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FZF abgelehnt - Was nun? (Gelesen: 2.032 mal)
ashanti24
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25.12.2006 um 21:47:22
 
Hallo,
ich hatte vor einiger einen Beitrag geschrieben. Darum ging es um die FZF mit meine Mann (stammt aus Ghana). Der Antrag wurde seitens der Botschaft in Accra abgelehnt, da aus deren Sicht eine Scheinehe besteht. Das war Anfang November. Es sollte ein Widerrufsverfahren gestartet werden. Nun kam, Anfang Dezember raus, dass kein Widerrufsverfahren gestartet wurde, da nun der Brief, den mein Mann Anfang November erhalten hat und den ich dann der Anwältin auch gemailt hatte, nun bei der Anwältin per Post einging und sie der Meinung ist nun doch sofort Klage einzureichen. Außerdem möchte sie bevor die Klage einrreicht einen Vorschuss von ca. 650 Euro. Diese kann ich nicht auf einmal zahlen und deswegen rührt sich die Anwältin nicht. Sie meinte auch, dass eine Frist Klageeinreichung besteht. Nun weiß ich nicht weiter..
Was ist wenn die Frist abläuft? Was kann ich noch tun um das mein Mann zurückkommt? Ich versteh das alles nicht mehr und bin ziemlich verzweifelt und hoffe sehr auf Hilfe und Rätschläge.
Vielen Dank..
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Einbeck
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Antwort #1 - 25.12.2006 um 23:03:15
 
Eine Frage zu besseren antwort?
Welche Nationalität hast Du?

Rechtsanwalt in Deutschland oder Ghana?

Üblich wäre zuerst eine Remonstration, ein Widerspruch gegen die Ablehnung.

Da der Ablehnungsbescheid normalerweise keine Rechtsmittelbelehrung enthielt gibt für Remonstration oder Klage eine enge Frist, gilt die Jahresfrist nach Verwaltungsverfahrensgesetz, da es sich um einen  Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung handelt.

Klage wenn gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Auswärtige Amt beim Vewaltungsgericht in Berlin.

Empfehle erst den Weg der Remonstration zu gehen, für diesen Weg brauchst Du keinen Anwalt und er ist kostenlos (kostet  Deinen Einsatz für Nachweise etc.). Zeit dafür hast Du noch.
Sollte das Remonstrationsverfahren negativ ausgehen bleibt dir noch immer der Klageweg. Hast dann aber detailierte Begründung in der Hand, auf die sich die Ablehnung stützt und evtl besser zu Gegenargumentation geeignet ist.

Empfehle mit Bildern, Nachweisen für Besuche und Telefonate etc. nachzuweisen das keine Scheinehe vorliegt.
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ashanti24
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Antwort #2 - 25.12.2006 um 23:29:11
 
Hallo und vielen Dank für die Antwort..

Fragen beantworten:
Ich bin Deutsche und die Anwältin ist auch hier.

Neue Fragen:
Wie kann ich das Widerufsverfahren angehen? Was muss es beinhalten? Soll ich da schon alles beifügen, wie Beweise, Telefonrechnungen etc.?

Vielen Dank nochmal..
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Einbeck
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Antwort #3 - 25.12.2006 um 23:51:00
 
Gehe mal davon aus das Du, obwohl Ehefrau und in sofern Beteiligte bist, um für Ehemann remonstrieren zu können, seine Vollmacht brauchst.

Remonstrieren kann Dein Ehemann aber auch selber,  dafür genügt  ein einfaches Schreiben  (bitte Absender mit Anschrift und Telefon) mit Remonstration unter Bezugnahme auf  den Ablehnungsbescheid.
Ziel des Schreiben: Ablehnung des Visas zu überprüfen.
Sicherlich ideal wenn Du für ihn  vorbereitest, er unterschreibt und schickt es per Einschreiben zur Botschaft oder gibt es persönlich ab.

Dieser Remonstration solltet Ihr alles was für Euch spricht und beweis- oder belegbar ist beilegen. Das können Fotos/Rechnungen/Buchungen von gemeinsamen Urlaub sein, Fotos der Hochzeitsfeier, von Familienbesuchen, können E-Mail oder Telefonrechnungen oder gar Verwandten- oder Freundes-Bestätigungen sein.
Du solltest alles, was in deinen Interesse ist, nutzen, überlege einfach mal.
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myboo
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Antwort #4 - 27.12.2006 um 17:22:12
 
Hallo,

den Weg der Remonstration würde ich auch erst versuchen, ist besser als sofort zu klagen, denn dann hast du es schriftlich oder zumindestens er.

wenn du nachweislich kein Geld für den Anwalt hast, dann kannst Prozesskostenhilfe beantragen, aber Vorsicht, du musst dies vor einreichen der Klage tun und nichts anderes sagen lassen. die Anträge hierfür hat die Anwältin oder du kannst sie dir beim Gericht besorgen.
Mit Unwissenheit machen einige auch gern Geld. Immer auch selbst versuchen zu recherchieren und die Wahl des Anwalts ist entscheidend, also auch eine für Ausländerrecht nehmen, denn das kostet mit Prozesskostenhilfe das Gleiche.
Nach dem Antrag und einreichen der Klage ist es nur unter schwierigen Umständen möglich den Anwalt zu wechseln.



Lieben Gruß und viel Glück

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ashanti24
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Antwort #5 - 30.12.2006 um 17:36:44
 
Vielen Dank für die Antworten.
Ich frage mich nur, ob ein Remonstrationsverfahren wirklich noch sinnvoll ist. In dem Schreiben von der Botschaft steht deutlich, dass aus deren Sicht einen Scheinehe vorliegt (belegt mit Paragraphen aus dem GG und AufenthaltG). Deshalb bin ich mir da unsicher. Bitte schreibt mir Eure Meinungen dazu..
Vielen Dank!
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Zeppelin
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Antwort #6 - 30.12.2006 um 18:23:17
 
ashanti24 schrieb am 30.12.2006 um 17:36:44:
Vielen Dank für die Antworten.
Ich frage mich nur, ob ein Remonstrationsverfahren wirklich noch sinnvoll ist. In dem Schreiben von der Botschaft steht deutlich, dass aus deren Sicht einen Scheinehe vorliegt (belegt mit Paragraphen aus dem GG und AufenthaltG). Deshalb bin ich mir da unsicher. Bitte schreibt mir Eure Meinungen dazu..
Vielen Dank!

Einbeck hat es Dir doch schon geschrieben: Widerlege mit allen möglichen / verfügbaren Beweisen im Zuge der Remo. den erhobenen Vorwurf.
Bei einer Klage wäre das auch nicht anders; außer dass es länger dauert und teuerer wird.
Die zitierten Rechtsgrundlagen in der (vorläufigen) Ablehnung wirst Du vermutlich im Internet nachschlagen können und kannst dann entsprechend darauf eingehen.

Grz.
Z.
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