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Venezulano Einreise ueber Spanien, Verlaengerung d (Gelesen: 1.728 mal)
Lucy
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21.10.2006 um 19:40:23
 
Hallo Zusammen!
Auf der Suche nach Infos bin ich auf Euer Forum gestossen und hoffe, bei soviel geballter Kompetenz eine wichtige Antwort zu bekommen.
Mein Freund (venezolnischer Staatsbuerger) lebt in Spanien und hat dort eine Resendencia (Aufenthaltserlaubnis). Er ist vor 2 Monaten nach Deutschland geflogen und musste aufgrund seiner spanischen ID-Card seinen Reisepass nicht vorzeigen und hat auch keinen Einreisestempel bekommen. Ein paar Tage spaeter (kleine Rundreise in Norddeutschland) haben wir auch einen Tagesabstecher nach Polen gemacht. An der Grenze hat er dann natuerlich einen Aus/und Einreisestempel Deutschland bekommen.
Als Venezolaner darf er ja ohne Visum 90 Tage pro Halbjahr hier sein, deswegen haben wir uns deshalb auch keine Sorgen gemacht. Geplant war, dass wir im Oktober in Daenemark heiraten. Deswegen ist er auch nach Deutscland gekommen. Leider gab es nun aber, wegen eines Fehlers der spanischen Behoerden eine Verzoegerung und es kann passieren, dass wir es mit der Hochzeit bis Anfang Dezember nicht schaffen.
Weiss jemand ob er eine Chance hat, dass diese 90 Tagefrist verlaengert wird? Und wenn ja, wo muessen wir dann hin? Wie gesagt, er hat kein Visum, weil er keines brauchte...

Vielen Dank
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Mick
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Antwort #1 - 21.10.2006 um 20:41:25
 
Hi,
die Verlängerung der 90-Tage wird nicht in Betracht
kommen. Also jetzt nach Spanien zurück und wieder-
kommen, wenn die Voraussetzungen für die Ehe-
schließung geschaffen wurden. Ansonsten könnte er
natürlich auch in Betracht ziehen, ein Visum zur Ehe-
schließung (in D.) zu beantragen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Lucy
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Antwort #2 - 21.10.2006 um 20:50:58
 
Hallo Mick!
Die Unterlagen werden in Spanien in 2 Wochen fertig sein, aber Daenemark braucht auch noch mal max. 4 Wochen, bis die soweit sind (Pruefung der Scheidungspapiere der Vorehe).
Kann man denn so ein Ehe-Visum bekommen, wenn er ohne Visum eingereist ist?
Wo muss er denn da hin und wie stehen die Chancen?
Gruesse Lucy
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Mick
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Antwort #3 - 21.10.2006 um 21:13:49
 
Lucy schrieb am 21.10.2006 um 20:50:58:
Hallo Mick!
Die Unterlagen werden in Spanien in 2 Wochen fertig sein, aber Daenemark braucht auch noch mal max. 4 Wochen, bis die soweit sind (Pruefung der Scheidungspapiere der Vorehe).
Kann man denn so ein Ehe-Visum bekommen, wenn er ohne Visum eingereist ist?
Wo muss er denn da hin und wie stehen die Chancen?
Gruesse Lucy


Hi,
nein, das Eheschließungsvisum gäbe es nur in Spanien.
Dringender Tipp: Jetzt ausreisen, dann bleiben noch ca.
4 Wochen (bis zu den 90 Tagen), wenn er wieder kommt
und die Bedingungen stimmen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Lucy
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Antwort #4 - 21.10.2006 um 21:51:06
 
ok soweit habe ich das verstanden. Das heisst also er muss bei der Ausreise am Flughafen darauf bestehen einen Ausreisestempel zu bekommen, oder? In der Vergangenheit hat er auch bei der Rueckreise (sind schon 3 Jahre zusammen und haben viele gegenseitige Urlaube hinter uns) nie einen Stempel bekommen.... Muss er da beim Flughafen bei einer bestimmten Stelle nachfragen???
Und wenn er wieder einreist, bekommt er ja wieder keinen Stempel. Muessen wir den aber zum Beweis haben oder ist das den Behoerden egal...? Und wenn das egal sein sollte, welchen Sinn hat dann das alles? Theoretisch koennte er ja dann am selben Tag mit Stempel ausreisen und am gleichen Tag wieder mit der Residencia einreisen, oder?
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Mono
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Antwort #5 - 21.10.2006 um 23:48:57
 
Ich vermute, sein Problem liegt darin begründet, dass bei Reisen innerhalb der Schengen-Länder keine regelmäßigen Grenzkontrollen mehr stattfinden.

Bei der Ausreise aus Spanien in Richtung Deutschland lege ich beim Einchecken am Flughafen auch immer meine spanische 'residencia' (régimen comunitario) vor. Die Fluggesellschaft will dadurch die Identität des Reisenden überprüfen, was natürlich auch durch das Vorlegen eines Reisepasses oder eines anderen Dokuments möglich ist. Diesist aber keine Passktrolle durch die Grenzbehörden. Bei der Einreise nach Deutschland wird überhaupt nichts mehr geprüft.

Würde denn die Bordkarte als Nachweis der Rückreise von Deutschland nach Spanien nicht ausreichen?
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Lucy
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Antwort #6 - 22.10.2006 um 21:57:03
 
Das Problem hast du richtig erkannt. Aber ich kann mir nicht vorstellen, das die Boardingkarte genuegt.

Ich waere wirklich sehr froh, wenn uns jemand eine richtige Auskunft darueber geben koennte. Siehe meine Emial davor. Uns laeuft langsam die Zeit davon.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.10.2006 um 12:51:31
 
Lucy schrieb am 22.10.2006 um 21:57:03:
Ich waere wirklich sehr froh, wenn uns jemand eine richtige Auskunft darueber geben koennte.



SDÜ:

Artikel 6b
(1) Ist das Reisedokument eines Drittausländers nicht mit dem Einreisestempel versehen, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Diese Annahme kann von dem Drittausländer durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesen Fällen gilt Folgendes:

Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten angetroffen, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument der Drittausländer das Datum, zu dem er die Außengrenze eines dieser Mitgliedstaaten überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.
Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument des Drittausländers das Datum, zu dem er die Außengrenze dieses Mitgliedstaates überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.
Zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b kann dem betreffenden Drittausländer ein Formblatt entsprechend dem Muster im Anhang ausgehändigt werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Ratssekretariat über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angaben.
Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden den Drittausländer aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausweisen.




Sollte entsprechen auch für Aufenthalte in dem Land gelten, für das die AE ausgestellt ist, wenn ich keine Spezialvorschrift übersehen habe. Zu Artikel 21 finde ich keine explizite Regelung.

Gruß, ULF
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