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Anrechnungh von Aufenthalt in BRD bei Erteilung vo (Gelesen: 1.618 mal)
spartacus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnungh von Aufenthalt in BRD bei Erteilung vo
19.08.2006 um 20:02:23
 
Hallo Leute,

hier meine Frage zur Praxis bei der Erteilung einer NE.
Bei Eheschließung mit einem/einer Deutschen wird i.d.R. nach 3 Jahren eine NE erteilt (soweit LU gegeben und Lebensgemeinschaft bestand hat).
Wird darauf die Aufenthaltszeit mit AufenthaltsE, die der Ausländer bereits hier verbracht hat (z.B. Studium, Arbeit) angerechnet?
Und wenn ja, in welcher Höhe?
Für die Zeit des bisherigen Zusammenlebens der Partner?

Danke für Eure Mühe, hoffentlich bis bald

Gruß Spartacus
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.08.2006 um 20:06:23
 
Zitat:
Wird darauf die Aufenthaltszeit mit AufenthaltsE, die der Ausländer bereits hier verbracht hat (z.B. Studium, Arbeit) angerechnet?


Nein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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spartacus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 25.08.2006 um 14:53:48
 
Danke Ronny,

hab ich fast befürchtet. Zunge
Also läuft die Frist von neuem.
Andere Voraussetzungen/Alternativen zur Erteilung einer NE wären ....?

Immer dankbar für Hilfe  Augenrollen

Gruß
spartacus Cool
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.08.2006 um 22:40:08
 
spartacus schrieb am 25.08.2006 um 14:53:48:
Also läuft die Frist von neuem.

Nicht ganz. Es fängt eine zweite Frist an zu laufen, d. h. diese Frist:
Zitat:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
...
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
...

und diese:
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
...
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, ...

laufen parallel und es gilt was früher errreicht wird.

Aber Studium-AE wird in beiden Fällen nicht angerechnet...

Abu

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spartacus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 26.08.2006 um 15:41:41
 
Okay, vielen Dank Abu.
Klärt meine Frage, auch wenn es in der Situation nicht weiterhilft.
5 Jahre AE heißt also "im Job".
Dabei ist es egal, ob Eu-Bürger oder Dritt-Land?
Macht ja nur einen Unterschied bei der Erteilung der AE, oder?
Was passiert, wenn Länder der EU beitreten, geht dann einfacher mit AE-Studium und Job, oder?

Auf jeden Fall Danke,

Grüße Spartacus Schockiert/Erstaunt
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.08.2006 um 21:57:15
 
spartacus schrieb am 26.08.2006 um 15:41:41:
Dabei ist es egal, ob Eu-Bürger oder Dritt-Land?
Macht ja nur einen Unterschied bei der Erteilung der AE, oder?
Was passiert, wenn Länder der EU beitreten, geht dann einfacher mit AE-Studium und Job, oder?

Das bisher Geschriebene gilt nur für Drittstaatler; EU-Recht ist ne ganz andere Sache (z.B. gibt es weder AE noch NE).

Aus welchem Land kommst Du denn?

Abu
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