Liebes Info4Alien-Team,
ich hoffe, ihr könnt uns bei ein paar Fragen helfen...
Ein Freund meines Mannes, türkischer Staatsbürger, war seit dem 13.07.2003 mit einer Türkin (keine dt. Staatsbürgerschaft) in D verheiratet. Er ist am 06.09.2003 mit dem Visum zur
FZF eingereist, sie haben in D gelebt, er hat die letzten 2 Jahre als Kurierfahrer einen festen Job gehabt. Am 12.11.2005 wurden Sie in der Türkei rechtkräftig geschieden, da sie sich überhaupt nicht mehr verstanden haben. Der Freund meines Mannes ist aber schon Anfang Juli 2005 (vor dem 13.07.2005) ausgezogen, was seine Frau bei der
ABH Landshut angegeben und dem Sachbearbeiter auf dessen Verlangen auch schriftlich gegeben hat.
Da seine Aufenthaltserlaubnis im September 2006 abgelaufen war, ist er im August wegen einer Verlängerung zur
ABH. Diese wurde ihm verweigert, da der zuständige Sachbearbeiter meinte, dass Sie ja keine vollen 2 Jahre verheiratet gewesen wären und zusammen gelebt hätten und das er deswegen keine Verlängerung des Aufenthalts genehmigen würde. Ihm wäre auch egal, dass der Mann seit 2 Jahren einen festen Job hat und sich zumindest einfach auf deutsch verständigen kann. Auch die Begleitung des Arbeitgebers zur
ABH und der Hinweis, dass er seinen Mitarbeiter unbedingt behalten wolle, hat nichts genützt.
Seit dem 07.09.06 lebt der Mann jetzt mit einer Filiations(?)bescheinigung in D und weiß nicht, wie es weitergehen soll.
Nun unsere Fragen:
Der zugezogene Anwalt meint, dass man da nichts machen kann. Aber läge es denn nicht im Ermessen der
ABH die Verlängerung zu gewähren, da die Ehe ja erst am 12.11.05 geschieden wurde?
Der Feund meines Mannes ist mittlerweile so frustiert, dass er überlegt am Wochenende zurück in die Türkei zu gehen, obwohl er eigentlich bleiben möchte, da er sich hier ja ein Leben aufgebaut hat.
Seine andere Sorge ist, dass, wenn er jetzt ausgewiesen wird, er dann nicht wieder nach D einreisen kann. Er würde in der TR wieder als LKW-Fahrer arbeiten(hat er früher dort schon gemacht), dafür bräuchte er aber die Genehmigung, dass er in Ausübung der Tätigkeit auch D bereisen darf.
Ist es für ihn besser jetzt sofort freiwillig auszureisen oder soll er warten bis er die Aufforderung der
ABH hat? Und wenn er ausreist, wie sieht es dann mit einer erneuten Einreise nach D aus?
Sorry, dass es so lang geworden ist...
Herzlichen Dank für eure Hilfe im voraus.
Bianca