Hallo Götterbotin,
also, dass mit der Lebensunterhaltssicherung als Erteilungsvoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis gilt zwingend. In dem von Dir geschilderten Fall, muss der marrokanische Mann nachweisen, jetzt und mit einer "gewissen Prognose" für die Zukunft in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können. Für getrennt lebende (geschiedene) Familienangehörige Deutscher gibt es da keine Ausnahmen.
Was Lebensunterhaltssicherung bedeutet, findest Du näher erklärt in § 2 (3)
AufenthG. Dort heißt es dazu:
"Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragszahlungen beruhenoder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen..."Damit ist klar, dass ALG II hinderlich wäre, da dies nicht auf einer Beitragszahlung beruht.
Im Übrigen ist nicht entscheidend, ob er tatsächlich ALG II bezieht - entscheidend ist, ob er es beziehen müsste, um seinen Lebensunterhalt tatsächlich sichern zu können.
Welche genaue Summe notwendig ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Abgesehen vom erwähnten Krankenversicherungsschutz muss mindestens die Wohnungsmiete (einschließlich Strom) aufgebracht werden, dazu der Hartz IV-Regelsatz - also 345,- € (für Ernährung, Kleidung, sonstiger Lebensbedarf) nachgewiesen werden. Aber das ist nur eine Faustregel.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Dir weiter.
Schöne Grüße -
=schweitzer=