Arkha schrieb am 31.07.2006 um 22:03:31:Wenn der (deutsche) Vater die Kinder anerkannt hat (Zur Zeit muss es innerhalb von einem Jahr nach der Geburt passieren), richten sich die Namen der Kinder nach dem Recht auf welches sich die Eltern geeinigt haben, wobei die Mutter Schlusswort hat.
Sorry,
jetzt muß ich doch mal einhaken
1. Wenn ein deutscher Vater die Vaterschaft anerkennt richtet sich die Anerkennung nach deutschem Recht, welches KEINE Jahresfrist kennt (vgl. §§ 1592 ff BGB).
2. Wenn ein Kind deutsch ist, richtet sich die Namensführung nach deutschem Recht, es sei denn die/ der Sorgerechtsinhaber bestimmen gemeinsam , dass das Kind den Namen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhalten soll (Art. 5 in Verb. mit 10 EGBGB).
3. Bei Namensführung nach deutschen Recht ist entscheidend, wie das Sorgerecht geregelt ist.
a. Bei verheirateten Eltern also gemeinsamer Sorge erhält das Kind den Ehenamen der Eltern und bei getrennter Namensführung den Namen eines Elternteils, notfalls durch Gerichtsentscheidung (§§ 1616 ff BGB).
b. Bei nicht verheirateten Eltern und alleiniger Sorge erhält das Kind durch Geburt den Namen des sorgeberechtigten Elternteils . Spätere Änderungen sind möglich (vgl. § 1617a BGB).
Die inhaltlich völlig abwegigen Ausführungen im Zitat hab ich mal
gestrichen , nicht dass sich hier was Falsches festsetzt.
Zitat:Aber nach deuschem Recht koennen die Kinder in diesem Fall doch nicht den Namen des Vaters erwerben, oder doch?
Doch wäre grundsätzlich möglich, siehe die §§ 1617 ff BGB
Grüße
Ronny