Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Keine Arbeitsmarktprüfung (Gelesen: 1.345 mal)
Pokh
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine Arbeitsmarktprüfung
15.09.2006 um 16:28:04
 
Keine Arbeitsmarktprüfung und damit ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung wird laut BeschVerfV in folgenden Fällen ermöglicht:

Für Ausländer, die sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt oder geduldet in Deutschland aufgehalten haben, sobald sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, (§ 9 BeschVerfV),


Hallo,
ich möchte fragen ob in diesem Fall die frühere Aufenthaltsbewilligung zum Studienzweck als ein erlaubter Aufenthalt betrachtet wird?

Viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine Arbeitsmarktprüfung
Antwort #1 - 15.09.2006 um 16:54:46
 
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

   1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
   2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


Hallo,

schau nach oben : max. zwei Jahre sind anrechenbar Zwinkernd Die Bewilligung entspricht einer heutigen AE nach § 16 AufenthG.

Und im Forum sind ggf. noch etliche Beispielfälle, einfach mal die Suche bemühen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
mainzda
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 86

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine Arbeitsmarktprüfung
Antwort #2 - 15.09.2006 um 17:05:42
 
Wenn man die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis hat, kann man dann selbständig arbeiten ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine Arbeitsmarktprüfung
Antwort #3 - 15.09.2006 um 17:17:22
 
Hallo,

nein, denn dazu wäre eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 21 ) erforderlich.

Oder eine AE die die  Erwerbstätigkeit kraft Gesetz erlaubt wie z.B. eine AE nach § 28 AufenthG Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Pokh
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine Arbeitsmarktprüfung
Antwort #4 - 15.09.2006 um 17:40:02
 
Hallo Ronny,

vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe in Deutschland nur 32 Monate lang studiert, also 16 wirde berechnet, dazu noch 25 Monate eine Arbeitserlaubnis gehabt, insgesamt 16+25=41 Monate, was ja weniger als 4 Jahre ist.
Das heißt eine Arbeitsmarktprüfung muss durchgeführt werden.
Ich hätte noch eine Frage. Welche Dokumentation muss mein (hoffentlich) zukünftiger Arbeitgeber dem zuständigen Ausländeramt vorlegen um die Prozedur anzufangen? (Ich habe versucht die Antwort im Forum zu finden, aber erfolglos)

Grüße
Pokh
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema