Lucy schrieb am 22.10.2006 um 21:57:03:Ich waere wirklich sehr froh, wenn uns jemand eine richtige Auskunft darueber geben koennte.
SDÜ:
Artikel 6b
(1) Ist das Reisedokument eines Drittausländers nicht mit dem Einreisestempel versehen, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Diese Annahme kann von dem Drittausländer durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
In diesen Fällen gilt Folgendes:
Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten angetroffen, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument der Drittausländer das Datum, zu dem er die Außengrenze eines dieser Mitgliedstaaten überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.
Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument des Drittausländers das Datum, zu dem er die Außengrenze dieses Mitgliedstaates überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.
Zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b kann dem betreffenden Drittausländer ein Formblatt entsprechend dem Muster im Anhang ausgehändigt werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Ratssekretariat über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angaben.
Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden den Drittausländer aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausweisen.
Sollte entsprechen auch für Aufenthalte in dem Land gelten, für das die
AE ausgestellt ist, wenn ich keine Spezialvorschrift übersehen habe. Zu Artikel 21 finde ich keine explizite Regelung.
Gruß, ULF