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Dokumentenwirwarr für die Eheschliessung (Gelesen: 10.447 mal)
murad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.10.2006 um 21:52:34
 
hallo liebe Mitglieder im i4a,

ich bin schon länger hier auf der Suche nach entsprechenden Informationen zum Thema Eheschließung. Hier nun mein erster Beitrag:


Meine Verlobte ist Marokannerin und ich bin Deutscher. Wir wollen natürlich möglichst zeitnah in Marokko heiraten, allerdings hab ich die Befürchtung, dass uns am Ende ein wichtiges Dokument fehlt.

Zur Zeit warte ich auf ihre Papiere, die in den nächsten Tagen kommen, damit ich ein EFZ für mich beantragen kann.
Dafür benötigt das Standesamt von ihr:

Geburtsurkunde
Ledigkeitsbescheinigung (Certificate de celibat)
Passkopie
heimatbehördliche Meldebescheinigung

das alles im Original und legalisiert sowie übersetzt (Pass nur legalisierte, übersetzte Kopie). Bearbeitungszeit sollen, laut Aussage, 3 maximal 4 Wochen sein. Immerhin haben die im gleichen Hause meinen 10-Jahre Pass innerhalb von 13 Tagen fertig gehabt, respekt.

Es war ein Krampf "heimatbehördliche Meldebescheinigung" ins englische zu übersetzen oder zumindest zu umschreiben. Schade, dass es dafür keine einheitlichen Bezeichnungen gibt, denn nach englischen oder französischen Dokumentbezeichnungen brauche ich hier aufm Dorf nicht erst fragen. Leider hab ich auch nach längerer Suche im Netz nichts vernünftiges finden können. Es ist alles sehr schwammig oder ich sehe das ganze nur zu kompliziert.


Besteht vielleicht die Möglichkeit hier im Forum für die einzelnen Fälle und Länder entsprechende Auflistungen anhand von Erfahrungen einzurichten? Was muss wer wann wo wie einreichen, wie lange dauert das im einzelnen und wie ist die Bezeichnung in deutsch, französisch, spanisch, russisch, etc. welche Kosten sind zu entrichten, wo kann übersetzt und legalisiert werden.

Ich wollte zum beispiel schonmal mein Polizeiliches Führungszeugnis beantragen, da kam prompt die Frage: "watt für eens brauchen se denn, dit normale oder für  Behörden? Fragen se mal beim Standesamt nach..." die davon auch keinen Schimmer haben, weil das ja wieder vom Land abhängt (glaub ich jetzt).
Da steh ich im Moment absolut im dunkeln.

Ähnlich sieht es mit der Meldebescheinigung aus, da gibt es wieder die normale und eine zum heiraten im Ausland, hier ist es nicht ganz so schwer. Nur das die zweitere gerade 14Tage gültig ist und sofort mit Apostille ausgestellt wird. Bedeutet, hier beantragen, 10 minuten warten, ins Flugzeug springen und vor Ort sofort losrennen zu den Behörden, übersetzen usw.

Meine Verlobte regelt alles über einen Notar, für die Eheschliessung und das Beantragen weiterer Dokumente dort, benötigt sie von mir:

10 Passbilder
Passkopie (legalisiert/beglaubigt)
Geburtsurkunde International
Polizeiliches Führungszeugnis
Auszug aus dem marokkanischen Strafregister
Carte Nationale (ID-Card - Personalausweis in Kopie legalisiert) Aufenthaltsbescheinigung / Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt hier
Arbeitsvertrag / Gehaltsnachweis (wozu auch immer)

ich hoffe es fehlt nix
Das alles wollen wir vor Ort Übersetzen lassen, weil angeblich schneller und billiger. Kann man auch in einer deutschen Botschaft Originaldokumente legalisieren lassen???
Leider müssen wir aus Zeit- und Geldgründen das alles in einem Rutsch durchziehen. Ich bin 4 Wochen vor Ort. Ist das realistisch?

Hat vielleicht von Euch noch wer nen Tip, vielleicht fehlt ja nochwas.

Danke im Vorraus
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Antwort #1 - 10.10.2006 um 08:37:48
 
Hi,

als Erstes empfehle ich Dir, dass Deine Freundin sich beim Tribunal Eures Heiratsortes nach den Unterlagen erkundigt, die für die Beantragung der Heirat notwendig sind. Der Notar wird am Ende zwar die Eheschließung vornehmen, in der Regel weiss der aber auch nicht alles...und Ihr seid in erster Linie von der Tribunalsentscheidung abhängig. Ohne geht gar nichts.
Bei uns (Meknes) gab es sogar eine extra Sachbearbeiterin nur für Auslandsehen, die hatte einen Merkzettel.
Da die Voschriften extrem variieren (auch was die Kosten für die einzelnen Dokumente angeht), kann man sicher keine allgemeine Liste anlegen...
In MA hat jedes Dokument auch eine französiche Bezeichnung, weil das dort Amtssprache ist; englisch führt in der Regel nur zu Verwirrungen. Trotzdem muss man alles ins Arabische übersetzen.

Beim kurzen Drüberschauen fällt mir bzgl. Deiner Liste auf
- Falls Du nicht Muslim bist, musst Du definitiv zum Islam übertreten und brauchst hierüber auch einen Nachweis. In welcher Form - müsstest Du nochmal nachfragen.
- Meldebescheinigung genügt in einfacher Form (certificat de residence), ebenso Führungszeugnis.
- Die 4 Wochen könnten realistisch sein, wenn Deine Freundin schon im Vorfeld beim Tribunal war und Ihr direkt nach Deine Ankunft loslegen könnt. (Am besten mit einer Rabattour wegen EFZ, Strafregisterauszug etc.)
- Du gehst auf Nummer sicher, wenn Du Deine Dokumente schon übersetzt mitnimmst. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass jemand vor Ort ca. 10 Dokumente in kürzester Zeit einwandfrei hinkriegt.
- In der Regel kannst Du Dich drauf einstellen, dass Ihr genau überprüft werdet; z.B. auch ein "Gespräch" bei der Polizeibehörde stattfindet, bei dem Eure Heiratsabsichten und die Vorgeschichte überprüft werden. Dies wird bei der Kombination europ. MAnn - marokk. Frau sehr genau genommen. Ist aber alles in allem zu schaffen.

Viel Glück,
line
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murad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.10.2006 um 15:44:12
 
vielen Dank line für die Antwort und die Tips  Smiley

Ist das mit der genauen Überprüfung nach der Hochzeit der Fall wenn wir ein FZF-Visum beantragen wollen oder passiert das schon vorher? Ich werde vielleicht einige Wochen später für ein halbes Jahr dort bleiben.
Den Religionsnachweis werde ich dort bekommen, weil ich direkt dort konvertieren werde, ist viel einfacher und ich erspare mir eine weitere Übersetzung + Legalisierung.

Nochmal zu den Dokumenten, ich habe von meiner Verlobten eine Auflistung in französischer Sprache erhalten, diese würde ich hier gerne auch für andere reinstellen. Allerdings konnte ich nicht alles genau übersetzen:

(Heirat in Casablanca über Notar 2006)

1. Acte de conversion ou copie certifiée conforme pour l'homme
- nachweis der Religion/Beitritt

2. Acte de naissance
- Geburtsurkunde 7€ (International)

3. Capacité de mariage délivrée par le consulat au Maroc, légalisée par le ministére des affaires étrangerès
- Ehefähigkeitsbescheinigung (auf Grundlage des Ehefähigkeitszeugnisses 55€ vom Standesamt) ausgestellt durch die deutsche Botschaft und legalisiert durch das Außenministerium

4. 4 photo d'identité
- 4 Passbilder (ich benötige 10, warum auch immer)

5. une demande adressée au juge notaire selon résidence
- ???

6. jugement de divorce en cas de divorce - certifivat de non appel ou opposition
- Nachweis bezüglich Scheidung, wenn vorhanden

7. certificat médical
- ärztliche Bescheinigung (durchführbar in Marokko)

8. certificat de nationalité délivré par les autorités du pays d'origine ou par le sce consulaire du pays agrées au Maroc ou dans le pays de résidence
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung (Grundlage ist Reisepass mit Fotokopie - Apostille erforderlich?) von der Botschaft in Marokko

9. extrait des registres criminels sans antécédents criminels délivré par les autorités nationales de son pays par celles de son pays de résidence
- polizeiliches Führungszeugnis 13€ (mit Apostille 26€)

10. certificat du casier judiciaire central des éntrangers délivré par le service compétent du ministére de la justice marocain
- Auszug aus dem marokkanischen Strafregister, bekommt man im Justizministerium

11. attestation certifiant la profession et le salaire
- Arbeitsvertrag/Nachweis und Gehaltsnachweis (3 Monate?)

12. photocopie de la carte d'identé nationale ainsi qu'une copie du certificat de résidence, s'il réside au Maroc ou dans un pays autre que son pays d'origine, sans oublier la date de valitité de la résidence
- Personalausweiskopie und Amtliche Meldebescheinigung + ???

13. photocopie du passport et de la page mentionnant la date de son entrée au Maroc
- Passkopie der ersten 6 Seiten bis zum Gültigkeitsdatum (Vorbeglaubigung 4€)

bei den Punkten 5 und 12 konnte ich nicht genau übersetzen.

Ich würde die Sachen gerne vervollständigen. Wenn also wer nen Fehler bemerkt oder genauer übersetzen kann, dann bitte melden!

Ich habe mich heut von, Innenministerium über Einwohnermeldeamt, marrokanischen Botschaft, Konsulat in Frankfurt,einem marrokanischen Übersetzer in Deutschland bis zur deutschen Botschaft in Marokko durchtelefoniert aber nur verwirrende Aussagen erhalten.

Laut Ministerium hat Marokko nicht das Hager Abkommen unterzeichnet. Somit müsste ich alle deutschen Unterlagen hier mit Apostille versehen, diese dann hier Übersetzen (arab. od. franz.), um sie dann in der marokkanischen Botschaft in Berlin legalisieren zu lassen.

Legalisierung ist nicht gleich Apostille?

An anderer Stelle wurde mir gesagt, ich kann alle Dokumente so wie ich sie erhalte auf deutsch mit nach MA nehmen, um sie dort übersetzen und legalisieren zu lassen. Da soll noch wer den Überblick behalten.

Wie und wo kann ich meinen Arbeitsvertrag und den Gehaltsnachweis Beglaubigen/Apostille/Legalisieren lassen?

Ich glaub die Papiere an sich sind kein Problem, nur diese ganze Legalisiererei nervt schon.  hä?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.10.2006 um 16:24:37
 
murad schrieb am 17.10.2006 um 15:44:12:
12. photocopie de la carte d'identé nationale ainsi qu'une copie du certificat de résidence, s'il réside au Maroc ou dans un pays autre que son pays d'origine, sans oublier la date de valitité de la résidence
- Personalausweiskopie und Amtliche Meldebescheinigung + ???


Personalausweiskopie und Aufenthaltstitel, so Du nicht in dem Staat wohnst, dem Du angehörst.

Gruß, ULF
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murad
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Antwort #4 - 17.10.2006 um 17:23:17
 
vielen Dank Ulf.

Punkt 5 "une demande adressée au juge notaire selon résidence" ist soetwas wie ein Nachweis über den Notar der die Ehe schließen kann.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.10.2006 um 00:29:26
 
murad schrieb am 17.10.2006 um 15:44:12:
Nochmal zu den Dokumenten, ich habe von meiner Verlobten eine Auflistung in französischer Sprache erhalten, diese würde ich hier gerne auch für andere reinstellen. Allerdings konnte ich nicht alles genau übersetzen:

Das gibt's hier auch in Deutsch: http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/04/Konsularischer__Service/Eheschl...

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.10.2006 um 09:10:29
 
Hi,

Zitat:
Ist das mit der genauen Überprüfung nach der Hochzeit der Fall wenn wir ein FZF-Visum beantragen wollen oder passiert das schon vorher?

Weche Überprüfung meinst Du bzw. von was?
Zitat:
5. une demande adressée au juge notaire selon résidence

So ziemlich am Ende der ganzen Beantragungsprozedur werdet Ihr gefragt, welcher Adoule die Trauung machen soll. Dann müsst Ihr natürlich auch jemanden wissen.

Zitat:
- polizeiliches Führungszeugnis 13€ (mit Apostille 26€)

Apostillen von dt. Seite sind nicht notwendig. Nur bei Scheidungsurteilen. Es genügt das Dokument und die Legalisation beim marokk. Konsulat in Deutschland.


Zitat:
la date de valitité de la résidence ...
Amtliche Meldebescheinigung

Es sollte auf der Meldebescheinigung angegeben sein, seit wann Du dort wohnst, ob Haupt- oder Zweitwohnsitz.
Zitat:
- Passkopie der ersten 6 Seiten bis zum Gültigkeitsdatum (Vorbeglaubigung 4€)

Du kannst Den Ausweis nicht beglaubigen lassen, da Dein Einreisedatum ja erst in Marokko reingestempelt wird. Kopien mitnehmen und das Original bei den Vorsprachen vorzeigen - das genügt vollständig. Es muss die Seite mit dem Einreisestempel mitkopiert werden.

Zitat:
An anderer Stelle wurde mir gesagt, ich kann alle Dokumente so wie ich sie erhalte auf deutsch mit nach MA nehmen, um sie dort übersetzen und legalisieren zu lassen.

Alle Dokumente, die Du im Ausland verwenden willst, müssen beim marokk. Konsulat vor Deiner Abreise legalisiert werden.  Das gilt genauso für Arbeitsvertrag u.ä. nicht "behördliche" Dokumente. Eine Apostille ist nur bei Scheidungsurteilen erforderlich, bei allem anderen nicht. So ist es (glücklicherweise für unsere Geldbeutel  Zwinkernd ).
Ob hier oder da übersetzt ist wurscht, aus Zeitgründen und um Nachfragen bei der Legalisierung zu umgehen, kann es schneller und sicherer sein wenn man die Sachen schon übersetzt zur Legalisierung vorlegt.

Grüße,
line
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ronny
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Antwort #7 - 18.10.2006 um 09:26:12
 
Nur noch mal zur Klarstellung:

Marokko ist kein Apostillestaat, d.h. es gibt nur die Legalisation einer deutschen Urkunde zur Verwendung im Ausland. Legalisation ist einfach nur die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift unter einer Urkunde durch die Botschaft des Verwendungsstaates (eben Marokko).

Diese erteilt die marokkanische Auslandsvertretung , ob mit oder ohne die Vorbeglaubigung der Unterschrift durch deutsche Behörden, müssen die Mitarbeiter der marokkanischen Botschaft selbst entscheiden.

Deutsche Urkunden aus der inneren Verwaltung (Standesamt, Meldeamt Passamt) werden im Normalfall von der nächsthöheren Behörde (Kreisebene) vor - und von der darüberliegenden Ebene (Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Innenministerium je nach Bundesland) überbeglaubigt, danach von der Botschaft legalisiert.

Bei Urkunden aus der Justizverwaltung (Scheidungsurteil z.B.) erfolgt die Überbeglaubigung im regelfall beim Präsidenten des Landgerichts.

Führungszeugnisse werden im Normalfall nicht unterschrieben, also können sie auch nicht legalisiert weden. Soll ein Führungszeugnis ausdrücklich unterschrieben und überbeglaubigt werden, damit die Botschaft die Unterschrift legalisieren kann, dann muß dieser Umstand bereits bei der Bestellung des FZ mit erwähnt werden. Die Unterschrift des Generalbundesanwalts unter dem FZ wird durch das Bundesverwaltungsamt überbeglaubigt.

Apostillen werden nur für die Staaten erteilt, die Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 sind.
Apostille ist die Echtheitsbestätigung einer Unterschrift durch eine deutsche behörde; meist durch die  Stelle, die bei einer Legalisation  fürdie Überbeglaubigung zuständig wäre.


Grüße
Ronny Zwinkernd

Die Erklärung erfolgte jetzt mal in aller Kürze, falls Fehler da sind bitte meden.
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Antwort #8 - 18.10.2006 um 09:52:55
 
Zitat:
Führungszeugnisse werden im Normalfall nicht unterschrieben, also können sie auch nicht legalisiert weden.

Sicher kein Fehler, aber die marokk. Konsulatsmitarbeiter hauen auch auf das ganz normale ununterschriebene Führungszeugnis (sowie alle anderen Dokumente wie Arbeitsvertrag, ärztl. Attest) ihren Legalisierungsstempel drauf. Ich kann mir das nur so erklären, dass sie das deutsche Dokumentenwesen für sicher halten und deshalb auf den ganzen Überbeglaubigungsaufwand etc. verzichten.

Grüße,
line

Änderung:
Hab mal das Zitat geflickt. Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 18.10.2006 um 10:19:51 von ronny »  
 
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Antwort #9 - 18.10.2006 um 10:25:07
 
Legalisation ist einfach nur die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift unter einer Urkunde durch die Botschaft des Verwendungsstaates (eben Marokko).

Wie soll das gehen, ohne Unterschrift.  unentschlossen  Aber lassen wir das, wills nur nicht als allgemeingültige Aussage stehen lassen Zwinkernd

Ich zitiere mal das Kosulargesetz:

Zitat:
§ 13

Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.

(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).

(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).

(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.




Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #10 - 18.10.2006 um 10:37:58
 
Dann wären unterschriftslose Urkunden doch durch Punkt 4 abgedeckt (Legalisation i.w.S)? Oder ist 4 nur zusätzlich?
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Antwort #11 - 18.10.2006 um 10:56:49
 
Na, nu interessiert's mich doch auch.
Ich guck heut abend zu Hause nochmal nach, was auf dem verflixten marokk. Legalisationstempel draufsteht. Vielleicht klärt das die Sache ja.

Und: Die marokk. Beamten müssen ja nicht unbedingt nach dem deutschen Konsulargesetz handeln...denk ich mir grad so.

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Antwort #12 - 18.10.2006 um 11:01:02
 
Zitat:
Oder ist 4 nur zusätzlich?


Ist eher so zu sehen Zwinkernd

Eine unterschriftslose Urkunde kann es eigentlich nicht geben Zwinkernd

Entweder handelt es sich bei einer Urkunde um die Abschrift aus einem (Beurkundungs-) Buch z.B. Personenstandsurkunden   über die Eintragung oder Nichteintragung eines Sachverhaltes in ein Register ( wie z.B. ein unterschriebenes Führungszeugnis ), oder es handelt sich um die Beurkundung einer Willenserklärung oder ähnliches.

Für beides gibt es Formvorschriften, die aus einem bedruckten Blatt Papier erst eine Urkunde machen (BeurkG oder PStG).

Ein Führungszeugnis ohne Unterschrift ist ein Blatt bunt bedrucktes Papier, mehr nicht, aber keinesfalls eine Urkunde Zwinkernd

Die Legalisation im weiteren Sinne ist eine ergänzende Angabe zur einfachen Legalisation . Unter anderem wird noch die Zuständigkeit bescheinigt und eine Aussage zur formellen Rechtmäßigkeit der Urkunde getroffen.

Beide Legalisationen (Abs. 3 und 4) sind noch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.

Zitat:
Die marokk. Beamten müssen ja nicht unbedingt nach dem deutschen Konsulargesetz handeln...denk ich mir grad so.


Bestreite ich ja nicht, wenn sie uns den Inhalt der Urkunde so glauben ist das ihr Problem. Meine Aussagen wie es "richtig" läuft beziehen sich auf unsere Vorgehensweise.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 18.10.2006 um 17:33:58
 
ronny schrieb am 18.10.2006 um 10:25:07:
Ich zitiere mal das Kosulargesetz


Das ist sicher schön, aber nicht für Beurkundungen durch marokkanische Konsularbeamte gültig.

Eher schon ein Abkommen, aus dem sich Regeln zur Legalisation herleiten lassen, nebst innerstaatlichem Umsetzungsgesetz.

Vielleicht steht da auch drin, daß auch privatschriftliche Arbeitsverträge legalisiert werden können...

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 18.10.2006 um 17:37:11
 
ulf schrieb am 18.10.2006 um 17:33:58:
Das ist sicher schön, aber nicht für Beurkundungen durch marokkanische Konsularbeamte gültig (war dann doch noch weiter oben erwähnt worden).

Eher schon ein Abkommen, aus dem sich Regeln zur Legalisation herleiten lassen, nebst innerstaatlichem Umsetzungsgesetz.

Vielleicht steht da auch drin, daß auch privatschriftliche Arbeitsverträge legalisiert werden können...

Jetzt müßte ich noch nachschauen, ob ein ohne Unterschrift gültiger Bescheid verfälscht werden dürfte, ohne daß man Urkundenfälschung begeht...

Gruß, ULF

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