Zitat:Und jetzt noch mal an die Experten:
Was für Möglichkeiten gibt es für den ausländischen Ehepartner eines Deutschen (der sich nicht regelmäßig im Bundesgebiet aufhält) die
AE / NL nicht verfallen zu lassen?
Wenn es da keine Möglichkeiten gibt wäre ich auch um diese Information froh.
Bin zwar kein Experte, aber ich versuchs trotzdem mal, hoffe das mir einer der Profis auf die Finger klopft falls ich Muell rede.
Fuer Ehegatten die eine
NE haben(=unbefristete Aufenthaltserlaubnis) trifft § 51 2 zu.
Alternativ waere 51 4 denkbar fuer die ohne
NE, allerdings muss man nachweisen koennen das es sich nur um einen Vorruebergehenden Aufenthalt handelt, das geht einfach bei Studenten, die mal ein Semester im Ausland (am besten nicht im Heimatland
) studieren wollen, ansonsten eher schwierig, insbesondere da mit einer Fristverlaengerung nach 51 4 der Auslandsaufenthalt aus Inlandsaufenthalt angerechnet wuerde, das ist wichtig fuer eine eventuelle Einbuergerung
Alles in allem ist das Problem keines so grosses, da deutschverheiratete Anspruch auf
FZF haben.
Falls sie also danach wieder nach D kommen wollte (und immer noch verheiratet ist), ist
FZF der richtige Weg.
Zitat:Folgefrage: Schützen regelmäßige Aufenthalte des ausländischen Ehepartners diesen vor dem Verfall der
AE / NL oder ist diese eventuell eigentlich schon erloschen ? (Wegfall der Erteilungsvoraussetzung)
Es geht um den Lebensmittelpunkt, falls der nicht in D ist, nutzt das alles nichts.
Die
AE verfaellt mit der Ausreise, zB heisst das, wenn Frau X mit einer
AE am 1.1.2007 D verlaesst und dann laenger als 6 Monate wegbleibt, ist die
AE zum 1.1.2007 erloschen.
Das ist deswegen wichtig, weil es leicht zu einer Konstellation kommen kann in der es sich auf einmal herausstellt das der Aufenthalt illegal ist (und die Einreise).
Gruss,
maki