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Hilfe! Schwanger und getrennt vom Vater(Asylbewerb (Gelesen: 4.023 mal)
curly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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04.10.2006 um 15:43:04
 
Kurz zur Vorgeschichte: Ich bin nun in der 30.ten Woche schwanger aber vom Vater seit der 12 SSW getrennt. Die Entscheidung zur Trennung kam von mir.
Seither haben wir auch so gut wie keinen Kontakt mehr.
Nun hat er sich gemeldet und versucht alles einzuränken, was für mich überhaupt keinen Sinn macht denn ich bin gefühlsmäßig dazu nicht in der Lage. Schwanger hin oder her. Mit diesem Menschen kann und will ich nicht zusammen sein. Im Gespräch habe ich dann heraus bekommen warum er so darauf brennt wieder mit mir zusammen zu kommen. Sein Asylantrag ist wohl abgelehnt worden und nun will er über das Kind versuchen hier zu bleiben. Promt kam auch noch der nette Versuch mich zu erpressen im Sinne wenn das Kind da ist, kann ich jeden Tag kommen und es sehen.

Nun zu meinen Fragen und Ängsten:

1. Er hat keinen Pass. Was gebe ich beim Standesamt nach Geburt des Kindes als Vater an? Soviel ich gehört habe, braucht das Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung sowie einen gülten Ausweis, der ja nicht vorhanden ist.

2. Wie sieht es mit  dem Jugendamt aus?
Da er ja keine Arbeitserlaubnis hat, ist er auch nicht unhaltsfähig. Bekomme also Unterhalt vom Jugendamt. Aber wie ist es dann mit dem Umgangsrecht? Muß ich wirklich ein Neugeborenes mit einem völlig unfähigen Vater alleine lassen? Oder kann ich bestehen dass das Umgangsrecht nur im Beisein von mir sattfindet? Schließlich will ich das Kind stillen etc. Da kann ich es ja nicht mit ihm alleine lassen.

3. Bin ich verpflichtet beim Jugendamt überhaupt den Vater anzugeben?

4. Wie wirkt sich das auf seinen Asylantrag bzw. Ablehnung aus wenn er als Vater meines Kindes bekannt wird?
Bekommt er damit automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung?

Vorab schon Danke für jede Hilfe, die ich wirklich brauch kann.

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alteglucke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.10.2006 um 15:50:01
 
2. Du musst den Umgang ermöglichen, aber du kannst darauf bestehen, dass eer in deinem Beisein stattfindet. Bei Säuglingen geht man übrigens davon aus, dass häufiger und kürzer besser ist. Aber du musst nicht dulden, dass er jeden Tag bei dir vor der Tür steht.

3. Wenn du keine Aussage über den Vater machst, hast du auch keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die beiden anderen Fragen muss jemand anders beantworten, allerdings bin ich der Ansicht, dass du dir darüber gar keine Gedanlen machen solltest.

Andrea
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curly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.10.2006 um 15:56:00
 
Gedanken mache ich mir aber ne Menge da er meinte ich MUß ihm helfen, dass er hier bleiben darf da er ja der Erzeuger des Kindes ist.  Griesgrämig
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Ralf
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Antwort #3 - 04.10.2006 um 16:04:05
 
curly schrieb am 04.10.2006 um 15:43:04:
und nun will er über das Kind versuchen hier zu bleiben.


Dazu wäre eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, der du schriftlich zustimmen
müsstest, damit diese wirksam wird. Ohne diese kann es kein Sorgerecht und kein
Aufenthaltsrecht geben. Allerdings auch keinen Unterhaltsanspruch.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.10.2006 um 16:16:30
 
curly schrieb am 04.10.2006 um 15:56:00:
Gedanken mache ich mir aber ne Menge da er meinte ich MUß ihm helfen, dass er hier bleiben darf da er ja der Erzeuger des Kindes ist.  Griesgrämig


Das war es, was ich meinte: Wieso musst du ihm helfen? Du musst dir nur überlegen, was das beste für dich und euer Kind ist, aber nicht, was das beste für seinen Vater ist.
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Antwort #5 - 04.10.2006 um 16:17:59
 
Um noch mal zu unterstreichen, was Ralf gesagt hat:
Er braucht quasi DEINE ERLAUBNIS, um "Vater zu werden". OHNE DICH geht nix. Niente. Nating!

Moralische Pflicht für sein hiersein: Sieh's doch mal so: Er ist ein schmloser Betrüger, der versucht hat, eins der elementarsten Rechte der ansonsten Rechtlosen (=Politisch Verfolgte geniessen Asyl) für seine Zwecke zu missbrauchen. Und du hast ein moralisches Recht ihm zu helfen?

Tip: Bleib weg von ihm und such dir lieber jemanden, der in dir und dem Kind mehr als eine Aufenthaltserlaubnis mit Ohren sieht ...



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Rolsoft
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Antwort #6 - 04.10.2006 um 16:28:49
 
Hallo,

irgendwie geht das ja ziemlich durcheinander. Also sortieren wir einmal.

Zitat:
1. Er hat keinen Pass. Was gebe ich beim Standesamt nach Geburt des Kindes als Vater an? Soviel ich gehört habe, braucht das Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung sowie einen gülten Ausweis, der ja nicht vorhanden ist.  

Wenn es deine Absicht ist ihm über das Kind den Aufenthalt zu ermöglichen wäre die Vateraschaftsanerkennung der erste Schritt hierzu. Aber dazu wäre es auch notwendig das der Vater seine Identität nachweist. Aber alleine aus der Tatsache "Ich bin Papa" ergibt sich noch überhaupt nichts. Rechtlich gibt es den Begriff der Personensorge. Da du ihn ja nicht geheiratet hast, hast du erst einmal das alleinige Sorgerecht für das Kind. Erst wenn DU dich bereiterklärst ihm ein Umgangs und Sorgerecht einzuräumen (also zusammen mit ihm die Personensorge erklärst) kann er von dem Kind überhaupt irgend etwas ableiten. Und eine Vaterschaftsanerkennung ohne Ausweis stelle ich mir auch eher problematisch vor  Zwinkernd.

Zitat:
2. Wie sieht es mit  dem Jugendamt aus?
Da er ja keine Arbeitserlaubnis hat, ist er auch nicht unhaltsfähig. Bekomme also Unterhalt vom Jugendamt. Aber wie ist es dann mit dem Umgangsrecht? Muß ich wirklich ein Neugeborenes mit einem völlig unfähigen Vater alleine lassen? Oder kann ich bestehen dass das Umgangsrecht nur im Beisein von mir sattfindet? Schließlich will ich das Kind stillen etc. Da kann ich es ja nicht mit ihm alleine lassen.

Da kannst du ihn ruhig als Vater angeben, aber deswegen musst du ihm kein Umgangsrecht einräumen, wie gesagt du hast das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Zitat:
3. Bin ich verpflichtet beim Jugendamt überhaupt den Vater anzugeben?

Keine Ahnung, aber wie gesagt kannst du ruhig machen.

Zitat:
4. Wie wirkt sich das auf seinen Asylantrag bzw. Ablehnung aus wenn er als Vater meines Kindes bekannt wird?  
Bekommt er damit automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung?

Klare Antwort NEIN.

Also noch mal in Kurzform:
Die Vaterschaft bedeutet erst einmal gar nichts. Die Ausnahme hiervon ist eine bestehende Eheliche Gemeinschaft bei der den Ehepartnern automatisch ein gemeinsames Sorgerecht zufällt. Da du ja nicht verheiratet bist wirst du nach der Geburt das alleinige Sorgerecht haben. Auch eine anerkennung der Vaterschaft hilft ihm da nichts, das einzige was dann passiert ist das er unterhaltpflichtig für das Kind wird. Aber deswegen bekommt er keine AE und auch keine Arbeitsgenehmigung.

viele Grüße
Roland
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Antwort #7 - 04.10.2006 um 16:37:57
 
Rolsoft schrieb am 04.10.2006 um 16:28:49:
Da kannst du ihn ruhig als Vater angeben, aber deswegen musst du ihm kein Umgangsrecht einräumen, wie gesagt du hast das alleinige Sorgerecht für das Kind.

viele Grüße
Roland


Das stimmt nicht. Umgangs- und Sorgerecht haben nichts miteinander zu tun. Wenn er der Vater ist, hat er auch ein Umgangsrecht, egal wie das Sorgerecht geregelt ist.
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Ralf
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Antwort #8 - 04.10.2006 um 16:53:24
 
alteglucke schrieb am 04.10.2006 um 16:37:57:
Wenn er der Vater ist,...

Eben, wenn er es ist. Das ist er nämlich erst nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung.
Gegen den Willen der Mutter ist da nichts zu machen.
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Antwort #9 - 04.10.2006 um 17:05:58
 
Er könnte die Vaterschaftsanerkennung natürlich auch vor Gericht erstreiten. Was in diesem Fall aber doch eher unwahrscheinlich ist.

Trotzdem denke ich, dass auf jeden Fall das Wohl des Kindes im Auge behalten werden sollte. Und im Moment kann ich nicht erkennen, in wie weit er dem Kind schaden will und warum sie ihre Mitwirkung zur Vaterschaftsanerkennung verweigern sollte.
So weit ich weiß, spielen bei einer Aufenthaltserlaubnnis zur Personensorge die tatsächliche praktische Sorge und die Unterhaltszahlungen eine große Rolle. Das heißt also, dass ihm nicht schon eine Unterschrift alle Türen öffnet. Also noch einmal: Aus welchem Grund sollte sie sagen, dass er nicht der Vater ist?
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Antwort #10 - 04.10.2006 um 17:26:41
 
Zitat:
Aus welchem Grund sollte sie sagen, dass er nicht der Vater ist?

Zitat:
Sein Asylantrag ist wohl abgelehnt worden und nun will er über das Kind versuchen hier zu bleiben.

Weil sowas allerunterste Schublade ist und je weniger das Kind mit so jemandem zu tun hat, desto besser ... IMHO and YMMV.
"Das ist dein biologischer Vater" ist ja schon schwer genug, aber "Das ist der Typ, der dein Leben als seine AE benutzt" ist ja wohl etwas heftiger.
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Antwort #11 - 04.10.2006 um 17:34:30
 
curly schrieb am 04.10.2006 um 15:43:04:
Sein Asylantrag ist wohl abgelehnt worden und nun will er über das Kind versuchen hier zu bleiben.


Das ist Konjunktiv und bisher reine Spekulation.

Und erst mal prophylaktisch alles dafür zu tun, dass Kind und Vater sich gar nicht erst kennenlernen, halte ich für kurzsichtig. Und ihn nicht als Vater anzugeben, ist im übrigen auch nicht gesetzeskonform. Und da die Vaterschaftsanerkennung ja nur der allererste Schritt für ihn ist, um hier zu bleiben, und allein bei weitem nicht ausreicht, sehe ich immer noch nicht:

Warum soll sie lügen?
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Antwort #12 - 04.10.2006 um 17:53:52
 
Nicht Spekulation, sondern Hörensagen!

Zitat:
Und da die Vaterschaftsanerkennung ja nur der allererste Schritt für ihn ist, um hier zu bleiben, und allein bei weitem nicht ausreicht, sehe ich immer noch nicht:
Warum soll sie lügen?

Weil das BVerfG mitunter SEHR großzügig ist und ein Umgangsrecht (welches nach wirksamer Vaterschaftsanerkunnung sicher erstritten werden könnte) und evtl der "Wunsch" Unterhalt zu zahlen schon ausreichen kann für ein Bleiberecht.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_2bvr100104.html
Gerade bei der Beziehung Vater-Kind sind die ABH inzwischen sehr vorsichtig geworden, da da sehr häufig die Keule No.6 mit Kindeswohl-Verlängerung rausgeholt wird.
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Antwort #13 - 19.10.2006 um 11:08:38
 
Vielen Dank nochmal für eure Antworten und Hilfe!

Neuerster Zwischenstand ist, dass er nächste Woche einen Termin hat wo wohl entschieden wird wie es weiter geht. Bis jetzt hat er ja nur die Ablehnung des Asylantrages bekommen aber noch keine Duldung oder Abschiebung.

Nun aber nochmal kurz zum aller ersten Schritt wenn das Kind geboren wurde. Ich muß nach der Geburt auf das Standesamt um die Geburtsurkunde für den Zwerg machen zu lassen. Da ist es doch jetzt wirklich erst einmal Fakt, dass ich ihn als Vater nicht eintragen lassen kann, oder?! Vaterschaftsanerkennung kann er zwar machen aber die möchten doch ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt bekommen, dass diese anerkannt wird. Habe ich das jetzt richtig verstanden?
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Antwort #14 - 19.10.2006 um 11:27:10
 
Personenstandsrecht
Ronny nennt das wohl liebevoll "Geburtsurkunde 2. Klasse" (d.h. Identität des Vater ist nicht nachgewisen, Name steht aber drin)
Ist aber KEINE förmliche Vaterschaftsanerkennung, da die Identität dafür zweifelsfrei nachgewiesen sein muss (Pass etc). Würde also auch nicht für Aufenthalt zählen.

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