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Staatsbürgerschaft + Geburtsurkunde (Gelesen: 3.045 mal)
Thommi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.08.2006 um 20:55:33
 
Hallo !Ich habe folgende Frage:Meine nicht leibliche Tochter ist seit 2003 in Deutschland und hat die Dominikanische Staatsbürgerschaft.Sie ist 18 Jahre und jetzt  schwanger und wird in diesem Monat entbinden.Sie hat noch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.Was für eine Staatsbürgerschaft hat das Kind ?Der Vater ist einiges älter als sie und ist Türke ,aber auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis,aber er will sich bis jetzt um das Kind kümmern.Sie sind nicht verheiratet haben dies aber für später geplant.Braucht man mehr für eine Geburtsurkunde für das Kind,als die eigene Geburtsurkunde,beglaubigt und übersetzt ?Danke für eure Antworten !
Gruß Thomas
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.08.2006 um 21:49:06
 
Das Kind dürfte die dominikanische, und wenn die Vaterschaft rechtskräftig anerkannt wird, auch die türkische Staatsangehörigkeit haben.
Mehr Gedanken würde ich mich über den Aufenthaltsstatus der Kindesmutter machen. Inwieweit ist ihr Lebensunterhalt (und der des Kindes) gesichert ?
Das dürfte nicht unwesentlich für ihren weiteren Verbleib in Deutschland sein.
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Thommi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.08.2006 um 23:02:15
 
Hallo !Danke für deine Antwort !Im Moment lebt unsre Tochter bei mir,dem nicht leiblichen Vater und bei ihrer leiblichen Mutter im Zuge der Familienzusammenführung .Sie hat erst vor zwei Monaten eine Verlängerung um 2 Jahre des erhalten.Erst danach kann sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen !Das heißt sie lebt von unserem Unterhalt bei uns ,auch wenn sie 18 ist !

Gruß Thomas
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.08.2006 um 01:06:29
 
Thommi schrieb am 21.08.2006 um 23:02:15:
Erst danach kann sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen !
Gruß Thomas



Die Voraussetzung zum Erhalt des unbefristeten Aufenthalts (Niederlassungserlaubnis) findest Du oben unter >Gesetze<
>Aufenthaltsgesetz § 9<
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.08.2006 um 13:49:34
 
Zitat:
Die Voraussetzung zum Erhalt des unbefristeten Aufenthalts (Niederlassungserlaubnis) findest Du oben unter >Gesetze<
>Aufenthaltsgesetz § 9<


Ich würde eher in § 35 AufenthG schauen.

Gruß

Holly
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Saxonicus
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Antwort #5 - 22.08.2006 um 14:11:42
 
holly schrieb am 22.08.2006 um 13:49:34:
Ich würde eher in § 35 AufenthG schauen.
Gruß
Holly



Im § 35 heißt es:.................einem Minderjährigen...........
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.08.2006 um 14:29:17
 
Zitat:
Im § 35 heißt es:.................einem Minderjährigen...........


Und was ist mit § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG?

Holly
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Saxonicus
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Antwort #7 - 22.08.2006 um 16:28:42
 
Sie ist doch aber gerade mal 3 Jahre hier. Also ich kann da nichts finden was passt, möglicherweise wissen die Experten da mehr.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.08.2006 um 17:39:51
 
Zitat:
Sie ist doch aber gerade mal 3 Jahre hier. Also ich kann da nichts finden was passt, möglicherweise wissen die Experten da mehr

in zwei Jahren hat sie aber die fünf Jahre voll und sie ist als Minderjährige eingereist, der § 35 Abs. 1 Satz 2 ist doch da relativ eindeutig oder wo siehst du das Problem?
§ 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sagt doch folgendes:
Zitat:
Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,  
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.


Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Ulf
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Antwort #9 - 30.08.2006 um 13:45:26
 
Thommi schrieb am 21.08.2006 um 23:02:15:
Im Moment lebt unsre Tochter bei mir,dem nicht leiblichen Vater und bei ihrer leiblichen Mutter im Zuge der Familienzusammenführung .Sie hat erst vor zwei Monaten eine Verlängerung um 2 Jahre des erhalten.Erst danach kann sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen !Das heißt sie lebt von unserem Unterhalt bei uns ,auch wenn sie 18 ist !


Sollte der werdende Vater leistungsfähig sein, so sollte er zum Unterhalt - auch der (werdenden) Mutter - herangezogen werden.

Das freundliche Jugendamt hilft da weiter.

Gruß, ULF
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