Abu schrieb am 27.11.2006 um 14:07:35:Ein Blick auf meinen Kalender sagt mir, daß gestern der 26.11.2006, d. h. der zweijährige Hochzeitstag, war; das kann ja wohl kein Zufall sein, oder?
Das, was du dabei implizierst, ist, glaube ich, nicht so offensichtlich und einfach, weil
Zitat:ich bekomme Bafög (Geld) und ich kriege es immer noch und ich muss das Geld zurückzahlen, wenn ich mein Studium absolvieren werde. und für einen ausländischen Student, der nur 90 Tagen im Jahr arbeiten darf, ist es schwer das Geld zurückzuzahlen. deswegen möchte ich mich erkundigen, was für Visum werde ich kriegen?
Ausländische Studierende können aber nur in Ausnahmefällen nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Förderungsleistungen erhalten, z. B.
• wenn ein Elternteil Deutscher oder der Studierende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist,
• wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn des Studiums 5 bzw. 3 Jahre in Deutschland regelmäßig erwerbstätig gewesen sind.
Wenn keine dieser Sachverhalte zutreffen, dann bekommt rida auch sein BAföG aufgrund der Ehe mit einer Deutschen. In so fern, ist es sicherlich nicht in
seinem Interesse, diese Ehe (vorzeitig) zu beenden.
Zitat:ich möchte mich erkundigen was wird mit mir passieren, wenn das Gericht beurteilen wird. ich meine … ob ich das Recht also unbefristete Visum zu bekommen, oder normale Visum für die Ausländische Studenten. ((Mein Visum läuft Am nächsten Jahr 30/05/07 ab))
1. es heißt nicht Visum, sondern Aufenthaltserlaubnis
2. zunächst bekommst du kein "unbefristet", aber du kannst eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bekommen, entsprechend
§ 31 Aufenthaltsgesetz
Zitat:(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat …
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Somit dürftest du im Prinzip auch während des Studiums mehr arbeiten als die anderen ausländischen Studenten, weil du nicht auf die 90 Tagen beschränkt bist. Das wirst du vermutlich sogar machen müssen, weil ich denke, dass du ab Trennung von deiner deutschen Ehefrau kein BAföG mehr erhalten kannst und du bist darauf angewiesen, dein Lebensunterhalt abzusichern (auch wegen der weiteren Verlängerung deiner Aufenthaltserlaubnis).
Gruß
S