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Auslandsaufenthalt ohne NE (Gelesen: 2.435 mal)
gps
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.08.2006 um 11:51:11
 
Guten Tag, ich möchte wissen, wie ein Auslandsaufenthalt für die Leute
ohne Niederlassungserlaubnis geregelt werden kann. Es geht um folgendes:
ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Uni, und arbeite z.Z.
an meiner Habilitation. Ich habe die Möglichkeit, in diesem Rahmen ein Forschungsprojekt (ca. 10 Monate) an einer französischen Universität zu durchzuführen, dafür habe ich ein Stipendium
der Deutschen Forschungsgemeinschaft (oder, besser gesagt, eine Zusage
der DFG, die Mittel habe ich noch nicht abgerufen wegen des nachstenden Problems). Mein Arbeitsvertrag
an der Uni läuft noch bis Anfang 2008. Die Univerwaltung ist bereit,
mich für die Dauer des Auslandfsaufenthalts zu beurlauben und den
Arbeitsvertrag entsprechend zu verlängern. Ich hätte aber keine Lohnbezüge
während des Aufenthalts.

Ich habe z.Z. eine Aufenthaltserlaubnis bis Ende Oktober 2006 mit dem Vermerk "wird ungültig mit Beendingung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Uni".

Die Frage: ist es möglich, dass meine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auch für die Dauer des Aufenthalts in Frankreich verlängert wird? (Eine Aufenthaltserlaubnis für Frankreich ist dann erfordlerlich, ist aber kein grosses Problem für Wissenschaftler). Wie sollte ich bei der Ausländerbehörde argumentieren? (sie haben z.Z."nein" gesagt, aber dass sagen sie ja immer) Ist ein beurlaubter wissenschaftlicher Mitarbeiter immer noch
wissenschaftlicher Mitarbeiter oder nicht mehr? Ich bin schon seit längerer Zeit in Deutschalnd und will nicht, dass diese Jahren "verfallen"  Griesgrämig, es wäre aber auch schade, die Forschungsförderung abzulehnen.

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Sondra
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Antwort #1 - 10.08.2006 um 12:34:39
 
gps schrieb am 10.08.2006 um 11:51:11:
ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Uni ... Mein Arbeitsvertrag an der Uni läuft noch bis Anfang 2008. Die Univerwaltung ist bereit, mich für die Dauer des Auslandfsaufenthalts zu beurlauben und den Arbeitsvertrag entsprechend zu verlängern.
Ich habe z.Z. eine Aufenthaltserlaubnis bis Ende Oktober 2006 mit dem Vermerk "wird ungültig mit Beendingung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Uni".

Die Frage: ist es möglich, dass meine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auch für die Dauer des Aufenthalts in Frankreich verlängert wird?

Ist ein beurlaubter wissenschaftlicher Mitarbeiter immer noch wissenschaftlicher Mitarbeiter oder nicht mehr?

Siehe § 51 Absatz 1 Punkt 7 Aufenthaltsgesetz. Im umgekehrten Schluß, ist damit gemeint, dass
Zitat:
Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat.
Nach Nummer 7 erlischt der Aufenthaltstitel nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.
Wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist nach Nummer 7 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass dieser Aufenthaltstitel nicht durch die Ausreise nach Nummer 6 erlischt.
Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt ggf. verlängert werden, solange der Aufenthaltstitel noch besteht …. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird nach Ermessen entschieden.
Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer
einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist.
Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist.

Wenn der Arbeitsvertrag an der Uni noch bis 2008 läuft und deine AE an dem Arbeitsvertrag gekoppelt ist, dann müsste dein AE so wie so bis mindestens 2008 verlängert werden. Wenn die Uni dir im Rahmen des Arbeitsvertrages ein "Forschungsurlaub" genehmigt für den es sogar "ein Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft" zugesagt wurde, dann ist dein Aufenthalt in Frankreich meines Erachtens sogar unter dem Motto "Wiedereinreisefrist ... wegen öffentlicher Interessen" zu betrachten
Zitat:
§ 51 Abs. 4 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ... den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert. Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 gelten nur für den durch diese Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Nr. 7. Auch Ausländern, die lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihres Aufenthaltstitels ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben, kann jedoch die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

Der Hacken dabei ist vermutlich Zitat:
arbeite z.Z. an meiner Habilitation
wobei es sich demzufolge um einen Aufenthalt "zu Studienzwecke" handeln könnte bzw. wird von der ABH so gesehen. Deswegen sind sie ausgegangen von Zitat:
Für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung besitzen, kommt grundsätzlich die Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht.


Fazit: klären nach welchem § sich dein Aufenthalt richtet (§ 18 oder § 16 AufenthG). Mit Uni und DFG klären, welches besondere Interesse - auch für BRD - an deiner Teilnahme an diesem Forschungsprojekt besteht. Schriftlicher Antrag mit Begründung für die Bestimmung einer Wiidereinreisefrist nach § 51 Absatz 4, hilfsweise nach § 51 Absatz 1 Punkt 7 stellen.

Alles Gute  Smiley Sondra




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Antwort #2 - 10.08.2006 um 16:03:10
 
Danke für die Antwort, jetzt habe ich Hoffnung!

[quote author=Sondra]
Wenn der Arbeitsvertrag an der Uni noch bis 2008 läuft und deine AE an dem Arbeitsvertrag gekoppelt ist, dann müsste dein AE so wie so bis mindestens 2008 verlängert werden. Wenn die Uni dir im Rahmen des Arbeitsvertrages ein "Forschungsurlaub" genehmigt für den es sogar "ein Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft" zugesagt wurde, dann ist dein Aufenthalt in Frankreich meines Erachtens sogar unter dem Motto "Wiedereinreisefrist ... wegen öffentlicher Interessen" zu betrachten
[/quote]

Sollte ich die ABH gleich bei/vor der Verlängerung über den geplanten Aufenthalt
informieren oder lieber abwarten? Eigentlich ist diese Verlängerung das einzige Problem, das noch nicht geregelt ist (alle anderen: DFG, die deutsche und die französische Uni) warten bis ich "Ja" sage um mir Geld zu geben/ zu beurlauben/zu empfangen.



[quote author=Sondra]
Der Hacken dabei ist vermutlich : Habilitation

wobei es sich demzufolge um einen Aufenthalt "zu Studienzwecke" handeln könnte bzw. wird von der ABH so gesehen.
[/quote]

Das (Habilitation) mache ich ja nachts bei geschlossenen Türen, damit kein ABH-Mitarbeiter was sieht  Zwinkernd Aber danke für die Bemererkung, ich werde
sicherheitshalber darüber nichts der ABH erzählen (aber Habilitationsstudium - existiert so was?)
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Antwort #3 - 10.08.2006 um 16:04:44
 
Zitat:
Der Hacken dabei ist vermutlich
wobei es sich demzufolge um einen Aufenthalt "zu Studienzwecke" handeln könnte bzw. wird von der ABH so gesehen. Deswegen sind sie ausgegangen von


Inwieweit soll man diesen Quatsch ueber die Studienzwecke bei einer Habilitation oder Postdoktoranten Taetigkeit anhoeren lassen Ärgerlich  Ich denke, einer soll fuer die Allgemeinheit Gutes tun und vor Gericht gehen.  Wahrscheinlich werde ich das selber tun, wenn die ABH mir die Gelegenheit dazu bietet.  Ausser. dass es einfach Bloedsinn ist, was jeder, der genug qualifiziert ist, um uber die Hierarchie und Organiszion in der Wissenschaft zu beurteilen, ist es auch sehr beleidigend  Ärgerlich
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Antwort #4 - 10.08.2006 um 16:44:50
 
gps schrieb am 10.08.2006 um 16:03:10:
Danke für die Antwort, jetzt habe ich Hoffnung!
Das (Habilitation) mache ich ja nachts bei geschlossenen Türen, damit kein ABH-Mitarbeiter was sieht  Zwinkernd Aber danke für die Bemererkung, ich werde
sicherheitshalber darüber nichts der ABH erzählen (aber Habilitationsstudium - existiert so was?)


Bei einem normalen Verlauf der Dinge, wenn die ABH-Mitaerbeiter besser unterrichtet waeren bsw. weniger Moeglichkeiten haetten, um unbegruendete oder einfach falsche Entscheidungen  zu treffen, sollte ein Habilitierenden-Status eigentlich von Vorteil sein ... Damit ist man normalerweise auch Leiter einer kleinen Gruppe und besitzt eine herausragende Stellung im Vergleich mit gewoehnlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern. In den USA hat man auch offiziell einen  Professoren-Status (Assistant Professor).  Z.Z. hat man aber in D eine absurde Situation, dass die Paragraphen, die fuer Studenten ausgedacht wurden, auf Wissenschftler, die immer ihre Qualifakition verbessern muessen bis sie in die Rente gehen, angewandt werden ...
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Antwort #5 - 10.08.2006 um 17:01:53
 
Zitat:

unter dem Motto "Wiedereinreisefrist ... wegen öffentlicher Interessen" zu betrachten  


Dafuer weaere meines Erachtens ein Brief von der Uni (Professor), in dem beschrieben wird, wie gut der Wissenschaftler ist und wie nowendig fuer die Gruppe, vom Vorteil. Das Wort "Stipendium" ist fuer ABH-Miarbeiter ein Schipfwort. Es ist besser von dem Gehalt oder Finansierung usw. zu reden.
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Antwort #6 - 10.08.2006 um 17:06:16
 
Zum Thema Habilitation/AE hätte ich auch was zu sagen, aber es hier nicht darum, sondern um einen Auslandsaufenthalt.

Die aktuelle AE habe ich vor ca. 2 Jahren gekriegt, noch beim alten AuslG (zwecks Studium/Weiterbildung hätte ich warscheinlich eine ABW gekriegt), da war von der Habilitation noch keine Rede.
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Antwort #7 - 14.08.2006 um 09:17:50
 
AM schrieb am 10.08.2006 um 16:44:50:
Bei einem normalen Verlauf der Dinge, wenn die ABH-Mitaerbeiter besser unterrichtet waeren bsw. weniger Moeglichkeiten haetten, um unbegruendete oder einfach falsche Entscheidungen  zu treffen, sollte ein Habilitierenden-Status eigentlich von Vorteil sein ... Damit ist man normalerweise auch Leiter einer kleinen Gruppe und besitzt eine herausragende Stellung im Vergleich mit gewoehnlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Der "Lauf der Dinge" ist in D nicht nur gesetzlich geregelt, sondern für die ABH-Mitarbeiter - die nicht "besser unterrichtet" sind - auch nochmal erläutert (es geht hierbei um den § 19 Aufenthaltsgesetz)

Zitat:
Absatz 1 ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Damit wird den hoch qualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen und ist damit hinreichend flexibel. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit soweit nicht nach § 3 BeschV die Erteilung der Niederlassungserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis dann nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die den Regelbeispielen des Absatzes 2 entspricht.

Die Formulierung, nach der einem hoch qualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann,
kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist
. Der nach § 19 zu erteilende Aufenthaltstitel ist die Niederlassungserlaubnis
. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung, die nicht die Voraussetzungen des § 19 erfüllt, bestimmt sich ausschließlich nach § 18.

Zur besseren Eingrenzung, welche Personen insbesondere als hoch qualifizierte Arbeitskräfte einzuordnen sind, enthält Absatz 2 Regelbeispiele, in denen die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen. Soweit die beabsichtigte Beschäftigung einem dieser Regelbeispiele entspricht, bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, ist der Katalog der Regelbeispiele als abschließend zu betrachten. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten in Einzelfällen kann die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

•      Die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nummer 1 liegen vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.

•      Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nummer 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekte oder Arbeitsgruppen leiten.

•      Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in der Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres an die allgemeine Entwicklung angepasst. Sie findet sich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.

Allerdings ist - meiner Meinung nach - eigentlich nicht Sache der ABH bzw. der ABH-Mitarbeiter heraus zu knobeln, ob sie es mit einem Hochqualifizierten zu tun haben oder nicht, sondern Sache der Uni / Forschungseinrichtung / Firma, die Einstufung des Mitarbeiters als "hochqualifiziert" zu begründen.
Wenn du Zitat:
Die aktuelle AE ... vor ca. 2 Jahren gekriegt, noch beim alten AuslG ... da war von der Habilitation noch keine Rede.
und damals vermutlich eher entsprechend dem heutigen § 18 , dann wäre es Sache der Uni / deines "Doktorvaters" / der Forschungsgemeinschaft eine entsprechende Beurteilung / Begründung zu liefern, die der ABH keine andere Möglichkeit lassen würde, außer der Erteilung einer NE. Aber, wie du sagst
Zitat:
Eigentlich ist diese Verlängerung das einzige Problem
und ich gehe davon aus, dass es sich um die Verlängerung des Arbeitsvertrages und nicht deines Aufenthaltstitels handelt. Somit ist z.Z. nicht die ABH, sondern die Uni-Verwaltung "am Zug" und dabei scheint es auch manche zu geben, die "besser unterrichtet" werden könnten darüber, wie sich die Forschungslandschaft beleben läßt bzw. die Wissenschaftler, die man dafür braucht, "gebunden" werden. Vor allem wäre es an der Zeit, dass auch die Univerwaltungen kapieren, dass sie ihre ausländischen Wissenschaftler nicht allein lassen sollten beim "Kampf" um den Aufenthaltstitel.

Also nochmal die meiner Meinung nach logische Reihenfolge:
- mit dem zuständigen Oberguru deine Zukunft innerhalb seines Teams / Lehrstuhls klären
- mit der Uni Vertragsbedingungen aushandeln (wenn es eine derjenigen ist, die Studiengebühren eingeführt hat, dürften sie nicht mehr über Mittelknappheit jammern)
- von der Uni und der Forschungsgemeinschaft entsprechende Begründung an dem Interesse Deutschlands zu deiner Teilnahme an dem Projekt in Frankreich (dürfte nicht so schwer sein, letztendlich wollen die das ja und müssten wissen, wieso sie es wollen - brauchen es also nur in 5 bis 10 Sätzen niederzuschreiben)
- mit dem ganzen Krempel zur ABH und schauen, ob dein Aufenthaltstitel nach dem alten Gesetz nicht möglicherweise umgewandelt werden kann nach dem neuen. Zumindest eine Fortführung der bestehenden AE konform § 18 und eine Frist gemäß § 51 Absatz 1 Punkt 7 AufenthG müssten "drin" sein.

Viel Glück und Spaß bei der Arbeit!  Smiley Sondra
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Antwort #8 - 15.09.2006 um 14:09:57
 
Jetzt habe ich die entsprechende Situation. Ab dem 1. Oktober muss ich eigentlich schon in Frankreich, und an meiner Uni beurlaubt sein. Der einzige Termin, den ich bei der ABH kriegen konnte, ist 24.10. Mal sehen, was hier rauskommt. Ich habe schon Briefe von allen möglichen Stellen (Uni, DFG, notfalls kann ich ein paar Briefe aus dem Vorstand der Europäischen Mathematischen Gesellschaft kriegen), hoffentlich
wird diese Stapel die ABH überzeugen.
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Antwort #9 - 17.09.2006 um 23:06:38
 
24.10.?

Hmm,

weiss ja nicht, wie das bei deiner ABH läuft und wie Du Zeit hast, aber manchmal hilft freundliches auf die Nerven gehen.  Zwinkernd

Also einfach zu den Sprechzeiten mit dem ganzen Papierkram bei der ABH aufkreuzen und erklären das Du schon am 01.10. dasein musst. Was Sondra geschrieben hat, kannst Du ja auch mitnehmen.  

Freundlich bleiben, und evtl am nächsten und übernächsten Tag wiederkommen. Alles immer und immer wieder erklären. Nur nicht die Nerven verlieren und ausrasten. (Für die ABH bist Du schuld dran, das Du jetzt erst alle Papiere hast, obwohl Du schon länger weisst, das Du nach Frankreich gehst. Die sehen gar nicht ein, weshalb es jetzt so eilig sein muss. Also Asche aufs Haupt.) Höflich fragen, ob der Chef oder die Chefin entscheiden könnte.

Dein Deutsch dürfte ja gut genug dafür sein.  Laut lachend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 18.09.2006 um 13:42:28
 
Es gibt was neues. Vor zwei Monaten habe ich meinen Chef eingeschaltet,
und heute habe ich eine Einladung bekommen, am 20.09 die NE
für Hochqualifizierte abzuholen  Schockiert/Erstaunt

Jetzt gibt es eine rein technische Frage: wird es höfflich sein, wenn
ich gleich nach der Ausstellung der NE einen Auslandsaufenthalt melde?
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Janey
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Antwort #11 - 18.09.2006 um 15:09:40
 
Das hat doch nichts mit Höflichkeit, sondern eher mit Notwendigkeit zu tun.  Zwinkernd
Einfach zum Termin einen formlosen Antrag sowie alle sonstigen Unterlagen (z.B. Bescheinigung über die Dauer, das Stipendium etc.), die Du vielleicht schon für den Auslandsaufenthalt erhalten hast, mitnehmen.

Gruß, Janey Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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