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Kind 6 jahre alt...keine Einbürgerung möglich! (Gelesen: 8.238 mal)
raom02
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02.09.2006 um 16:18:50
 
Hallo,

also, das ist ein Bekannter der hat seit über 8 Jahren die Deutsche Staatsangehörigkeit, und ist seit 7Jahren mit seiner Lebenspartnerin zusammen von der er einen gemeinsamen Sohn hat.

Der Junge ist mitlerweile 6jahre alt er hat keinen Ausweiss noch eine Nationalität, Ihm wurde bisher die Deutsche Staatsangehörigkeit abgelhnt.
Da die Mutter des Jungen Asylbewerberin ist und Sie nicht Ausreichend Identitätsnachweise vorlegen kann hat Sie erstmal eine Duldung.

Auch eine Geburtsurkunde ist nicht Ausgestellt worden, zumindest keine Richtige wie man Sie halt auch unter den Namen kennt, Ihnen (den Eltern) wurde eine Bescheinigung ausgestellt da der Junge an dem Tag und in jenem Ort zu Welt gekommen ist.

Also, wird das der Familie bei dem Versuch eine Einbürgerung für den Jungen zu last gelegt, man sollte sich erstmal eine Ordnungsgemäße Geburtsurkunde ausstellen lassen dan sehe man weiter ob hier zu auch ein Recht darauf besteht eine EInbürgerung zu vollziehen.

Klartext: Wir haben den Bematen für die EInbürgerung darauf hingewisen das zu eine Einbürgerung nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 4 nicht eine Ornungsgemäßigte Geburtsurkunde vorliegen muss da der Junge ja halt in der BRD geboren ist, und wenn Sie auf einer solch Geburtsurkunde bestehen müssten Sie es halt mit Ihren Kollgen im gleichen Etage besprechen warum die uns dementsprechnd nicht mit warum die uns keine Ordentliche Gebrutsurkunde ausstellen.

Naja, die ANtwort ist bekannt, es ist nicht in seinem Intresse sich darum zu kümmern es währe halt unsere Aufgabe, solagne dies nicht vorliegt wird auch nicht überprüft ob wir auf einer Einbürgerung einen recht haben.

Zumal auch die Partnerin nach Aufenthaltsgesetz §28 einen Recht darauf hätte eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten aber auch dies wird Ihr zu last gelegt.

Ich bitte um eure Unterstützung, wie kann man sich gegen solch Beamten zu wehr setzen.


mfg
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P.S.:Ich Danke an alle bei der hilfe, als ich fast das gleiche Problem hatte, meine Freundin hat nach der Geburt unserer Tochter die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 erhalten die auf einen Ausweisersatz ausgestellt wurden ist. Wir leben wieder danach wieder im Sauerland.DANKE für die Untersützung!

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Saxonicus
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Antwort #1 - 02.09.2006 um 16:25:02
 
Das Schlamassel begründet sich m.E. in der ungeklärten Identität der Mutter und kann deshalb ohne ihre aktive Mithilfe auch nicht bereinigt werden.
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Blaise
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Antwort #2 - 02.09.2006 um 17:01:19
 
Hallo,

hier geht es wohl nicht um Einbürgerung ... sondern vielmehr um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 Abs. 1 StAG).

Da die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft.

Hat der Vater die Vaterschaft anerkannt? Wurde die Anerkennung der Vaterschaft zum Geburtseintrag des Kindes beigeschrieben?

Warum legt die Mutter keine Nachweise zur Identität vor?

Blaise
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Antwort #3 - 02.09.2006 um 19:01:04
 
Wahrscheinlich kann der Vater auch die Vaterschaft garnicht anerkennen, wenn der (richtige) Name der Mutter nicht bekannt ist.
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Ralf
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Antwort #4 - 02.09.2006 um 22:06:08
 
Zitat:
§ 4 StAG:

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft;
...


Die Anerkennung muss also nach deutschen Gesetzen wirksam sein. Dazu ist näheres im BGB geregelt. Unter anderem dieses:

Zitat:
§ 1595 (1) BGB: Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

Und hier liegt wohl der Hase im Pfeffer. So lange die Mutter ihre Identität nicht nachweisen kann, kann von ihr auch keine rechtsverbindliche Zustimmung abgegeben werden, denn die Anerkennung samt Zustimmung ist m.E. eine öffentliche Beurkundung.

Außerdem:
Zitat:
§ 1594 (2) BGB: Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Daher muss die Mutter ihren Familienstand (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) zweifelsfrei nachweisen können, denn sollte sie anderweitig verheiratet sein bzw. gewesen sein, kann ebenfalls keine wirksame Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden, da dann bereits ein rechtlicher Vater existiert, denn nach § 1592 BGB ist derjenige der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Die Mutter wird also nicht umhin kommen, sich an die Behörden ihres Heimatstaates zu wenden und die erforderlichen Papiere zu beschaffen.
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Antwort #5 - 03.09.2006 um 00:11:46
 
Hallo,

die Mutter ist mit 2 Jahren nach Deutschland mit den Eltern aus dem damaligen Bürgerkrieg im Libanon geflüchtet, das Problem darin liegt bei den Libanesichen Behörden, da die Mutters Eltern zu einen Stamm der Kurden angehören hatten Sie Praktisch aus dem Bürgerkrieg keine Anerkennung der LIbanesichen Behören, es ging wenn sich einige in dieser Sache auskennen, um Stärke der eweiligen Religionen in dem Libanon die Chrsiten wollten nicht das die Sunnitten an Stärke gewinnen wenn diese Kurden Einbürgert und andersrum genau so. Will nicht das man mich in diser hinsicht falsch versteht, aber es ging in dieser Sache schon um die Auftteilung der eweiligen Religionen um Stärke seien es die Muslime oder die Christen im Libanon, aus diesem Grunde wurden die meisten Kurden damals nicht anerkannt und mussten sich für die Ausreise aus dem Libanon Falsche Pässe besorgen. zum nachteil das die Eltern nicht einmal in den Staatsregiester sich haben EIntragen lassen, wird das heute von der libanesichen Botschaft nicht Unterstützt.

Somit kan die Mutter keine Nachweise vorlegen, es liegt halt an der Libanesichen Seite die weder den Deutschen Behörden behilflich ist noch den betroffenen.

Der Vater hat die Vaterschaftsanerkennung bereits gemacht.

In meiner Sache ist es auch so gewesen, meine Partnerin konnte keine Nachweise vorlegen, aber ich habe ein Vaterschaftsanerkennung gemacht und eine Namenserteilung somit wurde meiner Tochter die Deutsche Staatsangehörigkeit erteilt, wobei zu beachten ist das ich auch keine Ordnungsgemäße Geburtsurkunde für meine Tochter erhalten habe.

Meine Partnerin hat darauf hin eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 erhalten.

mfg
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Ralf
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Antwort #6 - 03.09.2006 um 12:59:03
 
Ich habe das jetzt mal hierhin verschoben, da die Sache ja wohl eher ein personenstandsrechtliches Problem der Mutter ist. Wenn das gelöst ist, ergibt sie die deutsche StA des Kindes wohl von selbst.

Zitat:
die Mutter ist mit 2 Jahren nach Deutschland mit den Eltern aus dem damaligen Bürgerkrieg im Libanon geflüchtet

Nun, das Ende dieses Bürgerkrieges (lt. Wikipedia 1975-1990) ist mittlerweile 16 Jahre her, man kann also davon ausgehen, dass genügend Zeit war, sich um die Angelegenheiten zu kümmern, wobei dieser Vorwurf wohl eher an die Eltern der Frau zu richten ist. Vermutlich wurde sich absichtlich nicht gekümmert, um die Ausreisepflicht zu umgehen. Das oft gehörte Argument, keinerlei Papiere bekommen zu können, ist durch die Praxis längst widerlegt, man muss nur wollen. Und irgendwelche alten Papiere aus dem Libanon besitzen die Betroffenen meistens immer noch, es sein denn, in Wahrheit kommen sie gar nicht aus dem Libanon, sondern woanders her, z.B. aus der Türkei.
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Antwort #7 - 03.09.2006 um 13:33:24
 
Hallo,

Zitat:
Somit kan die Mutter keine Nachweise vorlegen, es liegt halt an der Libanesichen Seite die weder den Deutschen Behörden behilflich ist noch den betroffenen.


Es müsste jedoch möglich sein, irgendwelche Nachweise über Geburt und Identität vorzulegen. Hat die Frau die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie sich ausreichend um die Papiere bemüht hat?

Zitat:
Der Vater hat die Vaterschaftsanerkennung bereits gemacht.

Hat die Mutter der Anerkennung zugestimmt? Wenn ja, liegt m.E. eine nach deutschem Recht wirksame Anerkennung vor, soweit sich aus der Situation der Frau ergibt, dass keine (vorrangige) gesetzliche Vaterschaft vorliegt.

Zitat:
In meiner Sache ist es auch so gewesen, meine Partnerin konnte keine Nachweise vorlegen, aber ich habe ein Vaterschaftsanerkennung gemacht und eine Namenserteilung somit wurde meiner Tochter die Deutsche Staatsangehörigkeit erteilt,

Im Geburtseintrag (dem sog. Geburtenbuch) steht dann, dass die Angaben zur Mutter nicht urkundlich nachgewiesen sind. Die Angaben zum Vater können, soweit diese urkundlich nachgewiesen sind, als Randvermerk in das Geburtenbuch aufgenommen werden.

Zitat:
wobei zu beachten ist das ich auch keine Ordnungsgemäße Geburtsurkunde für meine Tochter erhalten habe.

Die Angaben im Geburtseintrag können nicht urkundlich bestätigt werden. Nach § 266 DA wird dann als Nachweis über die Geburt lediglich die Abschrift aus dem Geburtenbuch erteilt.

Damit soll verhindert werden, dass mit einer normalen "Geburtsurkunde" der Eindruck entsteht, die Angaben zur Mutter stünden fest. Über den Umweg der Beurkundung der Geburt soll der Mutter nicht eine scheinbare Identität vermittelt werden. Der Nachweis über die Geburt des Kindes ist also ordnungsgemäß.

Blaise
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Antwort #8 - 06.09.2006 um 16:49:52
 
Hallo,

die Mutter hat veruscht auf dem Wege der Botschaft Nachweise zu beschaffen, natürlich wurden diese nicht nachgewisen, da ja die Botschaft auch nachweise braucht ob die Betroffene Person auch aus dem Libanon stammt.

Also, wie bereits gesagt, die Eltern der Mutter sind Lt. eigenen Angaben nicht mal im StaatsRegiester des Libanon eingetragen, das zumindest auf dem Wege im Libanon direkt nachweise beschaffen kann und hier ist dan die Sackgasse.

Aber mir geht es eigentlich in dieser Sache um den kleinen, der Vater hat mit Einverständnis der Mutter follgendes bereits erzwungen:

Vaterschaftsanerkennung (Vorhanden)
Namenserteilung (Vorhanden)
Sorgerecht (Vorhanden)

Der kleine ist auch bei seinem Vater gemeldet.

Der Beamter der die EInbürgerungsverfahren für den Jungen bearbeitet hat hat auch ledglich nicht verlangt das die MUtter gewisse Nachweise vorlegen muss, es ging Ausschließlich um die Geburtsurkunde des Jungen.


Ich bitte um euer Verständnis, was den Bürgerkrieg betrifft mir ist schon bekannt wie lange er gedauert hat, aber man sollte schon alle Anträge EInzel bewerten.

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Antwort #9 - 06.09.2006 um 17:29:05
 
aber wenn eine vaterschaftsanerkennung vom deutschen vater vorliegt ,wieso muss er dann eingebürgert werden?
dann ist er doch durch seinen vater automatisch ein deutsches kind?
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Antwort #10 - 06.09.2006 um 23:00:55
 
raom02 schrieb am 06.09.2006 um 16:49:52:
Der Beamter der die EInbürgerungsverfahren für den Jungen bearbeitet hat ...


Also noch mal: Es handelt sich hierbei nicht um eine Einbürgerung, und du hast im Ausgangsposting ja selbst § 4 StAG genannt. Bei § 4 (Absatz 1) handelt es sich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil, vielleicht siehts du mal im Gesetz nach.
Dazu ist die Vaterschaftsankerkennung erforderlich, die laut deiner Aussage zwar vorhanden ist, aber erst mit der Zustimmung der Mutter wirksam werden kann. Ohne Nachweis der Identität und besonders auch des Familienstandes der Mutter kann die Zustimmung nicht wirksam erfolgen. Habe das ja schon ausführlich dargestellt und will mich nicht weiter wiederholen.

Ob die Zustimmung der Mutter evtl. durch das Familiengericht ersetzt werden kann, weiß ich nicht, vielleicht äußert sich dazu noch ein Spezialist auf diesem Gebiet.
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Antwort #11 - 07.09.2006 um 15:10:03
 
Sorry Leute,

ich meinte nicht Einbürgerung sondern den Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit.

Ralf ich danke dir für deine bereits geleisteten Antworten, die Vaterschaftsanerkennung wurde dem Vater erteilt mit der zustimmung der Mutter, ich sags nicht um meinen spass hier zu haben sondern es sind tatsachen.

Der Junge wird aber nicht im Pass des Vaters Eingetragen noch wird im einen eigenen Reiseausweis ausgestellt, da man ihn die Deutsche Staatsangehörigkeit verwehrt aufgrund der Geburtsurkunde und die Identität der Mutter.


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Antwort #12 - 07.09.2006 um 15:49:06
 
Dann sollte die Mutter mal in die Hufe kommen und ihre Identität klären.
Anscheinend handelt es sich doch um eine türkische Staatsangehörige, denn es war und ist ja häufig der Fall, daß sich türkische Kurden als Libanesen ausgegeben haben um einer Abschiebung zu entgehen.
Also mal bei den türkischen Behörden nachfragen.
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Antwort #13 - 07.09.2006 um 18:43:52
 
Den Thread entnehme ich
-Vtaerschaftsanerkennung und
-Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
liegen vor.
Wenn dies alles wirksam ist, ist das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters Deutsch.
Identität der Mutter allerdings unklar, Personalien nicht nachgewiesen.
Der Standesbeamte stellt daher (Identität der Mutter nicht nachgewiesen) keine Geburtsurkunde oder keine richtige Geburtsurkunde aus, Frage was hat das Kind anstelle der Geburtsurkunde?
Oder wie sieht die ausgestellte Geburtsurkunde aus,? Besondere Vermerke?

Schon mal probiert einen Kinderreisepass oder Pass für das Kind zu beantragen?
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Antwort #14 - 07.09.2006 um 19:04:05
 
Ich könnte mich irren, bin im Namens- und Personenstandrecht kein wirklicher Experte.
Wegen der ungeklärten Identität der Mutter könnte das eigentliche Problem beim Kindesnamen liegen (vorausgesetzt Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter sind rechtlich wirksam).

Bei Anwendung des § 1617a hat das Kind bei Geburt den Namen der Mutter,
nur ist halt nicht bekannt wie die Mutter wirklich heißt.

Hier die  §§ des BGB zum Kindesnamen:

§ 1617a

Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.


§ 1617

Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

§ 1617b

Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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