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Geschieden - deutsches Kind - Sozialleistungen - N (Gelesen: 970 mal)
Goetterbotin
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Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Geschieden - deutsches Kind - Sozialleistungen - N
25.09.2006 um 12:46:54
 
Hallo liebe Wissende,

ein Freund von mir (Marokkaner) ist seit 6 Jahren in Deutschland. Er war mit einer Deutschen verheiratet und hat mit ihr ein Kind, das jedes Wochenende zu ihm kommt. Vor drei Jahren wurde die Ehe geschieden. Seit August arbeitet er bei einer Leihfirma, nachdem er etwa ein Jahr arbeitslos war. Der Lohn dort ist nicht berauschend (netto ca. 850)- u.U. bekommt er "unterstützendes ALG II" (heißt das so?) - die Agentur für Arbeit hat ihn aufgefordert (ohne Antrag von ihm), seinen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen von August und September vorzulegen.

Bisher hat er stets eine befristete Aufenthaltserlaubnis gehabt. Nun möchte er gerne eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Wenn ich das richtig sehe, müssen die Voraussetzungen des § 9 Aufenthaltsgesetz erfüllt sein - oder gilt da für Familienangehörige von Deutschen was anderes? Was heißt in dem Zusammenhang "der Lebensunterhalt muss gesichert sein"? Wie hoch muss denn das Einkommen sein, damit der Lebensunterhalt gesichert ist? Auf dem Antrag lautet eine Frage "Beziehen  Sie Leistungen nach dem SGB II, XII oder VIII" - momentan ja nicht - womöglich kommt aber das Arbeitsamt zum Ergebnis, dass ihm unterstützende Leistungen zustehen... Wäre damit eine Niederlassungserlaubnis nicht möglich?

Vielen Dank für Eure Hilfe.  Smiley

Die unwissende Götterbotin
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 26.09.2006 um 08:01:37
 
Hallo Götterbotin,

also, dass mit der Lebensunterhaltssicherung als Erteilungsvoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis gilt zwingend. In dem von Dir geschilderten Fall, muss der marrokanische Mann nachweisen, jetzt und mit einer "gewissen Prognose" für die Zukunft in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können. Für getrennt lebende (geschiedene) Familienangehörige Deutscher gibt es da keine Ausnahmen.

Was Lebensunterhaltssicherung bedeutet, findest Du näher erklärt in § 2 (3) AufenthG. Dort heißt es dazu:

"Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragszahlungen beruhenoder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen..."

Damit ist klar, dass ALG II hinderlich wäre, da dies nicht auf einer Beitragszahlung beruht.

Im Übrigen ist nicht entscheidend, ob er tatsächlich ALG II bezieht - entscheidend ist, ob er es beziehen müsste, um seinen Lebensunterhalt tatsächlich sichern zu können.

Welche genaue Summe notwendig ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Abgesehen vom erwähnten Krankenversicherungsschutz muss mindestens die Wohnungsmiete (einschließlich Strom) aufgebracht werden, dazu der Hartz IV-Regelsatz - also 345,- € (für Ernährung, Kleidung, sonstiger Lebensbedarf) nachgewiesen werden. Aber das ist nur eine Faustregel.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Dir weiter.

Schöne Grüße -

=schweitzer=
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