Wenn ich zu
Dir käme, die Befristung beantragen würde (wg. dt-vh)
und gleichzeitig sagen würde, ich kann aber ned zahlen,
dann dürftest Du die Befristung nicht allein aus diesem
Grunde ablehnen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.01.2007 um 17:11:55
 
Ja ja, natürlich würde ich allein wegen der Nicht-Rückzahlung keine Befristung verweigern .........
Ist die Lösung denn praktisch ... ??)
Hilft sie dem Ausländer ??

Ich denke, wir sollten nicht nur juristische, sondern auch praktische Tipps geben.

Und ich glaube, da wirst du mir zustimmen (müssen).

Proll
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sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #9 - 09.01.2007 um 19:53:57
 
Smileydanke für deine wertvollen tips
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