Bobby_1 schrieb am 24.12.2006 um 20:43:37:Da bleibt aber noch sein umgangsrecht und das kann ihm keiner nehmen!
Richtig. Doch ein UMGANGSRECHT zum deutschen Kind eröffnet dem Vater KEINE RECHTSGRUNDLAGE für ein Bleiberecht.
Diese würde nur bei einem GEMEINSAMEN Sorgerecht bestehen und auch nur, wenn der Vater sich wirklich um das Kind kümmert, z.B. in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind lebt.
Und selbst da kann und wird der Staat abwägen, was schwerer wiegt:
Personenfürsorge oder
Straftat / evtl. Wiederholungsgefahr / Resozialisierungsmöglichkeit / evtl. Gefahr für andere
und wird dementsprechend verfügen.
Der Staat verfährt hier nach dem Motto: "Das Wohl vieler steht vor dem Wohl von Einzelnen" (sorry, wenn ich hier Spock zitiere
)
Viele Grüße
Janna
P.S. Kurz noch zum Unterschied "Umgangsrecht" und "gemeinsamen Sorgerecht":
gemeinsames Sorgerecht: Beide Elternteile entscheiden GEMEINSAM über wichtige Dinge wie z.B. Schulbesuch, ärztl. Eingriffe etc. Eine Entscheidung nur eines einzelnen Elternteiles wäre ungültig.
Umgangsrecht: der nicht sorgeberechtigte Elternteil darf das Kind in bestimmten Abständen sehen, etwas mit ihm unternehmen.
Es gibt auch noch den betreuten Umgang, wo ein Mitarbeiter des Jugendamtes mit anwesend ist, dies dient z.B. zur Prävention und zur Beobachtung des Vater-Kind-Verhältnisses.
Dann gibt es noch das "Aufenthaltsbestimmungsrecht", das auch bei gemeinsamem Sorgerecht erteilt werden kann. Hier kann dann der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, entscheiden, wo das Kind wohnt und kann es ohne den anderen Elternteil zu fragen, auf Reisen mitnehmen.