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Allgemeine Frage zu "Heiraten im Ausland" (Gelesen: 6.298 mal)
bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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28.07.2006 um 19:59:54
 
Folgende Situation (abstrakt):

Deutscher heiratet Philippinin in den Philippinen nach philippinischem Recht. Die Heirat wird nicht in Deutschland registriert, da die Ehe in den Philippinen gelebt wird. Das Ehepaar zeugt 2 Kinder, die beide von der Deutschen Botschaft einen deutschen Pass erhalten. Sie fuehren den Namen des Vaters.

5 Jahre spaeter will die Familie nach Deutschland uebersiedeln.
Die Ehefrau muss jetzt fuer die Reise nach Deutschland ein Visum fuer eine FZF beantragen. In den Philippinen werden Urkunden nicht von der Deutschen Botschaft legalisiert, sondern von sogenannten "Vertrauensanwaelten" ueberprueft. Die inhaltliche Ueberpruefung aller eingereichten Dokumente fuehrt zu einem negativen Bescheid. Die Botschaft stellt kein Visum aus. Die Heirat kann demnach nicht in Deutschland registriert werden.

Folgende Fragen:

1.) Ist das Paar nach deutscher Rechtsauffassung verheiratet?
2.) Sind die Kinder ehelich, oder unehelich?
3.) Sind die Paesse der Kinder (mit dem Namen des Vaters) gueltig?
4.) Wie kann die Mutter das Sorgerecht ueber ihre Kinder ausueben wenn die Deutsche Botschaft ihr kein Visum ausstellen will? (Vater und Kinder sind schon nach Deutschland gereist)

Weitere Frage, nicht auf den Fall bezogen
5.) Sind die Anforderungen um ein Einreisevisum fuer Deutschland zu erhalten, fuer eine unverheiratete auslaendische Mutter geringer als eine verheiratete auslaendische Mutter?
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Arkha
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Antwort #1 - 28.07.2006 um 20:17:27
 
Zitat:
5.) Sind die Anforderungen um ein Einreisevisum fuer Deutschland zu erhalten, fuer eine unverheiratete auslaendische Mutter geringer als eine verheiratete auslaendische Mutter?

Nein.

Zitat:
1.) Ist das Paar nach deutscher Rechtsauffassung verheiratet?

Nein
Zitat:
2.) Sind die Kinder ehelich, oder unehelich?
unehelich, ist aber nach deutschem Recht egal. Die eheliche und uneheliche Kinder sind in Deutschland gleichgestellt.
3.) Sind die Paesse der Kinder (mit dem Namen des Vaters) gueltig? Ja. Die Kinder sind deutsche.
4.) Wie kann die Mutter das Sorgerecht ueber ihre Kinder ausueben wenn die Deutsche Botschaft ihr kein Visum ausstellen will? (Vater und Kinder sind schon nach Deutschland gereist) Die Botschaft muss die Mutter ein Visum ausstellen. Ein FZF-Visum zum Kind ist mindestens drin.

Ein Wiederspruch gegen die Entschiedung der Botschaft einlegen, danach eine Klage per Einzweilige Verfügung bei VG Berlin einreichen. Paralell eine Dienstbeschwerde beim Auswärtigem Amt einreichen und die Medien informieren.

Gut, dass es sich um ein hypothetischer Fall handelt, sonst sollte man die Abberufung des deutschen Botschafters in Philippinen verlangen. jemand, der Familie trennt darf nicht Bundesrepublik im Ausland repräsentieren.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Abu
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Antwort #2 - 29.07.2006 um 00:57:50
 
Moment:
Wenn die beiden nach deutscher Auffassung nicht verheiratet sind, ist er rechtlich nur der Vater, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat. Wenn er das nicht getan hat, ist er nicht der Vater. Dann sind die Kinder auch keine Deutsche. Und die Mutter hat keinen Anspruch auf eine FzF.

Abu
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bamthwok
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Antwort #3 - 29.07.2006 um 08:32:48
 
Kurz vorausgeschoben um Missverstaednisse zu vermeiden: Dieser Fall ist abstrakt und das Land Philippinen und damit die Deutsche Botschaft in den Philippinen nur zufaellig ausgewaehlt. Es richtet sich auf keine Fall gegen die Botschaft in den Philippinen, oder irgendeine andere Botschaft. Mir geht es nur darum, Details der Rechtslage zu erfahren.


@ Abu: dann muessen wir zunaechst einmal herausfinden, wann man nach "deutscher Auffassung" verheiratet ist. Nach meinem Kenntnisstand ist das der Fall, wenn man nach dem oertlichen Recht (hier: Philippinen) geheiratet hat. Eine Registrierung der Ehe ist nicht vorgeschrieben.

Stellt sich die Frage, ob die deutsche Botschaft ueberhaupt einen Pass fuer die Kinder ausstellen wuerde, wenn die Ehe nicht in Deutschland registriert ist.

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Saxonicus
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Antwort #4 - 29.07.2006 um 08:37:44
 
Nach meiner Auffassung dürfte es genügen, wenn der (deutsche) Vater die Kinder anerkennt. Damit sind sie deutsche Staatsangehörige. Eine Eheschließung dürfte somit von sekundärer Bedeutung sein.
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bamthwok
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Antwort #5 - 30.07.2006 um 21:29:34
 
Aber nach deuschem Recht koennen die Kinder  in diesem Fall doch nicht den Namen des Vaters erwerben, oder doch?
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Arkha
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Antwort #6 - 31.07.2006 um 22:03:31
 
Zitat:
Aber nach deuschem Recht koennen die Kinder  in diesem Fall doch nicht den Namen des Vaters erwerben, oder doch?

Wenn der (deutsche) Vater die Kinder anerkannt hat (Zur Zeit muss es innerhalb von einem Jahr nach der Geburt passieren), richten sich die Namen der Kinder nach dem Recht auf welches sich die Eltern geeinigt haben, wobei die Mutter Schlusswort hat.
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ronny
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Antwort #7 - 01.08.2006 um 07:41:33
 
Arkha schrieb am 31.07.2006 um 22:03:31:
Wenn der (deutsche) Vater die Kinder anerkannt hat (Zur Zeit muss es innerhalb von einem Jahr nach der Geburt passieren), richten sich die Namen der Kinder nach dem Recht auf welches sich die Eltern geeinigt haben, wobei die Mutter Schlusswort hat.



Sorry,

jetzt muß ich doch mal einhaken Zwinkernd

1. Wenn ein deutscher Vater die Vaterschaft anerkennt richtet sich die Anerkennung nach deutschem Recht, welches KEINE Jahresfrist kennt (vgl. §§ 1592 ff BGB).

2. Wenn ein Kind deutsch ist, richtet sich die Namensführung nach deutschem Recht, es sei denn die/ der Sorgerechtsinhaber bestimmen gemeinsam , dass das Kind den Namen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhalten soll (Art. 5 in Verb. mit 10 EGBGB).

3. Bei Namensführung nach deutschen Recht ist entscheidend, wie das Sorgerecht geregelt ist.

a. Bei verheirateten Eltern also gemeinsamer Sorge erhält das Kind den Ehenamen der Eltern und bei getrennter Namensführung den Namen eines Elternteils, notfalls durch Gerichtsentscheidung (§§ 1616 ff BGB).

b. Bei nicht verheirateten Eltern und alleiniger Sorge erhält das Kind durch Geburt den Namen des sorgeberechtigten Elternteils . Spätere Änderungen sind möglich (vgl. § 1617a BGB).

Die inhaltlich völlig abwegigen Ausführungen im Zitat hab ich mal gestrichen , nicht dass sich hier was Falsches festsetzt. Zwinkernd

Zitat:
Aber nach deuschem Recht koennen die Kinder  in diesem Fall doch nicht den Namen des Vaters erwerben, oder doch?


Doch wäre grundsätzlich möglich, siehe die §§ 1617 ff BGB Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 01.08.2006 um 13:25:22
 
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

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ronny
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Antwort #9 - 01.08.2006 um 13:35:15
 
Das kann aber frühestens im  Jahr 2017 mal relevant werden, es hat aber nichts mit Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu tun, sondern ist die Kappung des Abstammungserwerbs für Auslandsdeutsche die bereits selbst im Ausland geboren wurden , schau mal in den § 4 StAG Zwinkernd


wenn der deutsche Elternteil
nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde
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Antwort #10 - 01.08.2006 um 15:10:28
 
Danke @ronny für die ausführliche Antwort.
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Ralf
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Antwort #11 - 01.08.2006 um 23:58:38
 
Wenn lt. Ausgangsposting die Botschaft für die Kids deutsche Pässe auf den Familiennamen das Vaters ausgestellt hat, werden m.E. wohl seinerzeit die notwendigen Prüfungen stattgefunden haben, also Eheschließung anerkannt etc.
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