Mephisto schrieb am 02.08.2006 um 23:54:47:Eine Russin war verheiratet und hatte in dieser Zeit eine Affäre mit einem deutschen Mann. Dabei wurde ein Kind (heute 3 Jahre) gezeugt. Der deutsche Mann wurde darüber nicht informiert. Das Kind wurde in Russland geboren und der russische Ehepartner steht als Vater in der Geburtsurkunde.
Jetzt ist die Situation folgende: Der russische Ehemann ist gestorben und die Russin Witwe. Sie hatte wieder Kontakt zu ihrer Affäre und ihm von seinem Kind erzählt. Daraufhin hat er sich entschlossen, die beiden nach Deutschlanf zu holren. Sie wollen zwar nicht zusammenleben, aber dennoch für das Kind gemeinsam sorgen.
Ich habe folgende Fragen und würde mich über Eure Antworten sehr freuen:
1. Gibt es die Möglichkeit die Vaterschaft anzuerkennen, obwohl in der ausländischen Geburtsurkunde bereits ein anderer Vater steht?
2. Bekommt das Kind dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft?
3. Hat die Mutter ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis?
4. Muss man das über die deutsche Botschaft in Russland einleiten?
Ich habe bereits ein wenig zu dem Thema gegoogelt und musste feststellen, dass dieses Thema durchaus sehr brisant ist, da wohl sehr viele Menschen versuchen, über die Anerkennung der Vaterschaft eine Bleiberecht für Deutschland zu erhalten. Dabei stellt sich mir nun die Frage, ob die Ämter hier bereits strengere Anwendungsvorschiften haben und auch mit DNA-Tests arbeiten?
Sieht aus wie ein Fall von § 52 Semejnogo Kodeksa RF. Sie möge sich dort kundig machen. In der Vorschrift habe ich keine Regelungen über versorbene Scheinväter gefunden.
Wenn der verstorbene Mann keine Ahnung hatte, so müßte er in der Empfängsniszeit auch beigewohnt haben, es sei denn, er wußte es nicht mehr so genau. Sie aber ist sich ganz sicher?
Wenn
1) die russische Ehelichkeitanfechtung und
2) die deutsche Vaterschaftsanerkennung durch ist, ist das Kind
deutscher Staatsbürger und darf in D mit seiner Mutter leben. Sie wird dadurch nicht Staatsbürgerin, kann sich jedoch später einbürgern lassen, wenn sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Vater ist mindestens dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
Deutsche Ausländerbehörden haben auch schon einmal DNA-Tests verlangt, die aktuelle Rechtslage/Rechtsprechung ist eher dagegen.
Gruß, ULF