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Wartezeit für Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 4.740 mal)
wjqdex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wartezeit für Niederlassungserlaubnis
07.12.2006 um 08:46:43
 
Ich bin seit 12 Jahren in Deutschland. Ich hatte vom 1994 bis 1999 Aufenthaltserlaubnis und vom 1999 bis 2004 Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Promotion. Seit 2005 habe ich Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG. Ich möchte wissen, ob ich die Voraussetzung (Wartezeit von 5 Jahren) für Niederlassungserlaubnis erfüllt. Besten Dank.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 07.12.2006 um 10:08:03
 
Guckst Du hier:

Aufenthaltsgesetz § 9  bzw. § 19.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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wjqdex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.12.2006 um 10:23:12
 
für mich unklar ist, ob meine Aufenthaltserlaubniszeiten vom 1994 bis 1999 berechnet werden kann.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.12.2006 um 13:17:16
 
§ 9 Abs.2 Nr.1 AufenthG sagt, dass der Ausländer seit 5 Jahren im Besitz einer AE sein muss.
Somit sind die AE-Zeiten, die Du vor der Bewilligung hattest nicht anrechenbar und die Zeiten für die NE sind erst 2009 erfüllt.

Gruß, J.
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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wjqdex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.12.2006 um 14:11:11
 
Janey schrieb am 07.12.2006 um 13:17:16:
§ 9 Abs.2 Nr.1 AufenthG sagt, dass der Ausländer seit 5 Jahren im Besitz einer AE sein muss.
Somit sind die AE-Zeiten, die Du vor der Bewilligung hattest nicht anrechenbar und die Zeiten für die NE sind erst 2009 erfüllt.

Gruß, J.


Ich habe so verstanden, dass die "Aufenthaltserlaubnis" in AufenthG befristete Aufenthaltstitel bedeutet (und nicht gleiche bedeutung wie im alten Gesetz hat), zu der auch Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Studium (frührer Aufenthaltsbewilligung) gehört. Obwohl diese Zeiten für die Niederlassungserlaubnis nicht angerechnet werden kann, sollte die Aufenthaltserlaubniszeiten vom 1994-1999 angerechnet werden. Ist diese Meinung richtig?

Grüße
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 07.12.2006 um 15:26:09
 
Zitat:
sollte die Aufenthaltserlaubniszeiten vom 1994-1999 angerechnet werden. Ist diese Meinung richtig?


Nein Zwinkernd

Wenn der § 9 davon spricht, dass eine seit 5 Jahren erteilte Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, dann meint er auch Aufenthaltserlaubnis.
Und diese muß aktuell und ununterbrochen (= seit) 5 Jahren vorliegen.

Die vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsbewilligung ist mangels einer entsprechenden Regelung nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umzudeuten Zwinkernd

Auch die heutige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (= entspricht der früheren Bewilligung) wird nicht auf die Zeiten des § 9 AufenthG angerechnet. (siehe dazu § 16 AufenthG).
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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schweitzer
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Antwort #6 - 07.12.2006 um 16:08:05
 
Hi ronny -

habe an Deinen Ausführungen nichts zu kritteln aber mal eine weitergehende Nachfrage.

Immerhin liegt im hier vorgetragenen Fall offensichtlich ein mittlerweile mehr als 10jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vor. Gibt es da tatsächlich keinerlei Regelung, die das mit Blick auf eine Aufenthaltsverfestigung würdigt?? - Ich weiß, wenigstens spontan, auch keine - aber Du bist ja schlauer  Zwinkernd - womöglich hättest Du einen entsprechenden Tipp hier dann aber schon gegeben ...

Nach meiner (unmaßgeblichen) Meinung wäre es allerdings integrationspolitisch gesehen ziemlich traurig, wenn wjqdex seit seiner Einreise letztlich 15 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt auf dem Buckel hätte, bevor er einen wirklich sicheren Aufenthalt erreichen kann. - Weißt Du, ob beabsichtigt ist, das mal ein bisschen flexibler zu handhaben?

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Antwort #7 - 07.12.2006 um 16:27:21
 
Hallo schweitzer,

weiß nicht ob das hilft, aber im aktuellen Vorschlag zur Novellierung des AufentHG sind die Bestimmungen zum Erhält der NE ergänzt worden, danach sollen frühere Aufenthalte vor einer Unterbrechung angerechnet werden können.

Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

   1.

     Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate und innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
   2.

     Zeiten des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis, in denen sich der Ausländer im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, die allein wegen eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets oder außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahren,
   3.

     Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Wie gesagt, weiss nicht ob das hier zutrifft, da ich mir nicht sicher bin ob es sich in diesem Fall um eine Unterbrechung des rechtmässigen Aufenthaltes geht.

Aber das sind noch ungelegte Eier, helfen hier wahrscheinlich nicht so viel.

Gruß,

maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 07.12.2006 um 23:50:17
 
Es kommt Daueraufenhalt-EG in Frage. Ist besser als Niederlassungserlaubnis,
und die Studuenzeiten werden zur Haelfte angerechnet (kein Unterschied
ABW/AE, wenn ich richtig verstehe), also bei Dir sicher mehr als 5 Jahre.
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schweitzer
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Antwort #9 - 08.12.2006 um 07:13:26
 
@ gps,

wie kommst Du darauf? Ich habe hier nirgends einen Hinweis darauf finden können, dass wjqdex EU-Staatler ist. Ist mir da was entgangen?

=schweitzer=
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Antwort #10 - 08.12.2006 um 09:02:51
 
schweitzer schrieb am 08.12.2006 um 07:13:26:
@ gps,

wie kommst Du darauf? Ich habe hier nirgends einen Hinweis darauf finden können, dass wjqdex EU-Staatler ist. Ist mir da was entgangen?

=schweitzer=

Hi schweitzer,
das Daueraufenthaltsrecht/EU ist für Drittstaatsangehörige
gedacht, die sich langjährig in einem EU-Staat aufhalten.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, gibt es erleichtert
Aufenthalt in anderen EU-Staaten.
Sind ein, zwei Diskussionen zu im Board.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #11 - 08.12.2006 um 10:02:52
 
@ Mick,

vielen Dank - wieder was gelernt. Diese ganzen EU -Sachen und was damit zusammenhängt sind, wie ich ja schon manchmal hier angemerkt habe, nicht so recht meine Baustelle - stehe da meistens etwas Smiley  !! -

Insofern: sorry gps!

Wäre denn nun für den hier geschilderten Fall ein Daueraufenthalt EU möglich?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 08.12.2006 um 15:18:11
 
Folgendes habe ich von meiner ABH (Berlin) erfahren:

Sehr geehrter Herr gps,
für die Rechtsstellung nach Art. 4 der EU-Richtlinie 2003/109/EG
sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- ein fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt
wobei Zeiten eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur zur
Hälfte berücksichtigt werden
- feste und regelmäßige Einkünfte , die ohneInanaspruchnahme von
Sozialleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den
seiner Familie ausreicht
- eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- keine Ausweisungsgründe (Straftaten) vorliegen
Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung von
Gehaltsbescheinigungen und Nachweis der Krankenversicherung bei
meiner Behörde zu stellen.
Für die verspätete Beantwortung bitte ich um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen

Landesamt für Bürger - und Ordnungsangelegenheiten
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wjqdex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 11.12.2006 um 14:59:21
 
Vielen Dnak für die Informationen. Ich habe über die Daueraufenthaltsrichtlinie bei der zuständigen ABH gefragt. Der Beamte hat mir gesagt, dass die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studium zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wurde, daher wird nicht nach der Daueraufenthaltsrichtlinie angerechnet. Nur die Aufenthaltstitel zum Zweck Studium, die nicht zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wurde, kann nach der Daueraufenthaltsrichtlinie angerechnet werden.
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Antwort #14 - 11.12.2006 um 17:49:03
 
wjqdex schrieb am 11.12.2006 um 14:59:21:
dass die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studium zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wurde, daher wird nicht nach der Daueraufenthaltsrichtlinie angerechnet. Nur die Aufenthaltstitel zum Zweck Studium, die nicht zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wurde, kann nach der Daueraufenthaltsrichtlinie angerechnet werden.


Hört sich wie Schwachsinn, ehrlich gesagt. Stell doch einen schriftlichen Antrag (postlich per Einschreiben), mal sehen, wie es wirklich aussieht.
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