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praktika im ausland (Gelesen: 685 mal)
jibo
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag praktika im ausland
23.07.2006 um 06:10:10
 
hallo alle zusammen  Smiley

hier wurden bereits ähnliche fragen gestellt, also sorry falls ich euch langweile  unentschlossen .

und zwar geht es darum, dass mein mann eine schulische ausbildung macht für die er ein 10-monatiges Praktikum machen muss bzw. 2 x 5 monate, davon mindestens 5 monate im ausland.
das stellt ja erstmal kein problem dar.
allerdings beruht diese ausbildung sehr auf sprachen und um später erfolgreich sein zu können sind mehrere auslandsaufenthalte notwendig. deshalb würde er gerne die 10 monate in zwei verschiedenen ländern verbringen.

meine frage ist nun ob ihr denkt, dass dieser grund ausreichen könnte um die frist von 6 monaten von der ABH verlängert zu bekommen.

falls dies nicht geht, würde es ausreichen zwischen den beiden praktika 1-2 monate in deutschland zu sein.

zwar kann man die frage wohl nur theoretisch beantworten aber ich wäre für jede antwort dankbar  Smiley.

(noch einige angaben: ich bin duetsche; wir sind seit drei jahren verheiratet; mein mann hat eine AE für drei jahre, die wir nächstes jahr verlängern lassen werden)

vielen dank
macht's gut

Durchgedreht
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 24.07.2006 um 08:20:52
 
Hallo jibo,

Ihr solltet wirklich im Vorfeld das Gespräch mit der Ausländerbehörde suchen - die werden nach Kenntnis der konkreten Zusammenhänge entscheiden. Wie die Entscheidung genau aussehen wird, ist von hier aus wirklich ziemlich spekulativ zu beurteilen. Eine von den beiden von Dir angedeuteten Lösungen sollte aber in jedem Falle möglich sein, da die beabsichtigten Auslandsaufenthalte ja in Zusammenhang mit der weiteren beruflichen Perspektive Deines Mannes stehen.

Bitte beachte, dass auch eine Niederlassungserlaubnis (die würde Dein Mann nach dreijähriger rechtmäßig in Deutschland bestandener Ehe erhalten können) generell erlöschen kann, auch wenn es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel handelt. Genaueres dazu findest Du im § 51 AufenthG.

Viele Grüße -

=schweitzer=
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