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Brief von ABH, jedoch nicht § 28 AufthG konform (Gelesen: 1.736 mal)
Andy_1a
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Brief von ABH, jedoch nicht § 28 AufthG konform
24.08.2006 um 12:45:53
 
Brief von ABH, jedoch nicht § 28 AufthG konform ??????


MickÄnderung:
link entfernt, Schreiben ggf. anonymisiert erneut einstellen


zu 3) Wie gehe ich mit der Forderung  "Nachweis über Lebensunterhalt" um ?

zu 4) Aufgrund der Heirat beziehe ich eine Eine Etage im ehemaligen Elternhaus elches durch Todesfall frei wurde.

Hier gibt es keinen Mietvertrag mit der noch wohnenden Mutter.

Ich werde die restlichen Unterlagen in der nächsten Woche persönlich abgeben. Auch werde ich mich per mail dort ankündigen (warte aber erstmal hier)

Ist der Standardbrief evtl. veraltet ? Oder übersehe ich etwas ?



Ich Arbeite freiberuflich in der Softwarebranche. Die Einkommensteuer der letzten 3 Jahre werden mit Steuerberater und Finanzamt wegen falschveranlagung neu erstellt. Es werden von geforderten 100.000 Euro nur noch 10.000 übrig bleiben.

Ich bezog noch nie Arbeislosengeld oder Sozialhilfe, was auch so bleiben sollte.

Danke Andy (47)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.08.2006 um 12:54:23
 
Andy_1a schrieb am 24.08.2006 um 12:45:53:
zu 3) Wie gehe ich mit der Forderung  "Nachweis über Lebensunterhalt" um ?

zu 4) Aufgrund der Heirat beziehe ich eine Eine Etage im ehemaligen Elternhaus elches durch Todesfall frei wurde.

Hier gibt es keinen Mietvertrag mit der noch wohnenden Mutter.

Ich werde die restlichen Unterlagen in der nächsten Woche persönlich abgeben. Auch werde ich mich per mail dort ankündigen (warte aber erstmal hier)

Ist der Standardbrief evtl. veraltet ? Oder übersehe ich etwas ?


Der Standardbrief ist zu standardisiert, und die Behörde verlangt lieber Unterlagen, die ihr in dem Fall nicht zustehen, als sich noch ein Muster für deutsche Ehepartner zusammenzustellen.

Du weist die Behörde höflich auf die Nichtanwendbarkeit von § 5 bei Ehegatten Deutscher hin und erklärst Dich hinsichtlich des Nichtbezugs von Hartz IV/Sozialhilfe hinsichtlich Deiner Person und Deiner Haushaltsangehörigen (z.B. Deiner Mutter, wenn keine abgeschlossenen Haushalte pro Etage).

Wegen des Todesfalls mein Beileid. Ggf. bist Du Miterbe, so daß Du für den Mietvertrag an Dich mitzuständig wärst? Wird ggf. schwierig wg. Selbstkontrahierungsverbot, aber mit Vorlage des Erbscheins und Schreiben Deiner Mutter sollte das in Ordnung gehen.

Gruß, ULF
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.08.2006 um 15:04:14
 
Andy_1a schrieb am 24.08.2006 um 12:45:53:
MickÄnderung:
link entfernt, Schreiben ggf. anonymisiert erneut einstellen



Hatte es noch rechtzeitig aufgerufen und zitiere anonymisiert:

"Kopie internationale Heiratsurkunde".

Hier heißt es doch immer wieder, so etwas gebe es gar nicht, da alle Urkunden national seien?

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #3 - 24.08.2006 um 16:35:44
 
ulf schrieb am 24.08.2006 um 15:04:14:
... da alle Urkunden national seien?


Sicher sind die Urkunden national. Landläufig werden mehrsprachige Urkunden als "internationale Urkunden" bezeichnet, was aber nichts daran ändert, dass es sich trotzdem um eine (z.B.) rein deutsche Urkunde handelt. Sie haben aber trotzdem Vorteile:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/Urkundenverkehr/U...

Zitat:
I. "Internationale Urkunden" (CIEC–Übereinkommen)
Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.

Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind:
Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Frankreich; Italien; Kroatien; Luxemburg; Mazedonien; Niederlande; Österreich; Polen; Portugal; Schweiz; Serbien und Montenegro; Slowenien; Spanien; Türkei.

Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse) sind:
Deutschland; Italien; Luxemburg; Niederlande; Österreich; Portugal; Schweiz; Spanien; Türkei.
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Andy_1a
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Antwort #4 - 01.10.2006 um 07:18:34
 
So, es hat alles geklappt.

2 Monate nach Antrag FZF konnte ich meine Frau abholen.

Es wurde nach einer Steuererklärung gefragt. Nur durch dieses Forum konnte ich  dem Vorgesetzten mit Dominanz sagen, das ich das dies nach § 28 nicht nötig ist.

Auch habe ich im Mailverkehr die gescannte Anmeldung des Integrationskurses der bereits lief angehängt. 

Dann ging alles sehr schnell.

Danke an das Forum nebst Teilnehmer

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Andy_1a
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Antwort #5 - 12.10.2006 um 00:14:31
 
So,

auch die 3 jährige Aufenthaltserlaubnis konnten wir heute ohne Termin mit nur 10 Minuten Wartezeit beantragen und gleich mitnehmen.

Viel Erfolg an alle Teilnehmer mit noch ungeklärten Fällen.


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