Zitat:Deutsche Frau fliegt nach Afrika, heiratet doch Afrikaner, fliegt allein wieder zurück. Mann ist noch dort im Visumsverfahren (kein Ende in Sicht).
Frau geht einfach zum Bürgeramt und ändert auf Grund der Heiratsurkunde einfach ihren Nachnamen im Personalausweis, im Führerschein, einfach überall. Nur beim Standesamt nicht.
Ohne jetzt den Sachvrhalt näher zu kennen:
IMHO liegt eine fehlerhafte Beurteilung des Bürgeramtes vor.
Für die Ehefrau gilt Art. 10 EGBGB, das heißt eine Bestimmung des Ehenamens ist nur aufgrund der Rechtswahl zum deutschen Recht möglich. Diese kann aber nur gemeinsam und ncht inseitig erfolgen.
Selbst wenn es in "Afrika" (btw: welcher Staat soll das sein) eine automatische Erwerbsmöglichkeit gäbe, könnte dies nach deutschem Recht wiederum nur über eine Rechtswahl zum Heimatrecht des Mannes wirksam erfolgen.
Die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB ist eine gemeinsame empfangsbedürftige Willenserklärung welche nur gemeinsam gegenüber einem deutschen Standesbeamten wirksam erklärt werden kann. Das dürfte noch nicht möglich gewesen sein. Eine Eheschließung bei einem deutschen Konsularbeamten scheidet aus da er nur Deutsche trauen darf.
Ich wüßte gerne wie das Bürgeramt auf dieses dünne Brett gekommen ist
Grüße
Ronny