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Aufenthalttitel ändern (Gelesen: 2.584 mal)
ins
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Beiträge: 2
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalttitel ändern
15.08.2006 um 02:15:28
 
hallo,

mein Fall ist: ich bin ausländischer Student  besitzt einer aufenthaltserlaubnis nach §§16 abs. 1 aufenthG.ich werde in kurzem mein Studium beenden
meine Freundin ist ausländerin und besitzt seit fünf Jahren einer aufenthaltserlaubnis nach §§31 abs.2 aufenthG.
wir wollen  heiraten und hätte ich gerne wissen, ob ich ein AE wie sie hat kriege .
- Wohnraum ist 48 qm (410 euro kostet).
-  sie verdient ca 800 Euro netto , und ich verdiene auch genauso
wird meine Einkommen auch mitgerechnet ?
danke für ihre Antwort.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalttitel ändern
Antwort #1 - 15.08.2006 um 08:05:22
 
Hi,

wie kann es sein, dass Du als Student über dieses Einkommen verfügst ?
Arbeitest Du unerlaubt ?

Im übrigen gelten die Voraussetzungen zum Ehegattennachzug. Schau mal hier:
§ 27, § 29, § 30 AufenthG. Bei Deiner Frau ist die AE erteilt worden, da sie eine eigenständiges Aufenthaltsrecht durch die Vorehe erworben hat. Diese AE kannst Du nicht bekommen.


DC
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.08.2006 um 09:05:45
 
ins schrieb am 15.08.2006 um 02:15:28:
meine Freundin ist ausländerin und besitzt ... einer aufenthaltserlaubnis nach §§31 abs.2 aufenthG.
wir wollen  heiraten und hätte ich gerne wissen, ob ich ein AE wie sie hat kriege. *
- Wohnraum ist 48 qm (410 euro kostet). **
-  sie verdient ca 800 Euro netto , und ich verdiene auch genauso wird meine Einkommen auch mitgerechnet ? ***

besitzt seit fünf Jahren aufenthaltserlaubnis nach §§31 abs.2 ****

* Deine AE wird eine AE nach § 30 AufenthG
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1.        eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
3.        seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4.        eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

** Wohnraum ist ausreichend
Zitat:
Ausreichender Wohnraum
Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d.h. es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch Sozialwohnungen aufweisen, und es darf keine größere Wohnung gefordert werden, als die Familie (ohne die Kinder unter zwei Jahren) nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu § 5 des Zweiten Wohnungsbindungsgesetzes beanspruchen könnte. Ausreichender Wohnraum ist, unbeschadet landesrechtlicher Regelungen, stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Wohnräume, die von Dritten mit benutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.
Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jede Person unter sechs Jahren zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Maßgebend ist nicht die für jede Person zur Verfügung stehende Wohnfläche, sondern die Wohnungsgröße einschließlich der Nebenräume insgesamt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich.

*** Selbstverständlich wird auch dein Einkommen mitgerechnet.
Zitat:
Sicherung des Lebensunterhalts
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) und die Kosten für die Teilnahme an einem Integrationskurs zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen werden.
Zu dem in § 2 Abs. 3 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt und daher nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Ermessenswege gefordert werden kann.
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein.
Öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind z.B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I.

Die "Sicherung des Lebensunterhalts" ist besonders wichtig, weil das eine der ersten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis darstellt - siehe § 5.
Auch wichtig und interessant für euch
Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1.        der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2.        ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

weil dadurch das Zustimmungsverfahren entfällt und du dich ernsthaft nach einer Arbeit, die deiner Qualifikation entspricht (und bei der du mehr als 800 € verdienen solltest), umschauen kannst.

**** Deine Freundin könnte schon die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (anklicken, Link) erfüllen - hat sie sich schon erkündigt bzw. den Antrag gestellt?

Zitat:
wie kann es sein, dass Du als Student über dieses Einkommen verfügst ?
Arbeitest Du unerlaubt ?

Es kommt auf die Fachrichtung drauf an - es gibt auch für Studenten Arbeiten, die dementsprechend honoriert werden.

Gruß  Smiley Sondra

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 15.08.2006 um 11:43:24
 
Bitte beachten, daß in Abhängigkeit davon, wie lange die Verlobte bereits eine AE besitzt (unter 5 Jahre vs. ab 5 Jahre), kein Rechtsanspruch auf eine Ehegattennachzugs-AE besteht, sondern es sich um eine Ermessensentscheidung der ABH handelt.

Abu
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ins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 16.08.2006 um 00:30:27
 
Hallo,
was ich verdiene ist erlaubt, ich habe eine Stelle als Praktikumbetreuer an der Uni und ein Job als Programmierer bei einer Softwarefirma.
Ich darf   90 Tage im Jahr arbeiten zusätzlich wissenschaftliche Beschäftigung, aber muss in der Uni sein.
MfG
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