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schwangerschaft, Bleiberecht? (Gelesen: 7.194 mal)
lilis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag schwangerschaft, Bleiberecht?
16.08.2006 um 21:48:37
 
Hallo,
habe gerade ein problem, bin  Ausländerin,  vereiratet seit weniger als einem jahr und  möchte mich nun wegen vielen Problemen mit meinen deutschen mann  von ihm trennen bzw. scheiden.  Ich abe gerade wegen dieser Probelem einen anderen deutschen Freund gehabt und bin  schwanger von ihm. anderen und der will mich danach, nach der Scheidung heiraten.  was kann passieren? kann ich trozt der Schwangenschaft ausgeweisen werden, weil die Ehegemeinschaft nicht mehr  existiert und weil ich  keine dauernde Aufenthalt noch nich bekommen habe. und kann der Vater meines Kindes dafür sorgen, dass ich hier bleibe und nicht ausgewiesen bin, auch wenn ich noch nicht geschieden bin?
danke für die Antworten
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.08.2006 um 23:16:13
 
Zunächst einmal wird davon ausgegangen, dass das Kind von deinem Mann und somit ehelich ist:

" Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wurde, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. In diesem Zusammenhang besteht die Vermutung, dass der Mann der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat." (vgl. §§ 1591 ff. BGB)

Du solltest erst einmal die rechtliche Stellung des Kindes abklären, um aus dessen deutscher Staatsangehörigkeit ein Bleiberecht herleiten zu können.
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tatzi5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch , Ehefrau= Vietnam
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Antwort #2 - 17.08.2006 um 00:34:35
 
lilis schrieb am 16.08.2006 um 21:48:37:
vereiratet seit weniger als einem jahr Ich abe gerade wegen dieser Probelem einen anderen deutschen Freund gehabt und bin  schwanger von ihm.


OH - OH - Du bist ja eine von den ganz schnellen ...-kräftig kopfschüttel- ( persönliche Meinung )

wichtig zu Deinen Fragen  ist...

- welche Nationalität hast Du ?
- in welchem Monat schwanger ?

lilis schrieb am 16.08.2006 um 21:48:37:
anderen und der will mich danach, nach der Scheidung heiraten.  was kann passieren? kann ich trozt der Schwangerschaft ausgewiesen werden, weil die Ehegemeinschaft nicht mehr  existiert und weil ich  keine dauernde Aufenthalt noch nich bekommen habe.


- da ja wohl die Ehe nicht mehr gelebt wird ( in Ehegemeinschaft ) ist dieses schon ein Grund, das Du Deutschland verlassen mußt
- eine Schwangerschaft oder und die Absicht, einen anderen Mann zu heiraten, wird daran kaum etwas ändern
- denke bitte daran, das dazu auch zuerst die Scheidung durch sein muß und das kann ggf. dauern...

lilis schrieb am 16.08.2006 um 21:48:37:
und kann der Vater meines Kindes dafür sorgen, dass ich hier bleibe und nicht ausgewiesen bin, auch wenn ich noch nicht geschieden bin?
danke für die Antworten


- wie Mono schon treffend dazu schrieb, - ....Du solltest ZUERST einmal die rechtliche Stellung des Kindes abklären ....-
- ggf. ist eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft durch den eigentlichen richtigen Vater möglich, abhängig davon, in welchem Monat der Schwangerschaft Du Dich befindest ( dazu gibt es schon mehrere schachliche Beiträge hier )
- bedenke auch, das nach deutschem Recht ersteinmal Dein Ehemann der Vater ist
- es ist dann eine Ermessensentscheidung der ABH, ob eine Ausreise betr. Deiner Person erfolgen soll bzw. muß, was sehr warscheinlich ist
- dagegen kann sprechen, wenn Du aufgrund der Schwangerschaft ( weit fortgeschritten ) nicht mehr reisefähig bist. ( auch dazu gibt es schon viele Beiträge hier )
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.08.2006 um 00:38:55
 
tatzi5 schrieb am 17.08.2006 um 00:34:35:
OH - OH - Du bist ja eine von den ganz schnellen ...-kräftig kopfschüttel- ( persönliche Meinung )

Persönliche Meinungen sollte jeder für sich behalten  Cool
Ich tu das auch zigfach täglich  Laut lachend
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 17.08.2006 um 07:58:21
 
welche staatsangehörigkeit hat dein ehemann ?
falls er kein deutscher ist, wie lange ist er in deutschland und seit wann hat er welche aufenthaltserlaubnis ?
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 17.08.2006 um 08:11:38
 
lilis schrieb am 16.08.2006 um 21:48:37:
Hallo,
habe gerade ein problem, bin  Ausländerin,  vereiratet seit weniger als einem jahr und  möchte mich nun wegen vielen Problemen mit meinen deutschen mann  von ihm trennen bzw. scheiden.  

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 17.08.2006 um 08:15:36
 
Wer lesen kann ist im Vorteil Zwinkernd

Zitat:
möchte mich nun wegen vielen Problemen mit meinen deutschen mann  von ihm trennen bzw. scheiden



Zur Vaterschaft:

Zunächst wird das Kind als eheliches Kind gelten, also deutsch werden. Damit das Kind dann vom tatsächlichen Vater anerkannt werden kann, wäre eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 BGB erforderlich. Eine vorgeburtliche Anerkennung ist vorliegend nicht möglich weil das Kind bereits einen (rechtlichen) Vater hätte und die Anfechtung der Vaterschaft nicht vorgeburtlich erfolgen kann. Die rechtliche Vaterschaft würde also bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils zumindest bestehen bleiben,
es sei denn nach Einreichung eines Scheidungsantrages wird eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung (§ 1599 Abs. 2 BGB) durch den tatsächlichen Vater erfolgen.

Hierfür wäre die Zustimmung der Mutter und des Nochehemannes erforderlich.

Die Anerkennung würde ohne komplexes Anfechtungsverfahren mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Auch dann würde das Kind deutsch werden.

In beiden möglichen Varianten der Vaterschaftsfeststellung wäre also zumindest ab der Geburt des Kindes, bzw. ab Rechtskraft der Scheidung ein Aufenthaltsrecht als Mutter eines deutschen Kindes gegeben. Hierauf besteht soweit Du die elterliche Sorge ausüben solltest ein Anspruch Zwinkernd

Ob sich daraus bereits im Vorfeld "Honig" saugen lässt, ist eine Frage die Deine ABH vor Ort zu entscheiden hat.

Denn rein formalrechtlich erlischt Dein Aufenthaltsrecht als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Und das Aufenthaltsrecht als Mutter eines deutschen Kindes entsteht erst mit der Geburt des Kindes.

Inwieweit da zwischenzeitlich überhaupt über eine Aufenthaltsbeendigung nach gedacht werden muß, kann hier niemand entscheiden. Denkbar ist, dass deine ABH solange Dein Lebensunterhalt nach der Trennung von deinem Mann gesichert ist und Du "dem Staat nicht auf der Tasche liegst" , darauf verzichtet. Möglicherweise verpflichtet sich Dein freund gegenüber der ABH um Deinen Lebensunterhalt zu sichern, daneben bestehen auch Unterhaltsansprüche gegen Deinen Mann.

Ich empfehle daher, dass Du und Dein Freund Verbindung mit Deiner ABH aufnimmst um das Ganze zu klären Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 17.08.2006 um 10:17:03
 
ooops, da hab ich doch das entscheidende überlesen

also ehemann wie auch freund sind deutsche
dann kriegst du auf alle fälle ein deutsches kind

ich denke mal, dass die ABH dann da nix machen wird wegen der trennung
wozu auch, wenn du bald mutter eines deutschen kindes wirst
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lilis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.08.2006 um 10:28:54
 
ich bin in der alleresrten Monaten der Schwangerschaft und komme aus kamerun
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lilis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.08.2006 um 18:13:16
 
Hier nochmals Lilis
vielen Dank an  allen, die sich für dieses Problem ausgesprochen haben, ich brauche  natürlich noch auch stängig ihre Erfahrungen und Rätschläge. Vielen Dank an denjenigen, die  auch prival geschrieben haben, ich kann euch antworten erst, wenn ich mindestens 5 beitäge gemacht haben und werden dann auch antworten.
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lilis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 18.08.2006 um 09:02:24
 
Hallo,
mit der Schwangerschaft nicht von meinem Ehmann kann ich weiter mit der Krankenkasse meines Ehemannes noch bis zur Scheidung, bzw. während der Trennung, oder bevor die ABH etwas entscheiden, mitversichert werden?
vielen Dank
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lilis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 18.08.2006 um 12:18:11
 
niemand interessiert sich  also  für diese Versicherungsfrage?
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #12 - 18.08.2006 um 12:21:11
 
Bei der gesetzlichen Krankenkasse kannst du, solange du nicht selbst durch Berufstätigkeit versichert bist, bis zur Scheidung familienversichert bleiben - darf dein Mann auch nicht einseitig kündigen o.ä.
Nach der Scheidung gibt es eine kurze Frist - ich glaube 4 Wochen - wo du der Krankenkasse mitteilen kannst, wenn du dich freiwillig weiterversichern willst. Beides hat mit der Entscheidung der ABH nichts zu tun. Für eine Aufenthaltserlaubnis ist es aber günstig, wenn du auf diese Weise nachweisen kannst, dass du krankenversichert bist.
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lilis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 18.08.2006 um 12:51:31
 
Danke für deine Antwort,
ich stelle die Frage bloß, weil mir gesagt wurde, dass ich auch kein weiteres Aufenthalsrecht haben könnte, sobald die trennung vollzogen wird, d.h. bei Ausländern gibt es keine Eine-jahr-Trennung und dann Scheidung, sondern, die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, sofort wenn die trennung besteht. (wenn die Ehe weniger als 3 jahre dauert) Gibt es im meinem  Fall (trennung nach 5 Monaten Ehe)  einen Konsequenz mit der MitVersicherung? das war meine Frage. Bis die ABH entscheidet, ob ich hier bleiben muss oder nicht, kann ich weiter mitverschiedert werden?
Verzeihung, falls du schon auf diese Frage geantwortet hast. ich verstehe vielleicht als Ausländeren nicht schnell auf einmal.
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #14 - 18.08.2006 um 13:22:17
 
Es sind einfach zwei ganz verschiedene Dinge. Deine Mitversicherung in der Krankenkasse hängt nur mit der Ehe, nicht aber mit deiner Aufenthaltserlaubnis zusammen.

Deine Aufenthaltserlaubnis erlischt auch nicht, sondern kann von der Ausländerbehörede nachträglich befristet, also entzogen werden, wenn sie von der Trennung erfahren und nicht wegen der bevorstehenden Geburt eines deutschen Kindes darauf verzichten.
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