Hallo,
habs mal hierher verschoben weil das Kind zwar Doppelstaater werden könnte (wenn eine Vaterschaftsfeststellung nach malawischem Recht dies vorsehen würde), aber die namensrechtliche Frage mehr dem deutschen Personenstandsrecht zuzuordnen ist.
Richtig ist die Auskunft, dass das Kind den Namen auch nach malawischem recht bekommen könnte, aber...
Das Namensrecht wird im deutschen IPR in den Art. 10 und 5 EGBGB geregelt. Danach erhält das Kind den Namen automatisch nach deutschem Recht (Grundsatz) , Art. 10 bs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 EGBGB.
Die von Dir angesprochene Möglichkeit ergäbe sich nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB. Hiernach "kann der Inhaber der elterlichen Sorge bestimmen, dass ein Kind den Namen ungeachtet des Art. 5 EGBGB nach dem Recht des Staates erhalten kann, dem ein Elternteil angehört".
Soweit so gut aber jetzt drehen wir uns nämlich im Kreis:
Damit das Kind den Namen nach malawischem Recht erhalten kann, muß bereits feststehen,
dass ein Elternteil Malawier ist. Dies setzt aber wieder voraus, dass eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Ich kann mir btw nicht vorstellen, dass es
nicht möglich sein soll im deutschen Konsulat eine Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu beurkunden.
Schon mal mit dem Ausw. Amt deswegen Verbindung aufgenommen, evtl. werden ja die Aufgaben für Malawi von einem anderen Konsulat wahrgenommen ?
Grüße
Ronny