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angenommen freiwillige ausreise (Gelesen: 2.436 mal)
dragona
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Zeige den Link zu diesem Beitrag angenommen freiwillige ausreise
15.09.2006 um 19:05:16
 
hallo!

mein freund stammt aus marokko, er hat visum zwecks studium, das bald ablaueft. an der erneuten verlaengerung hat er zweifel. er traut sich nicht wieder einen antrag zu stellen, weil er schon schwierigeiten hatte mit der visaverlaengerung wegen studiumverzoegerung....er ist bezweifelt und steht unter druck er will aufgeben....

angenommen mein freund hat aufgegeben und ist ausreisepflichtig, er hat VORAB einen antrag gestellt auf FZF an der botschaft fuer anderes Land (schweden) in deutschland.

muss er trotzdem ausreisen obwohl er vorher nen antrag auf fzf gestellt hat ?oder gibt es ausnahmen ?

in der regel muss man laut schwedische einwanderungsgesezt den antrag stellen wo man sich letzte 6 monate aufgehalten hat...

ich danke vielmals fuer eure antworten.
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Mick
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Antwort #1 - 15.09.2006 um 23:52:08
 
Hi,
denkbar wäre für mich nur eine AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG. Das wäre aber eine Ermessensentscheidung. Und
gem. § 16 Abs. 2 AufenthG gibt es grundsätzlich keinen anderen
Aufenthaltstitel für Studenten, es sei denn, es läge ein Anspruch
vor (welcher definitiv nicht vorliegt). "Grundsätzlich" bedeutet
dabei, dass Ausnahmen zulässig sind (atypische Fälle, die ein
Abweichen vom Regelversagungsgrund rechtfertigen). Weiß
ned, was Deine ABH dazu sagen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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inge
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Antwort #2 - 16.09.2006 um 00:09:01
 
Zitat:
muss er trotzdem ausreisen obwohl er vorher nen antrag auf fzf gestellt hat ?

Ich würde mal sagen, dass Deutschland nix mit einem Antrag auf FZF in Schweden zu tun hat. Also gäbe es keinen Grund ihn deswegen hierbleiben zu lassen. Insbesondere, da hier keiner sinnvoll beurteilen könnte, ob sein Antrag denn überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, bzw wie lange das dauert.
Mit wem will er den in Schweden FZFen?
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dragona
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Antwort #3 - 05.10.2006 um 01:11:41
 
hi
danke fuer die ausfuehrliche antworten..

zwei ledigkeitsbescheinigungen sind erforderlich !


die ledigeitsbescheinigung aus marokko haben wir geschafft.
dazu wurde noch die ledigeitsbescheinigung von der deutschen behoerden verlangt.

ist es moeglich diese bei der deutschen botschaft in schweden zu beantragen ??

wo kann der auslaendischer student sie beantragen?

auf eine schnelle antwort wuerde ich mich freuen .


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ronny
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Antwort #4 - 05.10.2006 um 07:42:57
 
Zitat:
wo kann der auslaendischer student sie beantragen?


Bei seinen Heimatbehörden, wo sonst Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 05.10.2006 um 07:59:32
 
Dragona,
etwas verwirrend: Erst wohl ihr einen Antrag auf FZF bei der schwedischen Botschaft in D stellen und jetzt geht's auf einmal um die D Botschaft in Schweden.

WO seid ihr denn im Moment und WO wollt ihr heiraten?
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dragona
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Antwort #6 - 06.10.2006 um 20:29:52
 
hi ,

du scheinst mir die frage irgendwie nicht richtig verstanden zu haben.

wir sind in schweden und wollen hier heiraten..

zur uebrpruefung verlangt von ihm die schwedische behoerde 2 ledigeiktsbescheinigen.

eine aus marokko ,,die haben wir schon im hand ..

die zweite ledigkeitsbescheinigung soll er aus deutsche behoerde  holen,weil er schon lange zeit in deutschland war  zwecks studium..

frage ..
1:kann er die bescheinigung hier bei der deutschen ambassade holen?

2:oder muss er unbedingt zurueck nach deutschland ?? wo holt er dies dann ?

danke fuer schnelle antwort
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.10.2006 um 21:13:07
 
dragona schrieb am 06.10.2006 um 20:29:52:
die zweite ledigkeitsbescheinigung soll er aus deutsche behoerde  holen,weil er schon lange zeit in deutschland war  zwecks studium..


2:oder muss er unbedingt zurueck nach deutschland ?? wo holt er dies dann ?


Reicht ggf. eine Meldebescheinigung mit Nennung des Familienstands?

Er kann wen auch immer dazu bevollmächtigen, die Bescheinigung bei seinen Wohnsitzbehörden einzuholen.

Gruß, ULF
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