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Bitte Hilfe!!! (Gelesen: 4.742 mal)
Sanae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.11.2006 um 10:36:52
 
Hallo Zusammen Zwinkernd
Am Anfang möchte ioch mich vorstellen,ich bin eingentlich Student , ich komme Aus Marokko,ich bin hier in Deutschland seit 11/03/2002.Am 26/11/2004 habe ich geheiratet mit einer Deutschen Frau und  ich studiere immer noch.Das Problem
ist: ich komme nicht klar mit meiner Frau, und erst seit Gestern sie will die Scheidung.
ich möchte mich erkundigen was wird mit mir passiren, wenn das Gericht beurteilen wird.ich meine mit meinem Visum,ob ich das Recht also unbefristite Visum zu bekommen, oder normale Visum für die Ausländische Studenten.((Mein Visum läuft Am nächsten Jahr 30/05/07 ab)),
und noch was???
ich bekomme Bafög (Geld)  und ich kriege es immer noch und ich muss das Geld zurückzahlen, wenn ich mein Studium absolvieren werde. und für einen ausländischen Student,der nur 90 Tagen im Jahr arbeiten darf,ist es schwer das Geld zurückzuzahlen. deswegen möchte ich mich erkundigen,was für Visum werde ich kriegen?
ich hoffe ,dass Sie mein Problem verstanden haben

Ich bitte Sie um Hilfe,Sagen Sie Bitte mir,Was ich genau machen soll. und was sagt das Gesetzt??? Danke im Voraus
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Abu
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Antwort #1 - 27.11.2006 um 14:07:35
 
Sanae schrieb am 27.11.2006 um 10:36:52:
Aus Marokko,ich bin hier in Deutschland seit 11/03/2002.Am 26/11/2004 habe ich geheiratet mit einer Deutschen Frau und  ich studiere immer noch.Das Problem
ist: ich komme nicht klar mit meiner Frau, und erst seit Gestern sie will die Scheidung.

Ein Blick auf meinen Kalender sagt mir, daß gestern der 26.11.2006, d. h. der zweijährige Hochzeitstag, war; das kann ja wohl kein Zufall sein, oder?

Abu
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Hartmut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.11.2006 um 14:59:00
 
Hallo Rida,

nach §31 des Aufenthaltsgesetzes hättest Du eigentlich Anspruch auf eine Verlängerung der AE da die eheliche Lebensgemeinschaft 2 Jahre bestanden hat. Was Abu, mich und ziemlich sicher auch die ABH stutzig machen wird, ist daß Ihr Euch nach genau dieser Frist trennt. Kann natürlich Zufall sein....

Gruß

Hartmut
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.11.2006 um 15:50:11
 
Abu schrieb am 27.11.2006 um 14:07:35:
Ein Blick auf meinen Kalender sagt mir, daß gestern der 26.11.2006, d. h. der zweijährige Hochzeitstag, war; das kann ja wohl kein Zufall sein, oder?

Abu



na hör ma !   Doooooch  Laut lachend


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Zak
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Antwort #4 - 27.11.2006 um 16:08:24
 
Hi,

wann ist die AE auf Grund der Eheschließung erteilt worden?

ende
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Sanae
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Antwort #5 - 28.11.2006 um 09:00:00
 
guten Morgen Smiley

ich bin's wieder,ich habe eine Sache immer noch nicht verstanden unter diese Homepage :

http://www.kok-potsdam.de/index.php?idcat=90&lang=1

Nach § 31 AufenthG unter: Dauerhafter Aufenthalt

habe ich durchgelesen, und wie ich verstanden habe, dass die 2 Jahre zählen nicht ab den Tag der Eheschließung sondern  ab den Tag der Änderung des Visum also für meinen Fall von Arbeitsbewilligung zu Arbeitsrlaubnis, weil ich hatte Arbeitsbewilligung bevor ich geheiratet habe. und ich habe  nach 6 Monaten mein Visum geändert d.h ab 30.05.05. Jetzt meine Frage ob das wirklich stimmt??ich hoffe, Sie haben mich verstanden.
Auf ein schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke
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ronny
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Antwort #6 - 28.11.2006 um 09:26:48
 
Zitat:
d.h ab 30.05.05. Jetzt meine Frage ob das wirklich stimmt


Hallo,

entscheidend ist seit wann die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig bestanden hat. Das kann der Zeitpunkt der Eheschließung sein, aber auch der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Eheschließung.

Das hängt jetzt davon ab, ab wann für die ABH die eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Sondra
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Antwort #7 - 28.11.2006 um 13:09:24
 
Abu schrieb am 27.11.2006 um 14:07:35:
Ein Blick auf meinen Kalender sagt mir, daß gestern der 26.11.2006, d. h. der zweijährige Hochzeitstag, war; das kann ja wohl kein Zufall sein, oder?

Das, was du dabei implizierst, ist, glaube ich, nicht so offensichtlich und einfach, weil
Zitat:
ich bekomme Bafög (Geld)  und ich kriege es immer noch und ich muss das Geld zurückzahlen, wenn ich mein Studium absolvieren werde. und für einen ausländischen Student, der nur 90 Tagen im Jahr arbeiten darf, ist es schwer das Geld zurückzuzahlen. deswegen möchte ich mich erkundigen, was für Visum werde ich kriegen?

Ausländische Studierende können aber nur in Ausnahmefällen nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Förderungsleistungen erhalten, z. B.
•      wenn ein Elternteil Deutscher oder der Studierende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist,
•      wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn des Studiums 5 bzw. 3 Jahre in Deutschland regelmäßig erwerbstätig gewesen sind.
Wenn keine dieser Sachverhalte zutreffen, dann bekommt rida auch sein BAföG aufgrund der Ehe mit einer Deutschen. In so fern, ist es sicherlich nicht in seinem Interesse, diese Ehe (vorzeitig) zu beenden.  

Zitat:
ich möchte mich erkundigen was wird mit mir passieren, wenn das Gericht beurteilen wird. ich meine … ob ich das Recht also unbefristete Visum zu bekommen, oder normale Visum für die Ausländische Studenten. ((Mein Visum läuft Am nächsten Jahr 30/05/07 ab))

1. es heißt nicht Visum, sondern Aufenthaltserlaubnis
2. zunächst bekommst du kein "unbefristet", aber du kannst eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bekommen, entsprechend § 31 Aufenthaltsgesetz
Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat …
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Somit dürftest du im Prinzip auch während des Studiums mehr arbeiten als die anderen ausländischen Studenten, weil du nicht auf die 90 Tagen beschränkt bist. Das wirst du vermutlich sogar machen müssen, weil ich denke, dass du ab Trennung von deiner deutschen Ehefrau kein BAföG mehr erhalten kannst und du bist darauf angewiesen, dein Lebensunterhalt abzusichern (auch wegen der weiteren Verlängerung deiner Aufenthaltserlaubnis).

Gruß  Smiley S
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Abu
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Antwort #8 - 28.11.2006 um 18:57:14
 
ronny schrieb am 28.11.2006 um 09:26:48:
entscheidend ist seit wann die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig bestanden hat. Das kann der Zeitpunkt der Eheschließung sein, aber auch der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Eheschließung.

Das hängt jetzt davon ab, ab wann für die ABH die eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Wenn vor der Eheschließung bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag, und das ist hier ja wohl der Fall, beginnt die 2-Jahresfrist mit der Eheschließung.

Sondra schrieb am 28.11.2006 um 13:09:24:
Wenn keine dieser Sachverhalte zutreffen, dann bekommt rida auch sein BAföG aufgrund der Ehe mit einer Deutschen. In so fern, ist es sicherlich nicht in seinem Interesse, diese Ehe (vorzeitig) zu beenden.  

Ich wollte ja auch nicht andeuten, daß hier eine Ehe wg. BAFöGs geschlossen wurde...

Abu
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Sanae
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Antwort #9 - 29.11.2006 um 08:52:22
 
Guten Morgen  Smiley

Danke für Ihre Hilfe, Noch eine Frage Bitte. kann jemanden von Euch mir erklären, wenn ich diese Aufenthalrserlaubnis bekomme:
- darf ich  weiterstudieren?
- Es wird immer mit einem Jahr verlängert, oder??
- wenn habe ich das Recht  "unbefristete" zu beantragen?ich meine wie langue    muss ich noch warten?...5 jahre od 6 jahre, wie langue ???oder habe ich gar kein Recht es zu bekommen??

Vielen Dank.
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ronny
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Antwort #10 - 29.11.2006 um 09:10:10
 
Hallo rida,

falls die ABH zu dem Ergebnis kommt, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegt, wird die eheunabhängige weitere AE für ein jahr auf jeden Fall erteilt.

Danach werden weitere AEs nur dann erteilt, wenn die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet ist und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen siehe § 5 AufenthG vorliegen. Mit diesen AEs kann man auch studieren, so der Lebensunterhalt sichergestellt ist.

Eine Niederlassungserlaubnis wird dann erteilt werden können , wenn die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG erfüllt sind.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #11 - 29.11.2006 um 09:35:34
 
Sanae schrieb am 29.11.2006 um 08:52:22:
- darf ich  weiterstudieren?
*

- Es wird immer mit einem Jahr verlängert, oder??
**

- wenn habe ich das Recht  "unbefristete" zu beantragen?ich meine wie lange muss ich noch warten?
***

*
Selbstverständlich. Und hier muss ich mich für die teilweise falsche Auskunft entschuldigen. Du kannst sogar dein BAföG weiter bekommen, siehe § 8 Absatz 1 Punkt 7 und 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz  

Zitat:
§ 8 Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

9. ... Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

**
Zunächst ja.

***
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ("unbefristet") richtet sich nach § 9 Absatz Aufenthaltsgesetz

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit
fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis
besitzt,
2. sein
Lebensunterhalt gesichert
ist,
3. er mindestens
60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat
oder
Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen
einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Dazu noch einige Erläuterungen aus den vorläufigen Verwendungshinweise, damit du besser verstehst, was und wie gemeint ist

Zitat:
•      Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung – beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (vor dem 1. Januar 2005) zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ab dem 1. Januar 2005 kommen ebenfalls nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Betracht.
•      Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird.
•      Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein.
•      Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) … zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen werden …
•      Zu dem … geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1) und daher nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Ermessenswege gefordert werden kann …
•      Der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, setzt nicht voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis einen Versorgungsanspruch erworben hat, der den Lebensunterhalt ausreichend sichert. Entscheidend ist, ob unter der Voraussetzung, dass die private Altersvorsorge weitergeführt wird, Ansprüche in gleicher Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer sechzig Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten würde. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen zum Erwerb eines Anspruchs auf Rente, zum einen für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze und zum anderen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben infolge Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Diese beiden Ansprüche bilden den Maßstab für die Vergleichbarkeit. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beiträge wie bisher bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiter entrichtet werden. Grundlage für die Ermittlung ist ein Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist …


Gruß  Smiley S
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Sanae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 30.11.2006 um 14:09:38
 
hallo zusammen,

ich bedanke mich bei euch Smiley für eure Hilfe.

ich habe noch eine kleine Frage. stellen wir uns mal vor, dass wir(
ich und meine Frau
) nicht getrennt wären, könnte ich  die NE beantragen. oder ich müsste noch die ersten 3 Jahren warten, dann könnte ich das tun ??

Danke im voraus.

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Lomes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 30.11.2006 um 17:20:06
 
Nachtigall, ick hör dir trapsen  Augenrollen
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Hartmut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 30.11.2006 um 17:23:23
 
Man hat schon wundersame Versöhnungen zwischen Ehepaaren für die nächsten 12 Monate erlebt...  Zwinkernd
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Antwort #15 - 30.11.2006 um 17:32:11
 
Zitat:
stellen wir uns mal vor,...

Ich stell mir gerade vor, das hier jemand versucht Anleitung zum Beschiss zu bekommen   Ärgerlich
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 30.11.2006 um 17:59:36
 
Jetzt kriegt das wirklich nen sehr schrägen touch:

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