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Aufenthalterlaubnis für Stiefvater möglich??? (Gelesen: 8.078 mal)
yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalterlaubnis für Stiefvater möglich???
18.09.2006 um 18:34:02
 
Hallo Experten und User,
Mein Bekannte ist Stiefvater eines minderjährigen ledigen Deutschen, seine Frau nicht EU-Bürgerin hat Aufenthalterlaubnis zur Ausübung der Personensorge, hat er einen Rechtanspruch auf eine Aufenthalterlaubnis nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen: Nummer 3
Danke für jede Antwort
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.09.2006 um 18:42:11
 
yop schrieb am 18.09.2006 um 18:34:02:
Mein Bekannte ist Stiefvater eines minderjährigen ledigen Deutschen, seine Frau nicht EU-Bürgerin hat Aufenthalterlaubnis zur Ausübung der Personensorge, hat er einen Rechtanspruch auf eine Aufenthalterlaubnis nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen: Nummer 3


Mir scheint es passender, eine Aufenthaltserlaubnis von der Ehefrau abzuleiten, so man den zusammenleben will.

Gruß, ULF
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 18.09.2006 um 18:48:40
 
Einen Rechtsanspruch nach § 28 kann er als Stiefvater nicht geltend machen .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.09.2006 um 18:56:56
 
Hallo Ronny,
auch wenn das Kind von ihm adoptiert wird bringt nichts neues oder???
danke.
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Mick
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Antwort #4 - 18.09.2006 um 19:07:10
 
yop schrieb am 18.09.2006 um 18:56:56:
Hallo Ronny,
auch wenn das Kind von ihm adoptiert wird bringt nichts neues oder???
danke.


Hi,
dann wäre er der Vater und könnte da ein
Aufenthaltsrecht ableiten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.09.2006 um 19:13:01
 
Danke Mick,
könnte oder hat einen Rechtanspruch genau wie leibliche Vater nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen.
Gruß.
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inge
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Antwort #6 - 18.09.2006 um 19:19:38
 
öm ...
da die Mutter nicht deutsch ist, das Kind aber schon, gibt's da evtl. noch einen deutschen Vater? Dann wäre das mit Adoption ja evtl. nicht so einfach, oder?
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 18.09.2006 um 19:28:00
 
Hallo inge,
das ist alles angenommen wenn die adoption erfolgreich ist.
Gruß.
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Mick
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Antwort #8 - 18.09.2006 um 20:03:20
 
yop schrieb am 18.09.2006 um 19:13:01:
Danke Mick,
könnte oder hat einen Rechtanspruch genau wie leibliche Vater nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen.
Gruß.


Hat er dann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 19.09.2006 um 14:11:28
 
Danke Mick für die Antwort, und danke an alle die teilgenommen haben.
Das ist wirklich ein super Forum...
Gruß. Smiley Smiley
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Ralf
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Antwort #10 - 19.09.2006 um 14:25:46
 
inge schrieb am 18.09.2006 um 19:19:38:
öm ...
da die Mutter nicht deutsch ist, das Kind aber schon, gibt's da evtl. noch einen deutschen Vater? Dann wäre das mit Adoption ja evtl. nicht so einfach, oder?


Ich tippe mal auf einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 (3) StAG.

Änderung:
Nein, passt irgendwie nicht zur Schilderung

öhm
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Abu
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Antwort #11 - 19.09.2006 um 23:55:06
 
yop schrieb am 18.09.2006 um 19:13:01:
Danke Mick,
könnte oder hat einen Rechtanspruch genau wie leibliche Vater nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen.
Gruß.


@ Ralf

Ist das Kind nach der Adoption denn überhaupt noch Deutscher? Vgl. § 27 StAG:
Zitat:
§ 27

Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt.


Abu

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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 20.09.2006 um 07:23:01
 
LOL, guter Einwand Abu Zwinkernd
-> könnte ein klassischer Knieschuss werden
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Ralf
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Antwort #13 - 20.09.2006 um 17:17:07
 
Korrekt, Abu. Das schließt natürlich eine spätere (Wieder-)Einbürgerung nicht aus.

Ich frage mich noch immer, wie das Kind an die deutsche StA kommt. Ist der leibliche Vater Deutscher?
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Ulf
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Antwort #14 - 20.09.2006 um 17:24:02
 
Ralf schrieb am 20.09.2006 um 17:17:07:
Ich frage mich noch immer, wie das Kind an die deutsche StA kommt. Ist der leibliche Vater Deutscher?


Könnte ja auch Ausländer mit deutlich verfestigtem Aufenthaltsstatus sein.

Gruß, ULF
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