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Aufenthalt Kubaner, Scheidung nach 1 jahr (Gelesen: 2.138 mal)
Kat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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06.10.2006 um 11:49:01
 
Folgender Sachverhalt:
Kubaner verheiratet mit Engländerin; leben in Deutschland; beide arbeiten in Deutschland, sie bei der britischen Armee, er bei einem deutschen AG --> jetzt kommt Scheidung (Ehe ca. 1 Jahr), sie geht nach England zurück, er will hierbleiben

Kann er hierbleiben ? Wenn ja, was muss er tun ? Die (weitere) Arbeit ist ihm ziemlich sicher ...

Viele Grüße und vielen Dank !
Kat
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.10.2006 um 12:55:05
 
Zitat:
Kann er hierbleiben ? Wenn ja, was muss er tun ?

- Grundsätzlich eher nein. Er leitet sein Aufenthaltsrecht von der Ehe zu einem EU-Bürger ab. Wenn das wegfällt, fällt auch das Recht hier zu sein´, da er in der kurzen Zeit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat.
- Er möge sich die Erlaubnis des Arbeitsamtes für die Arbeit holen - die er aber wohl nicht bekommen wird, es sei denn es ist eine sehr spezielle Tätigkeit und kein Deutscher, EU-Bürger oder bevorrechtiger Ausländer findet sich für den Job.
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Kat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #2 - 06.10.2006 um 14:14:44
 
Super, vielen Dank ! Das habe ich mir schon fast gedacht ...
Das eigenständige Aufenthaltsrecht hätte er wann ?...  nach 2 Jahren, wie in § 31 AufenthG geschrieben ? Oder wovon hängt das noch ab ?

saludos und ein schönes Wochenende
Kat

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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 06.10.2006 um 14:43:47
 
Mooooment mal, was hat er denn im Augenblick überhaupt? Angehörige der britischen Streitkräfte unterliegen in D. weder der Meldepflicht noch brauchten sie vor Inkrafttreten des AufenthG eine AE und auch jetzt würden sie wegen der fehlenden Anmeldung keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen. Sie sind für die deutschen Behörden praktisch nicht vorhanden und folglich kann ein Ehegatte auch nichts von ihnen ableiten. Da frage ich mich, was der kubanische Ehemann von der Ausländerbehörde bekommen hat und was er dafür nachweisen mußte? § 31 dürfte eigentlich überhaupt nicht zutreffen, weil er seine AE nicht im Rahmen der Familienzusammenführung bekommen haben dürfte?????Oder???
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Kat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #4 - 06.10.2006 um 15:03:51
 
Ha, da fehlt mir jetzt die Info ... soweit ich weiß hat er sich bisher gar nicht bei einer Ausländerbehörde gemeldet/melden müssen, alles war "organisert" durch die Armee im Rahmen des Jobantritts der Ehefrau.  Dann haben Sie recht, dann passt § 31 nicht ...

Durch die Scheidung fällt das nun aber alles weg ...
... und deswegen stellte sich die Frage, was erwartet ihn nun ?

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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 06.10.2006 um 16:12:13
 
Ja, sowas habe ich mir gedacht. Er kann versuchen, für seine Arbeitsstelle eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 zu bekommen. Die hängt aber neben seiner Qualifikation in erster Linie davon ab, ob es für diese Stelle nicht schon haufenweise bevorrechtigte Arbeitnehmer ( dt. , EU ) auf dem Markt gibt. Versuch macht kluch und falls sein Arbeitgeber ihn auf jeden Fall behalten will, könnte das ggfls. hilfreich sein. Er muß bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen.
Falls das nicht klappt, muß er zusammen mit seiner Ehefrau ausreisen. Wohin, das hängt von seinem Status im UK ab.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.10.2006 um 19:51:56
 
brickbat schrieb am 06.10.2006 um 14:43:47:
Mooooment mal, was hat er denn im Augenblick überhaupt? Angehörige der britischen Streitkräfte unterliegen in D. weder der Meldepflicht noch brauchten sie vor Inkrafttreten des AufenthG eine AE und auch jetzt würden sie wegen der fehlenden Anmeldung keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen. Sie sind für die deutschen Behörden praktisch nicht vorhanden und folglich kann ein Ehegatte auch nichts von ihnen ableiten.


Interessante Frage. Zahlt er keine Sozialabgaben für seinen Job? Wie würde ein Drittstaater FNZ beispielsweise aus seinem Heimatland heraus als dependent zu einem europäischen Soldaten in D organisieren?

Gruß, ULF
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 08.10.2006 um 14:21:21
 
Ich denke mal, das wird alles über die Streitkräfte organisiert. Vermutlich bekommen die Leute als Angehörige eines Angehörigen der Streitkräfte sowas wie einen `Diplomatenpaß´, mit dem man dann kein Visum benötigt. Aber wie die Sache mit der Arbeitserlaubnis geregelt ist:  :nix
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