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Aufenthalt und Arbeitserlaubnis für US-Amerikaner (Gelesen: 4.405 mal)
seba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt und Arbeitserlaubnis für US-Amerikaner
12.09.2006 um 11:36:27
 
Hallo,

eine Freundin möchte gern für länger als drei Monate nach
Deutschland kommen. Wenn es notwendig ist, dann über den Weg des Studiums, sie hat allerdings schon in den Staaten einen Masterstudiengang abgeschlossen und ist zur Zeit 27 Jahre alt.
Soweit ich das mitbekommen habe, ist der Erhalt
einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung recht aufwändig. Der beste
Weg sei es, ein Studentenvisum zu beantragen, da sie auch hier arbeiten möchte, wenn auch nur nebenbei. Hat jemand vielleicht
Erfahrungen oder ein paar "Möglichkeiten und Wege", die er mir nennen
könnte? Soweit ich gehört habe, würde ein reines Sprachkursvisum nicht ausreichen, oder wird das bei US-Amerikanern nicht so streng gehandhabt?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 13.09.2006 um 00:45:01
 
seba schrieb am 12.09.2006 um 11:36:27:
Soweit ich gehört habe, würde ein reines Sprachkursvisum nicht ausreichen, oder wird das bei US-Amerikanern nicht so streng gehandhabt?

Generell kann eine AE für einen Intensivsprachkurs bis zu einer Dauer von einem Jahr erteilt werden. Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen der ABH - wie beim Studienvisum.

Abu
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seba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.09.2006 um 10:52:52
 
Abu schrieb am 13.09.2006 um 00:45:01:
Generell kann eine AE für einen Intensivsprachkurs bis zu einer Dauer von einem Jahr erteilt werden. Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen der ABH - wie beim Studienvisum.

Abu

Ok, aber ist es auch möglich für die Zeit des Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis zu bekommen? Generell ist das ja schwierig, aber vielleicht wird bei Amerikanern ein Auge zugedrückt?
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jerrylee
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Antwort #3 - 13.09.2006 um 11:10:59
 
Hallo Seba,

bei einem reinen Sprachkurs darf überhaupt nicht gearbeitet werden!
Auch ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (erst Sprachkurs, dann Arbeit) ist nicht möglich.
Ausnahme: es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und das ist nur bei Heirat der Fall.
Bei Amerikanern wird "kein Auge zugedrückt".
Aber sie werden insofern bevorzugt, als sie visumfrei einreisen dürfen und nach ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können.
Und: Sie können eine Arbeitserlaubnis (und damit auch eine Aufenthaltserlaubnis) erhalten für Tätigkeiten, die nicht explizit in der Beschäftigungsverordnung stehen.
Daher mein Vorschlag: Nach Einreise Arbeitserlaubnis beantragen (über ABH) und abwarten, was passiert: Wenns klappt, dann ok, wenn nicht, dann nach 3 Monaten wieder Heimreise.

Gruß J.  Zwinkernd
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seba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.09.2006 um 11:54:26
 
jerrylee schrieb am 13.09.2006 um 11:10:59:
Und: Sie können eine Arbeitserlaubnis (und damit auch eine Aufenthaltserlaubnis) erhalten für Tätigkeiten, die nicht explizit in der Beschäftigungsverordnung stehen.


Da hätte ich eine dumme Frage: Welche Tätigkeiten wären das zum Beispiel sinnvollerweise, damit man dies der Ausländerbehörde schmackhaft verkaufen könnte?
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jerrylee
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Antwort #5 - 13.09.2006 um 12:37:48
 
Kann man so pauschal überhaupt nicht sagen, es findet nämlich eine sog. "Vorrangprüfung" statt, d.h., für die angestrebte Arbeit darf kein arbeitsloser Deutscher oder hier rechtmäßig lebender Ausländer vorhanden sein.
Für nen Kellnerjob z.B. dürfte es wohl keine Erlaubnis geben.
Am besten da mal bei der Arbeitsagentur fragen. Die treffen nämlich die Entscheidung, während die ABH nur nach außen hin auftritt. Das betrifft aber nur unselbständige Beschäftigungen. Denkbar wäre auch eine selbständige Tätigkeit, worüber nur die ABH zu entscheiden hat. Ich hatte kürzlich einen Amerikaner, der ist jetzt freiberuflicher Sprachlehrer an einer Berlitz-Schule (die sind da heiß begehrt).

Gruß J.  Zwinkernd
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seba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.09.2006 um 12:54:14
 
Vielen Dank schon mal für die bisherigen Tipps!
jerrylee schrieb am 13.09.2006 um 12:37:48:
Ich hatte kürzlich einen Amerikaner, der ist jetzt freiberuflicher Sprachlehrer an einer Berlitz-Schule (die sind da heiß begehrt)

Das war auch genau das, was mir vorschwebte. Doch um diesen Job zu bekommen muss man ja schon eine anerkannte Selbständigkeit haben. Ist das nicht ein Teufelskreis? Ohne Job keine Arbeitserlaubnis, ohne Arbeitserlaubnis keinen Job? Oder kann man erstmal frech als Selbständiger auftreten und dann die Erlaubnis beantragen? Nicht dass sich die Behörden auf den Schlips getreten fühlen.
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jerrylee
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Antwort #7 - 13.09.2006 um 13:01:16
 
Das prüft die ABH, meiner kam mit einem Empfehlungsschreiben der Berlitz-Schule, danach wurde noch das öffentliche Interesse gecheckt (auch durch ABH/Anfrage Sprachschulenverband) und jetzt hat er seine Aufenthaltserlaubnis und bringt uns vernünftiges Englisch bei.

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