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ausländeramt erwägt abschiebung (Gelesen: 4.741 mal)
digitalys
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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02.10.2006 um 19:40:30
 
wer weis etwas dazu?  weinend ich bin seit 4 jahren in deutschland. war 3 jahre verheitratet. habe inzwischen die unbefristete arbeitserlaubnis. bin fleissig habe in einem altenheim gearbeitet. aus sparsamkeitsgründen wurde ich jedoch gekündigt. habe mir selbst wieder eine tätigkeit gesucht. bin mir für keine arbeit zu schade. arbeite jetzt als raumpflegerin für 4oo,- euro pro monat. allerdings bin ich gezwungen von der arge meine miete übernehmen zu lassen. seit dieser mietübernahme meldete sich das ausländeramt mit einer ermessensabschiebung.
da ich dem deutschen staat zur last falle. offensichtlich! da die behörde dies auch deutlich zum ausdruck bringt. wie soll ich mich verhalten?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.10.2006 um 20:02:54
 
digitalys schrieb am 02.10.2006 um 19:40:30:
jetzt als raumpflegerin für 4oo,- euro pro monat. allerdings bin ich gezwungen von der arge meine miete übernehmen zu lassen. seit dieser mietübernahme meldete sich das ausländeramt mit einer ermessensabschiebung.
da ich dem deutschen staat zur last falle. offensichtlich! da die behörde dies auch deutlich zum ausdruck bringt. wie soll ich mich verhalten?


Sie meldeten sich mit einer Anhörung zur Ermessensabschiebung (erwägt) oder aber mit einem Bescheid zur Ermessensabschiebung?

Was ist mit dem Exmann? Ist er zu Unterhalt verpflichtet und fähig?

Was ist mit Mehrarbeit über 400 EUR hinaus?

Gruß, ULF
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 03.10.2006 um 12:08:37
 
digitalys schrieb am 02.10.2006 um 19:40:30:
ich bin seit 4 jahren in deutschland. war 3 jahre verheitratet.


Meine Fragen wäre hier eher:
Welchen Aufenthaltsstatus hattest Du vor der Eheschließung. Wann war die Eheschließung genau. Ab wann hattest Du eine AE für diesen Zweck. Wann war die Trennung und wann wurde die NE erteilt?

Denn, wenn ich eine NE erteilt habe, bekomme ich doch i.d.R. Arbeitsplatzwechsel oder ALG/ALGII-Beantragungen gar nicht mehr mit. Und die Zeit, da nachzuhaken, habe ich schlicht weg nicht.  unentschlossen

Also was hat die ABH denn nun genau geschrieben?

Gruß, J.  Smiley
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.10.2006 um 19:46:36
 
Hi,

wenn Du im Besitz einer NE bist, dann kann ich mir das nicht vorstellen.
Natürlich hast Du durch den Bezug von ALG2 einen Ausweisungstatbestand erfüllt, dennoch genießt Du erhöhten Ausweisungsschutz gem. § 56 AufenthG,
wenn Du zur NE noch seit 5 Jahren rechtmäßig lebst !?
Ich denke, das ist ein Mißverständnis.


DC
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.10.2006 um 20:04:49
 
Ich denke es geht hier um ein Fall des § 19 IV AufenthG.

Ab der 2. Verlängerung nach § 31 AufenthG findet der § 5 I AufenthG Anwendung.

Wenn du also nicht begründen kannst, warum bei dir eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt, siehts schlecht aus.

Gruß

Holly
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 03.10.2006 um 20:12:52
 
Es gibt gar keinen § 19 IV AufenthG  Zwinkernd
Welchen meinst Du?  Smiley
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.10.2006 um 20:29:56
 
Entschuldigung meinte natürlich § 31 IV AufenthG.

Gruß

Holly
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.10.2006 um 22:13:29
 
Janey schrieb am 03.10.2006 um 12:08:37:
Wann war die Trennung und wann wurde die NE erteilt?

Denn, wenn ich eine NE erteilt habe, bekomme ich doch i.d.R. Arbeitsplatzwechsel oder ALG/ALGII-Beantragungen gar nicht mehr mit. Und die Zeit, da nachzuhaken, habe ich schlicht weg nicht.  unentschlossen

Zitat:
Hi,

wenn Du im Besitz einer NE bist, dann kann ich mir das nicht vorstellen.
Natürlich hast Du durch den Bezug von ALG2 einen Ausweisungstatbestand erfüllt, dennoch genießt Du erhöhten Ausweisungsschutz gem. § 56 AufenthG,
wenn Du zur NE noch seit 5 Jahren rechtmäßig lebst !?
Ich denke, das ist ein Mißverständnis.


DC

Wo steht, daß sie eine NE hat? Sie hatte geschrieben:
digitalys schrieb am 02.10.2006 um 19:40:30:
habe inzwischen die unbefristete arbeitserlaubnis.


Ich denke, Ulf hatte schon die richtigen Fragen gestellt...

Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 04.10.2006 um 09:37:58
 
Zitat:
Natürlich hast Du durch den Bezug von ALG2 einen Ausweisungstatbestand erfüllt, dennoch genießt Du erhöhten Ausweisungsschutz gem. § 56 AufenthG,
wenn Du zur NE noch seit 5 Jahren rechtmäßig lebst !?
Ich denke, das ist ein Mißverständnis.


Ja, sie schreibt nämlich von 4 Jahren bisherigem Aufenthalt.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 04.10.2006 um 09:43:10
 
holly schrieb am 03.10.2006 um 20:04:49:
Ab der 2. Verlängerung nach § 31 AufenthG findet der § 5 I AufenthG Anwendung.

Wenn du also nicht begründen kannst, warum bei dir eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt, siehts schlecht aus.


Für sie spricht, daß sie eine reguläre Anstellung hatte und betriebsbedingt gekündigt wurde.

Es wäre aber nicht schlecht, wenn sie noch mehr zu Ihren Gunsten vortragen könnte. Hmmm, da wären noch ihre Deutschkenntnisse, die akademischen Ansprüchen zwar nicht genügen, aber für das tägliche Leben einschließlich Berufstätigkeit im Bereich Raumpflege genügen dürften.

Gruß, ULF
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digitalys
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.10.2006 um 13:07:55
 
ich möchte nochmal sagen,dass ich vier jahre in deutschland bin. und jetzt eine unbefristete aufenthaltserlaubnis habe. jetzt im sept. waren es vier jahre.gilt da nicht auch der § 48 des besonderen abschiebungssutzes ? ODER IST ES NICHT SO EINFACH ?
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 06.10.2006 um 14:48:17
 
Im § 48 ist Ausweisungsschutz nicht geregelt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 06.10.2006 um 19:28:29
 
brickbat schrieb am 06.10.2006 um 14:48:17:
Im § 48 ist Ausweisungsschutz nicht geregelt.


War aber. http://www.info4alien.de/auslg.htm#48

Die Regelungen scheinen mir außer der Hausnummer in etwa gleich geblieben zu sein, was diesen Fall betrifft.

Gruß, ULF
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digitalys
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Antwort #13 - 07.10.2006 um 11:31:27
 
was ist den dann in § 48 geregelt ? wenn nicht ausweisungsschutz.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 07.10.2006 um 11:35:54
 
digitalys schrieb am 07.10.2006 um 11:31:27:
was ist den dann in § 48 geregelt ? wenn nicht ausweisungsschutz.


Ausweisrechtliche Pflichten Zwinkernd

Zitat:
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.


(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.


(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.


du musst im AufenthG schauen, nicht im AuslG Zwinkernd
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