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Namensgebung für Kinder bei Mehrstaatigkeit (Gelesen: 2.202 mal)
Tomscat
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21.12.2006 um 09:14:42
 
Hallo zusammen,
um mich kurz vorzustellen: mein Name ist Catrin Oppermann. Ich lebe zur Zeit fest in Malawi/Afrika mit meinem Freund und Lebensgefährten Tom Mmangeni. Im Februar erwarten wir unser erstes Kind. Da ich einen deutschen Pass und mein Lebensgefährte einen malawischen Pass hat, hat das Baby Anrecht auf Mehrstaatigkeit, d.h. 2 Staatsangehörigkeiten sein Leben lang. Dies ist auch nicht meine Frage. Mein Problem ist, dass wir das Kind gerne bei Geburt den Nachnamen Mmangeni geben würden, da einige Versicherungen für das ungeborene Kind auf diesen Namen bestehen. Und diese Versicherungen setzten vorraus, dass auf der Geburtsurkunde der Nachname Mmangeni erscheint. Das deutsche Gesetz ist hierzu sehr streng, damit dies möglich wäre, müsste mein Lebensgefährte das Kind vor der Geburt anerkennen (da wir nicht verheiratet sind). Im Grunde kein Problem, er ist ohne weiteres bereit dazu, nur gibt es in der deutschen Botschaft keinen Urkundsbeamten, der berechtigt wäre, die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen. Von Freunden weiß ich nun, dass es die Möglichkeit gibt, sich bei der Geburt für das malawische Namensgebungsrecht zu entscheiden, was die Nachnamenfrage uns allein überläßt. Hierzu meine Frage: Ist es möglich, dass wir bei Geburt des Kindes die malawische Namensgebung anwenden können ohne später Probleme mit der Botschaft zu bekommen, wenn wir einen deutschen Pass beantragen?
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ronny
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Antwort #1 - 21.12.2006 um 09:39:01
 
Hallo,

habs mal hierher verschoben weil das Kind zwar Doppelstaater werden könnte (wenn eine Vaterschaftsfeststellung nach malawischem Recht dies vorsehen würde), aber die namensrechtliche Frage mehr dem deutschen Personenstandsrecht zuzuordnen ist.

Richtig ist die Auskunft, dass das Kind den Namen auch nach malawischem recht bekommen könnte, aber...

Das Namensrecht wird im deutschen IPR in den Art. 10 und 5 EGBGB geregelt. Danach erhält das Kind den Namen automatisch nach deutschem Recht (Grundsatz) , Art. 10 bs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 EGBGB.

Die von Dir angesprochene Möglichkeit ergäbe sich nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB. Hiernach "kann der Inhaber der elterlichen Sorge bestimmen, dass ein Kind den Namen ungeachtet des Art. 5 EGBGB nach dem Recht des Staates erhalten kann, dem ein Elternteil angehört".

Soweit so gut aber jetzt drehen wir uns nämlich im Kreis:

Damit das Kind den Namen nach malawischem Recht erhalten kann, muß bereits feststehen, dass ein Elternteil Malawier ist. Dies setzt aber wieder voraus, dass eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Ich kann mir btw nicht vorstellen, dass es nicht möglich sein soll im deutschen Konsulat eine Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu beurkunden.
Schon mal mit dem Ausw. Amt deswegen Verbindung aufgenommen, evtl. werden ja die Aufgaben für Malawi von einem anderen Konsulat wahrgenommen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Tomscat
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Antwort #2 - 21.12.2006 um 12:52:26
 
Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort!! Ein Urkundsbeamter ist nur in der Botschaft in Zimbabwe, was jedoch bedeuten würde, dass wir dorthin fliegen müssten. Würde es denn zum Problem werden, wenn ich auf der malawischen Geburtsurkunde den malawischen Nachnamen hätte?? Auch wenn die deutschen Behörden das nicht anerkennen würden? Dann hätte das Kind zwar 2 verschiedene Geburtsurkunden mit veschiedenen Namen, aber wir würden den Namen sowieso schnellstmöglich in Deutschland ändern lassen.

Das ganze Problem besteht in den malawischen Versicherungen für das ungeborene Kind (u.a. eine Ausbildungsversicherung), die nur geltend werden, wenn wir eine malawische Geburtsurkunde mit dem Namen des Vaters haben, da diese auf diesen Namen laufen. Nach malawischen Recht ist ein Namenswechsel nach der Geburt auch nicht mehr erlaubt, nur durch Adoption.

Wir dachten jetzt, wir lassen im Krankenhaus einfach den malawischen Nachnamen eintragen, denn die deutschen Behörden können dem Kind doch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aberkennen, oder?
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ronny
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Antwort #3 - 21.12.2006 um 16:02:40
 
Zitat:
Wir dachten jetzt, wir lassen im Krankenhaus einfach den malawischen Nachnamen eintragen, denn die deutschen Behörden können dem Kind doch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aberkennen, oder?


Hallo,

die Staatsangehörigkeit wird sicher nicht aberkannt (gibts btw nicht als Verlustgrund) aber der Name nach malawischem Recht wird im deutschen Rechtsbereich nicht akzeptiert, d.h. es wird auch kein Ausweisdokument auf diesen Namen geben Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 22.12.2006 um 07:23:23
 
Hallo Ronny,

erstmal schon vielen Dank für Deine Hilfe!!!

Was ich brauche ist im Endeffekt eine malawische Geburtsurkunde mit dem Nachnamen des Vaters. Nur so ist es möglich, dass das Baby malawische Ausweisdokumente bekommt und das wir die bestehenden Versicherungen auf das Kind übertragen können.

Was in den deutschen AUsweisdokumenten steht, ist mir, ehrlich gesagt, egal, denn nach deutschem Recht können wir durch die rechtsmäßige Vaterschaftsanerkennung den Namen auch später ändern lassen. Nach malawischen Recht ist eine spätere Namensänderung nicht möglich.

Denke, wir werden erstmal mit 2 verschiedenen Ausweisdokumenten leben müssen...
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.12.2006 um 18:40:38
 
ronny schrieb am 21.12.2006 um 09:39:01:
Ich kann mir btw nicht vorstellen, dass es nicht möglich sein soll im deutschen Konsulat eine Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu beurkunden.
Schon mal mit dem Ausw. Amt deswegen Verbindung aufgenommen, evtl. werden ja die Aufgaben für Malawi von einem anderen Konsulat wahrgenommen ?


Ebent, ein ähnlicher Fall wurde für Sri Lanka erörtert.

Gruß, ULF
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