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Verlängerung Aufenthalt nach Scheidung (Gelesen: 2.505 mal)
Bianca153
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung Aufenthalt nach Scheidung
05.10.2006 um 10:22:26
 
Liebes Info4Alien-Team,


ich hoffe, ihr könnt uns bei ein paar Fragen helfen...

Ein Freund meines Mannes, türkischer Staatsbürger, war seit dem 13.07.2003 mit einer Türkin (keine dt. Staatsbürgerschaft) in D verheiratet. Er ist am 06.09.2003 mit dem Visum zur FZF eingereist, sie haben in D gelebt, er hat die letzten 2 Jahre als Kurierfahrer einen festen Job gehabt. Am 12.11.2005 wurden Sie in der Türkei rechtkräftig geschieden, da sie sich überhaupt nicht mehr verstanden haben. Der Freund meines Mannes ist aber schon Anfang Juli 2005 (vor dem 13.07.2005) ausgezogen, was seine Frau bei der ABH Landshut angegeben und dem Sachbearbeiter auf dessen Verlangen auch schriftlich gegeben hat.

Da seine Aufenthaltserlaubnis im September 2006 abgelaufen war, ist er im August wegen einer Verlängerung zur ABH. Diese wurde ihm verweigert, da der zuständige Sachbearbeiter meinte, dass Sie ja keine vollen 2 Jahre verheiratet gewesen wären und zusammen gelebt hätten und das er deswegen keine Verlängerung des Aufenthalts genehmigen würde. Ihm wäre auch egal, dass der Mann seit 2 Jahren einen festen Job hat und sich zumindest einfach auf deutsch verständigen kann. Auch die Begleitung des Arbeitgebers zur ABH und der Hinweis, dass er seinen Mitarbeiter unbedingt behalten wolle, hat nichts genützt.
Seit dem 07.09.06 lebt der Mann jetzt mit einer Filiations(?)bescheinigung in D und weiß nicht, wie es weitergehen soll.

Nun unsere Fragen:
Der zugezogene Anwalt meint, dass man da nichts machen kann. Aber läge es denn nicht im Ermessen der ABH die Verlängerung zu gewähren, da die Ehe ja erst am 12.11.05 geschieden wurde?

Der Feund meines Mannes ist mittlerweile so frustiert, dass er überlegt am Wochenende zurück in die Türkei zu gehen, obwohl er eigentlich bleiben möchte, da er sich hier ja ein Leben aufgebaut hat.

Seine andere Sorge ist, dass, wenn er jetzt ausgewiesen wird, er dann nicht wieder nach D einreisen kann. Er würde in der TR wieder als LKW-Fahrer arbeiten(hat er früher dort schon gemacht), dafür bräuchte er aber die Genehmigung, dass er in Ausübung der Tätigkeit auch D bereisen darf.

Ist es für ihn besser jetzt sofort freiwillig auszureisen oder soll er warten bis er die Aufforderung der ABH hat? Und wenn er ausreist, wie sieht es dann mit einer erneuten Einreise nach D aus?

Sorry, dass es so lang geworden ist...

Herzlichen Dank für eure Hilfe im voraus.

Bianca
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.10.2006 um 10:36:07
 
Hallo,

was das Nichterlangen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aufgrund der Ehe anbelangt, hat die ABH zutreffend dieses verneint.  Das eig.Aufenthaltsrecht träte nur dann ein, wenn eine mindestens zweijährige eheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen hätte, was nach dem Sachverhalt nicht gegeben war.
Auf den Zeitpunkt der Scheidung kommt es dabei nicht an, sondern allein auf den Zeitpunkt der Trennung (vgl. § 31 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG).

Der freiwilligen Ausreise ist immer der Vorzug vor einer erzwungenen zu geben.

Was ggf. durch den Anwalt noch zu prüfen wäre, falls es die ABH nicht bereits selbst erledigt hat, wäre ob ein weiteres Aufenthaltsrecht aufgrund der Bestimmungen des ARB 1/ 80 in Betracht käme. Hier könnte Art. 6 ARB 1 / 80 in Frage kommen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Bianca153
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.10.2006 um 16:42:13
 
Hallo Ronny,

vielen Dank für Deine Antwort und den Tipp mit dem ARB 1/ 80 Zwinkernd.

Wenn er jetzt freiwillig ausreist, wie sieht es dann mit einer erneuten Einreise aus? Sollte er direkt eine Befristung beantragen?

Viele Grüße
Bianca
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.10.2006 um 16:59:16
 
Bianca153 schrieb am 05.10.2006 um 16:42:13:
Wenn er jetzt freiwillig ausreist, wie sieht es dann mit einer erneuten Einreise aus? Sollte er direkt eine Befristung beantragen?


wieso Befristung? ist er denn ausgewiesen worden? wenn ja, warum?
eine Sperrwirkung, die befristet werden müsste, entsteht doch nur bei einer Ausweisung und/oder Abschiebung

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.10.2006 um 20:47:46
 
Bianca153 schrieb am 05.10.2006 um 16:42:13:
vielen Dank für Deine Antwort und den Tipp mit dem ARB 1/ 80 Zwinkernd.

Wenn er jetzt freiwillig ausreist, wie sieht es dann mit einer erneuten Einreise aus? Sollte er direkt eine Befristung beantragen?


Warum soll er denn ausreisen? Er möge morgen einen Brief einreichen, daß er seinen Rechtsanspruch auf Assoziiertenfreizügigkeit wahrnimmt. Seiner AE-Antragspflicht hat er Genüge getan.


Er hat die Behörde darauf hingewiesen, daß er knapp zwei Jahren legal sozialversicherungspflichtig tätig war und eine neue AE braucht. Das sollte reichen, der Ausländer ist m.W. nicht verpflichtet, gleich und sofort die genaue Rechtsgrundlage für sein Begehr vorzutragen.

Die Behörde kann froh sein, wenn sie ihm keinen Schadensersatz für Verdienstausfall im vergangenen Monat zahlen muß.

Gruß, ULF
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #5 - 05.10.2006 um 21:00:35
 
Hallo Bianca,

imho muss er nicht ausreisen, wenn er aufgrund  Art. 6 ARB 1 / 80 in D bleiben könne.
Voraussetzung: Feste (unbefristete) Arbeitsstelle, kein Bezug von staatlichen Mitteln zum Lebensunterhalt, schon seit mindestens 1 Jahr durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt.

Den Beschluss ARB 1/80 findest Du hier (anklicken).

Und hier sind die allgemeinen Anwendungshinweise zur ARB 1/80.

Bei einer freiwilligen Ausreise, wenn also keine Ausweisung und Abschiebung erfolgt, bekommt er keine Wiedereinreisesperre - er müsste jedoch wenn der dienstlich von der Türkei nach Deutschland fährt, ein (Geschäfts-)Visum haben.

Aber wie gesagt, ich denke auch, dass ARB 1/80 greifen könnte. Einfach mal den Sachbearbeiter drauf hinweisen. Und am Besten nur mit Zeugen zur ABH gehen, damit etwaige Missverständnisse möglichst ausgeschlossen werden können.

Sehr interessant in diesem Zusammenhang erscheint mir auch diese Seite.

Viele Grüße
Janna

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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 05.10.2006 um 21:03:46
 
Janna schrieb am 05.10.2006 um 21:00:35:
Aber wie gesagt, ich denke auch, dass ARB 1/80 greifen könnte. Einfach mal den Sachbearbeiter drauf hinweisen. Und am Besten nur mit Zeugen zur ABH gehen, damit etwaige Missverständnisse möglichst ausgeschlossen werden können.

Sehr interessant in diesem Zusammenhang erscheint mir auch diese Seite.


Wobei die einmonatige Unterbrechung wg. Nochnichterteilung der AE nicht zu seinen Lasten gehen darf.

Gruß, ULF
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 05.10.2006 um 21:07:51
 
Also wenn er tatsächlich die Voraussetzungen des Art. 6 1.
Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllt, hätte er doch ne Chance.
Ich würde dann die Entscheidung (also den förmlichen Ab-
lehungsbescheid) abwarten. Die ABH muss sich darin schon
mit dem ARB auseinandersetzen. Dann könnt ihr das durch
Anwalt checken lassen. Ausreisen kann er dann auch noch
freiwillig, ohne das was anbrennt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 05.10.2006 um 21:14:57
 
fons schrieb am 05.10.2006 um 21:07:51:
Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllt, hätte er doch ne Chance.
Ich würde dann die Entscheidung (also den förmlichen Ab-
lehungsbescheid) abwarten. Die ABH muss sich darin schon
mit dem ARB auseinandersetzen.


Ich sehe keinen Grund, jetzt auf den expliziten und schriftlichen Hinweis auf ARB zu verzichten, es sei denn, man möchte gegen einen Ablehnungsbescheid klagen.

Gruß, ULF
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 05.10.2006 um 21:33:41
 
Klar schadet das nix. Aber so doof dürfte heute kaum
noch ne ABH sein, das ned zu checken. Evtl. war er ja
auch nicht "ordnungsgemäß" beschäftigt. Da rätseln wir
hier eher rum, ohne alle Details zu kennen.
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Bianca153
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.10.2006 um 15:45:55
 
Liebe Alle,

vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten. Ich habe Sie so weitergegeben. Vielleicht kann der Anwalt dann doch noch was machen.

Viele Grüße
Bianca

PS: Er war ordnungsgemäß beschäftigt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 06.10.2006 um 18:59:45
 
Bianca153 schrieb am 06.10.2006 um 15:45:55:
PS: Er war ordnungsgemäß beschäftigt.


Und auch mindestens ein Jahr zusammenhängend bei einem Arbeitgeber?

Gruß, ULF
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