andilino schrieb am 29.08.2006 um 18:21:35:Natürlich versuche ich Ihren Aufenthalt hier zu beenden . Deshalb habe ich auch ständigen Kontakt zur
ALB .Der zuständige Beamte teilte mir mit das meine Frau nunmehr eine sichere Aufenthaltserlaubnis ,auf Grund der Schwangerschaft, bekommen hat (nähere Gründe durfte er nicht nennen) . Zwischenzeitlich ist das Kind geboren und gegenüber dem Standesamt erkannte der Mann aus Guyana die Vaterschaft an .
Nachtrag:
Diese angebliche Anerkennung dürfte unwirksam sein, denn siehe bitte speziell
Absatz 2 dazu...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zuletzt geändert am 23.07.2002 durch OLG-Vertretungsänderungsgesetz
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Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.