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Vaterschaft Anerkennung (Gelesen: 3.434 mal)
faruk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.10.2006 um 16:13:29
 
Hallo mitenander                                                                                                                                                               bin gerade Vater geworden!Zu meine Frage.Meine Frau war verheiratet und wir haben eine Afere gehabt sie ist danach nach Deutschland zurück und ich in Montenegro geblieben.2003 hat sie die kleine zu welt gebracht wir waren die ganze zeit in Kontakt geblieben und 2004 trente sie sich von ihrem Ehemann.Juli 2004 habe ich sie in deutschland besucht wo mann mich geschnapt hat da ich keine Vizum gehabt habe.Bin seit Sep 2004 in Montenegro wir haben im Feb 2006 geheiratet und ich liebe sie beide und die kleine war immer wie meine Tochter.Ich habe leider noch 1,5 Jahre eine Einreisespere und um die gewisseit zu haben (und weil ich es ürgendwie vermutet und gehoft hatte)habe ich letzten Monat wo die zwei hier waren eine Speichelprobe von der kleine genommen.Meine Frau wollte mir nicht sagen da sie damals Angst hatte das ich es versuchen werde die kleine zu sehen und ihr Mann es erfärt das sie fremdgegangen ist.Wo sie sich von ihm getrent habe hat sie mit mir Kontakt aufgenomen und daraus ist liebe entstanden.Sie sagt das sie die ganze zeit gewust hat wer der vater ist aber es für sich behalten hat.Jetzt habe ich das ergebnis ich bin der Vater JUUUHHHUUU.Endlich meine Frage wie kann ich die kleine anerkenen obwohl ich hier bin geht es mit Vollmacht oder wie und wo kann ich es oder meine Frau beantragen.Viellen Dank im voraus und ich gehe jetzt feiern Papa geworden und die kleine ist 3.5 Jahre alt 1 Meter gross und wiegt 15Kg
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Antwort #1 - 07.10.2006 um 16:26:27
 
Wenn ich Dich richtig verstehe, war Deine jetzige Ehefrau zur Geburt Deines Kindes mit jemanden anderen verheiratet.

Du bist wie der DNA  Test beweist der leibliche Vater, Glückwunsch, da die Mutter aber zur Zeit der Geburt des Kindes aber anders verheiratet war, gilt der damalige Ehemann  automatisch Kraft Gesetz (BGB) als der Vater, sorry ist gesetzlich so geregelt.
(gesetzliche Vaterschaftsvermutung, wenn anders ist Anfechtung erforderlich)

Zuerst muss also diese gesetzliche Vaterschaft angefochten werden (Gerichtlich, Gerichtsbeschluss erforderlich), danach kannst Du dann Deine Vaterschaft anerkennen, dies kannst Du auch bei deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulaten).

Hier bei info4alien findest du bei Suche (Suchfunktion) sicherlich diverse Beiträge zu diesen Thema,bitte auch mal unter Personenstandsrecht versuchen.
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faruk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.10.2006 um 16:33:41
 
Danke sehr ja es ist so.Meine frau sagt das ihr damalige Eheman nürgendswo unterschrieben hat das die kleine von ihm ist.Muss man trozdem eine Vaterschaftsanfechtung machen oder beim jugendamt eifach den Ex mitnehmen und unterschreiben das er nicht der Vater ist und mir die Unterlagen zu schicken damit ich sie anerkene.                                                                                                          GRUSS
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Antwort #3 - 07.10.2006 um 16:46:08
 
Kind ist in Deutschland geboren?

Einfacher Blick auf Geburtsurkunde genügt, da stehen Mutter und Vater drauf.

Der Ehemann gilt Kraft Gesetz als Vater, da braucht er nichts zu bestätigen.
Anfechtung der Vaterschaft ist dann erforderlich.

(Es sei denn der Standesbeamte wusste nicht das die Mutter verheiratet war und hat deshalb den Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen, auf solche Mutmassungen möchte ich mal nicht eingehen)
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Einbeck
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Antwort #4 - 07.10.2006 um 16:58:13
 
Sieht mal bei diesem Link nach
nur eine von vielen Quellen:

http://www.vaterschaftstest-web.de/recht_anfechtung.html

Zur Anfechtung der Vaterschaft findest Du im Internet viele Quellen
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ronny
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Antwort #5 - 07.10.2006 um 17:18:36
 
Hallo,

die Feststellung der Abstammung durch den Standesbeamten erfolgte sicher aufgrund des Familienstandes der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes .

Welche Staatsangehörigkeit hat denn die Mutter, welche das Kind ?

Die Abstammung könnt ggf. auch nach dem Heimatrecht des Kindes anderweitig festgestellt oder angefochten werden (Art. 19 EGBGB)

Ansonsten siehe http://dejure.org/gesetze/BGB Anfechtung der Vaterschaft beim deutschen Gericht nach den §§ 16600 ff BGB

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Antwort #6 - 08.10.2006 um 16:19:35
 
faruk schrieb am 07.10.2006 um 16:33:41:
Danke sehr ja es ist so.Meine frau sagt das ihr damalige Eheman nürgendswo unterschrieben hat das die kleine von ihm ist.Muss man trozdem eine Vaterschaftsanfechtung machen oder beim jugendamt eifach den Ex mitnehmen und unterschreiben das er nicht der Vater ist und mir die Unterlagen zu schicken damit ich sie anerkene.


Ich fürchte, das wäre zu einfach, um wahr zu sein. Auch wenn dem Ehemann, der Ehefrau und Mutter und dem durch Ehebruch gezeugten und während der Ehezeit geborenen Kind klar ist, daß das Kind nicht vom Ehemann ist, und sie das auch rechtlich klarzustellen wünschen, sehe ich keinen Weg als die gerichtliche Klage von zwei der Beteiligten gegeneinander.

Wenn man jetzt das Gesetz dahingehend änderte, daß der Rechtpfleger oder der Standesbeamte die Nichtehelichkeit auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten feststellen dürfte, wäre das zu mißbrauchsanfällig?

Gruß, ULF
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Blaise
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Antwort #7 - 09.10.2006 um 13:36:08
 
Hallo,

es gibt noch die Möglichkeit der sog. qualifizierten Anerkennung der Vaterschaft.

Wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 Abs. 2 BGB), ist nicht der Ex-Mann Vater des Kindes, sondern der Anerkennende.

Aber mit den vorliegenden Infos kann ich das nicht sicher sagen. Am besten soll die Mutter mal beim Standesamt vorsprechen.

Zitat:
Wenn man jetzt das Gesetz dahingehend änderte, daß der Rechtpfleger oder der Standesbeamte die Nichtehelichkeit auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten feststellen dürfte, wäre das zu mißbrauchsanfällig?


Inwiefern wäre denn hier Mißbrauch möglich?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.10.2006 um 18:16:33
 
Blaise schrieb am 09.10.2006 um 13:36:08:
Inwiefern wäre denn hier Mißbrauch möglich?


Merci, die qualifizierte Anerkennung hatte ich nicht mehr präsent.

Denkbar wäre immerhin, daß der Ehemann der Auflösung seiner Vaterschaft zustimmt, um für das Kind nicht zahlen zu müssen, obwohl es seines ist oder sein könnte. Die bisherige Ehefrau könnte wünschen, denn bisherigen Ehemann aus der entstehenden Familie herauszuhalten.

Ein Richter könnte rechtmißbräuchliche Vaterschaftsanfechtungsklagen wohl eher abweisen.

Gruß, ULF
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faruk
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Antwort #9 - 12.10.2006 um 22:49:22
 
Danke für eure Hilfe aber ich verstehe hier nicht alles.Was kan der Richter abweisen?                                                                 DANKE
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faruk
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Antwort #10 - 12.10.2006 um 23:13:06
 
ulf schrieb am 09.10.2006 um 18:16:33:
Merci, die qualifizierte Anerkennung hatte ich nicht mehr präsent.

Denkbar wäre immerhin, daß der Ehemann der Auflösung seiner Vaterschaft zustimmt, um für das Kind nicht zahlen zu müssen, obwohl es seines ist oder sein könnte. Die bisherige Ehefrau könnte wünschen, denn bisherigen Ehemann aus der entstehenden Familie herauszuhalten.

Ein Richter könnte rechtmißbräuchliche Vaterschaftsanfechtungsklagen wohl eher abweisen.

Gruß, ULF

Kann man es so machen da es für meine Frau billiger und einfacher wird sie hat ja sowieso stres ohne ende.Ihr seid eifach Supper!!!!!!!!!!!!!!
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