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"Untypische" (?) FZF aus den USA (Gelesen: 1.506 mal)
schweitzer
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13.10.2006 um 08:45:23
 
Liebes Forum, liebe Experten -

habe heute einen sehr komplexen Fall, den ich erstmal hier schildern muss und für den ich um seriöse Antworten und Hinweise bitte. Hier die Ausgangslage:

Eine deutsche Staatsangehörige hat im Jahr 2002 in den USA einen US-Bürger geheiratet. Es existiert eine us-amerikanische Heiratsurkunde. Der Mann hat zuvor bis zum Jahr 2001 eine vierjährige Gefängnisstrafe in den USA verbüßt, zu der er durch ein Geschworenengericht verurteilt worden war.

Beide haben zunächst in den USA gelebt. Aus der ehelichen Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 2003 und 2004 jeweils in den USA geboren sind. Die Geburtsurkunden beider Kinder enthalten die entsprechenden Angaben über beide Eltern.

Im Februar 2005 ist die deutsche Ehefrau mit den beiden Kindern nach Deutschland gezogen und hat hier mit beiden Hauptwohnsitz genommen. Grund waren nach ihrer Aussage große finanzielle Unwägbarkeiten in Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzverlust ihres Mannes. - Die Ehe bestand und besteht jedoch weiter, auch üben nach Angaben der Frau beide Partner weiter das Sorgerecht über die Kinder aus.

Der Ehemann hält sich derzeit als Tourist (visafrei - möglich für drei Monate) in Deutschland auf.

Es besteht der gemeinsame Wunsch, dass der Ehemann nun auch für ständig nach Deutschland zieht und bei bzw. mit seiner Familie zusammenlebt. Die deutsche Frau und die Kinder leben derzeit von ALG II.

Nun die Fragen:

Wie ist ein Ehegattennachzug im geschilderten Fall möglich? Spielen die frühere Straftat des Mannes und das relativ lange Leben in weiter räumlicher Trennung eine besondere Rolle? Gibt es für zuziehende Ausländer aus den USA besondere Regelungen?
Ich gehe davon aus, dass der Mann zunächst zumindest wieder ausreisen muss, um das erforderliche Visum zu beantragen - ist das richtig - und welche Hürden könnten im geschilderten konkreten Fall auftreten?

Müssten zur Anerkennung der Ehe in Deutschland neben der Heiratsurkunde (ist Legalisation erforderlich?), Pässen und evtl. Geburtsurkunden der Kinder noch weitere Dokumente vorgelegt werden?

Vorab allen, die antworten, vielen Dank.

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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inge
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Antwort #1 - 13.10.2006 um 09:07:45
 
Als US-Amerikaner ist er von der Verpflichtung befreit, sich das FZF Visum vorab in USA zu holen. Er darf visumfrei einreisen und die notwendige AE hier beantragen. Die Haftstrafe dürfte kaum eine Rolle spielen (auch wenn diese natürlich anzugeben ist), da letztlich ja ein Rechtsanspruch besteht.

Ich denke der erste Weg sollte zum Standesamt führen. Familienbuch beantragen etc. Offensichtlich sind die Kinder ja ebenfalls deutsch (nach StAG §4). Standesamt wird dann auch sicherlich sagen können, welche Urkunden evtl. noch mit Apostille versehen werden müssen.
http://www.germany.info/relaunch/info/consular_services/otherconsularservices/ap...
Dazu wird er dann aber möglicherweise wieder in die USA müssen, es sei denn, das ganze ist auf dem Postweg möglich?

Trennungszeit: Ich denke, ich würde die Situation so schildern wie sie ist/war. Dass die USA kein Schlaraffenland sind, wenn man OHNE Arbeit ist, dürfte den meisten Mitarbeitern bekannt sein. Und auch Ängste eines Deutschen (der eine deutlich bessere soziale Absicherung gewohnt ist), dürften da verstanden werden.
Da ein FNZ aber sowhol zur Ehefrau als auch zu den (deutschen) Kindern erfolgt, glaube ich kaum, dass da größere Probleme auftreten.
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schweitzer
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Antwort #2 - 13.10.2006 um 11:41:21
 
Hi inge,

vielen Dank für die Antwort bis hierher. Das sieht ja besser aus, als ich erwartet habe. Ich entnehme Deinem Post, dass der Ehemann (abgesehen von den eventuell in als Voraussetzung für eine AE-Eerteilung nötigen Apostillebeschaffungen u.ä.) gar nicht mehr ausreisen müsste, sondern hier die AE beantragen und dann bleiben könnte. Ist das Vorhandensein eines Familienbuches zwingende Voraussetzung für die AE-Erteilung? Oder genügt die Vorlage der entsprechenden (gegebenefalls mit Apostille versehenen) Urkunden?

Da ich mit den Regelungen für US- Bürger wirklich nur lausig vertraut bin, hätte ich aber noch eine Bitte:

Wo finde ich die Rechtsgrundlage dafür, dass ein US-Amerikaner von der Verpflichtung befreit ist, sich ein FZF-Visum vorab in den USA zu besorgen?

Vorab viel Dank.

=schweitzer=

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Antwort #3 - 13.10.2006 um 12:01:54
 
Fam.buch freut zumindest Blaise und Ronny Zwinkernd
(zwingend aber nicht - AFAIK; hat allerdings manchmal Vorteile)

Visum/AE für "Amis":
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/01-VisumNoeti...
http://www.germany.info/relaunch/info/consular_services/visa/permanent.html

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Antwort #4 - 13.10.2006 um 12:11:02
 
Fam.Buch:
http://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/buergerdienste/familienbuch.html
Bei Umzügen also mitunter hilfreich, weil's in der Nähe bleibt und Abschriften einfacher zu erhalten sind.
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Antwort #5 - 13.10.2006 um 12:15:44
 
Nachbeurkundung der Geburt der Kinder nach § 41 PStG wäre langfristig ebenfalls zu empfehlen, weil sie dann deutsche Geburts- und Abstammungsurkunden erhalten können Zwinkernd

Irgendwann wollen die Kids ja mal heiraten, dann wirds akut werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 13.10.2006 um 12:21:56
 
@ inge und ronny,

vielen Dank  danke Euch beiden für die schnellen und kompetenten Antworten - gebe die Infos gern an die "Betroffenen" weiter.

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Antwort #7 - 13.10.2006 um 14:59:15
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 13.10.2006 um 15:57:49
 
inge schrieb am 13.10.2006 um 09:07:45:
Ich denke der erste Weg sollte zum Standesamt führen. Familienbuch beantragen etc. Offensichtlich sind die Kinder ja ebenfalls deutsch (nach StAG §4). Standesamt wird dann auch sicherlich sagen können, welche Urkunden evtl. noch mit Apostille versehen werden müssen.
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Womöglich ist sein freundliches Generalkonsulat behilflich.

Das Standesamt wird im Zweifel von der ABH beteiligt, auch ohne daß er ein Familienbuch beantragt.

Gruß, ULF
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