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Unbefristete AE/NE Verlängerung der Wiedereinreise (Gelesen: 2.698 mal)
Rolsoft
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28.12.2006 um 11:39:15
 
Hallo @all,

ich war getern bei meiner ABH und habe mich nach einer Verlängerung der Wiedereinreisefrist der NE meiner Frau Erkundigt.
Antwort war: sollte kein Problem sein, kommen Sie einfach mit dem Arbeitsvertrag (Ihrer Frau) wieder Vorbei (Wenn das Thema aktuell wird) und wir kümmern uns dann darum.

Heute morgen habe ich dann mit einer Freundin (meiner Frau, ebenfalls deutschverheiratet) geskypt und Ihr erklärt dass das schon geht. Allerdings ist deren Situation etwas anderst als bei uns gelagert, da der dt. Ehemann als Fillialleiter nach Moskau gegangen ist und sie zwecks Aufrechterhaltung der Familie mitgekommen ist.
Der Ehemann war vor dem Auslandsaufenthalt schon bei der ABH und hat wegen der AE/NE seiner Frau gefragt und zur Antwort bekommen: da kann man nichts machen.....
Jetzt meine Frage: Stimmt das oder hätte die ABH einen Ermessensspielraum die Wiedereinreisfrist der Ehefrau zu verlängern, bzw. die Klausel aufzuheben?
Die beiden würden ebeben gerne eine FzF-Prozedur (Wenn der Mann wieder nach DE wechselt) vermeiden.
Wenn das ginge: welchen Weg sollte der Ehemann wählen um sein Ziel (Verlängerung/Aufhebung der Wiedereinreisefrist) zu erreichen, möglichst ohne den Prozeß gleich zu eskalieren  Zwinkernd
Wenn das nicht geht: Was sind denn die genauen Bedingungen für die Frau (Aufenthaltsintervalle in DE) damit die NE nicht erlischt.

THX
Roland
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Antwort #1 - 28.12.2006 um 12:40:58
 
Zitat:
Heute morgen habe ich dann mit einer Freundin (meiner Frau, ebenfalls deutschverheiratet) geskypt und Ihr erklärt dass das schon geht. Allerdings ist deren Situation etwas anderst als bei uns gelagert, da der dt. Ehemann als Fillialleiter nach Moskau gegangen ist und sie zwecks Aufrechterhaltung der Familie mitgekommen ist. 
Der Ehemann war vor dem Auslandsaufenthalt schon bei der ABH und hat wegen der AE/NE seiner Frau gefragt und zur Antwort bekommen: da kann man nichts machen.....

Hmm, so wie sich das anhoert, waere das was fuer § 51 2 ..
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

..natuerlich nur falls die Ehefrau eine NE hat, mit einer AE siehts da wieder anders aus.

Gruss,

maki
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Rolsoft
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Antwort #2 - 29.12.2006 um 11:06:23
 
Hallo,

Erstmal danke an Maki, aber die beiden sind noch recht jung und 15 Jahr bekommen die bestimmt nicht zusammen  Zwinkernd

Und jetzt noch mal an die Experten:
Was für Möglichkeiten gibt es für den ausländischen Ehepartner eines Deutschen (der sich nicht regelmäßig im Bundesgebiet aufhält) die AE / NL nicht verfallen zu lassen?

Wenn es da keine Möglichkeiten gibt wäre ich auch um diese Information froh.

Folgefrage: Schützen regelmäßige Aufenthalte des ausländischen Ehepartners diesen vor dem Verfall der AE / NL oder ist diese eventuell eigentlich schon erloschen ? (Wegfall der Erteilungsvoraussetzung)

viele Grüße
Roland
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Antwort #3 - 29.12.2006 um 16:16:12
 
Rolsoft schrieb am 29.12.2006 um 11:06:23:
Erstmal danke an Maki, aber die beiden sind noch recht jung und 15 Jahr bekommen die bestimmt nicht zusammen  Zwinkernd

Der ausländische Ehepartner eines Deutschen braucht keine 15 Jahre für die Erreichung der Niederlassungserlaubnis, sondern 3. Also, wenn die Ehefrau bereits eine NE hat, dann gilt

Zitat:
2Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich habe es so verstanden, dass die Frau mitgeht, wei ihr deutscher Ehemann dort arbeitet. Ergo = Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, und Nicht-Erlöschung der NE.

Falls sie nur eine AE hat (also noch befristet), dann hat die ABH trotzdem die Möglichkeit, diese Fristen zu verlängern - siehe

Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: ... 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, ...

hilfsweise auch

Zitat:
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, ... (oder) wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

und da der Ehemann "Filialleiter" ist, könnte der Aufenthalt seiner Frau bei ihm ...etc.pp.

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Antwort #4 - 29.12.2006 um 16:42:40
 
Noch etwas dazu. Möglicherweise führt es zu Mißverständnssen, weil es in den "Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU" zum 51.2 Satz 2 keine näheren Ausführungen gibt. Demzufolge könnte man auf die Idee kommen, alles unter der Überschrift Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
zu verstehen. Das ist m.E. falsch - weil es bereits im § Txt deutlich unterschieden wird zwischen Ausländern (die eine 15 Jährige Aufenthaltsdauer brauchen) und deren (ausländischen) Ehegatten und Deutsche und deren (ausländischen) Ehegatten (die bereits eine unbefristete AE = NE haben). Die "Rentner" Überschrift dürfte ein Versehen sein (bzw. Übernahme aus dem "alten" Gesetz, die allerdings nicht mehr mit dem "neuen" übereinstimmt).
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Antwort #5 - 29.12.2006 um 17:01:19
 
Sondra schrieb am 29.12.2006 um 16:16:12:
hilfsweise auch Zitat:
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, ... (oder) wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

und da der Ehemann "Filialleiter" ist, könnte der Aufenthalt seiner Frau bei ihm ...etc.pp.

Smiley S

Und genau dafür - den Wunsch nach einer eindeutigen Regel in dieser Angelegenheit - hab ich eben eine Rüge kassiert, nebst 'Abschiebung' des entsprechenden Beitrages ins 'Userforum'.  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1167393069/0

PS: Bin gespannt, wie sich dies auf mein Bewertungsprofil auswirken wird.
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Antwort #6 - 29.12.2006 um 17:19:56
 
Übertreib mal nicht bitte! Das war keine Rüge sondern eine
ganz sachliche Feststellung. Wir haben hier schon mehr als
einmal betont, dass wir das geltende Recht erläutern wollen
und nur deswegen hab ich das aus dem oberen Forum ver-
schoben.

Das war nicht der erste Fred den wir verschoeben haben und
nicht der letzte. Die Tatsache, dass ein Fred verschoben wird,
ist als solche keinerlei Rüge oder Kritik!

Bitte hier NICHT weiter diskutieren
Danke
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Antwort #7 - 29.12.2006 um 17:53:20
 
Zitat:
Und jetzt noch mal an die Experten:
Was für Möglichkeiten gibt es für den ausländischen Ehepartner eines Deutschen (der sich nicht regelmäßig im Bundesgebiet aufhält) die AE / NL nicht verfallen zu lassen?

Wenn es da keine Möglichkeiten gibt wäre ich auch um diese Information froh.

Bin zwar kein Experte, aber ich versuchs trotzdem mal, hoffe das mir einer der Profis auf die Finger klopft falls ich Muell rede.  Augenrollen
Fuer Ehegatten die eine NE haben(=unbefristete Aufenthaltserlaubnis) trifft § 51 2 zu.
Alternativ waere 51 4 denkbar fuer die ohne NE, allerdings muss man nachweisen koennen das es sich nur um einen Vorruebergehenden Aufenthalt handelt, das geht einfach bei Studenten, die mal ein Semester im Ausland (am besten nicht im Heimatland Zwinkernd) studieren wollen, ansonsten eher schwierig, insbesondere da mit einer Fristverlaengerung nach 51 4 der Auslandsaufenthalt aus Inlandsaufenthalt angerechnet wuerde, das ist wichtig fuer eine eventuelle Einbuergerung Zwinkernd

Alles in allem ist das Problem keines so grosses, da deutschverheiratete Anspruch auf FZF haben.
Falls sie also danach wieder nach D kommen wollte (und immer noch verheiratet ist), ist FZF der richtige Weg.
Zitat:
Folgefrage: Schützen regelmäßige Aufenthalte des ausländischen Ehepartners diesen vor dem Verfall der AE / NL oder ist diese eventuell eigentlich schon erloschen ? (Wegfall der Erteilungsvoraussetzung)

Es geht um den Lebensmittelpunkt, falls der nicht in D ist, nutzt das alles nichts.
Die AE verfaellt mit der Ausreise, zB heisst das, wenn Frau X mit einer AE am 1.1.2007 D verlaesst und dann laenger als 6 Monate wegbleibt, ist die AE zum 1.1.2007 erloschen.
Das ist deswegen wichtig, weil es leicht zu einer Konstellation kommen kann in der es sich auf einmal herausstellt das der Aufenthalt illegal ist (und die Einreise).

Gruss,

maki
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