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Hartz IV und Deutschkurs für EU-Angehörige (Gelesen: 3.538 mal)
marlen
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18.07.2006 um 14:46:31
 
Durch Klienten wurde mir in letzter Zeit häufiger mitgeteilt, dass es ihrerseits Bekannte gäbe, die als EU-Angehörige in Deutschland eingereist sind und keine Arbeit haben, sondern HartzIV bekommen und sogar von der ARGE einen Deutschkurs vermittelt bekommen. Ich bin da immer skeptisch, aber nun wurde ich konkret angefragt, ob das wirklich so sei. Ich bin eigentlich der Meinung, dass EU-Freizügigkeit bedeutet, dass man unkompliziert einreisen kann, aber dann schon Wohnung, Krankenversicherung und vor allem Finanzierung aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Liege ich da so falsch? Ich meine sogar mich an ein Urteil zu erinnern, dass Sozialhilfe nicht gezahlt werden muss. Ich wüsste auch nicht, auf welcher Grundlage diese Personen Leistungen zur Grundsicherung bekommen sollten. Freizügigkeit bedeutet doch nicht, das man arbeitslos nach Deutschland kommt und dort ALG II bekommt, sondern dass man seinen Lebensunterhalt in einem der EU-Mitgliedsstaaten bestreiten kann und dafür unkompliziert einen Aufenthalt bekommt.
Eine Klientin überlegt nämlich, ob sie ihren Bruder aus Polen herkommen lässt. Angemeldet werden kann er bei ihr, und wenn er dann Hartz IV bekommt und einen Deutschkurs, dann kann er sich hinterher Arbeit besorgen. So einfach kann das doch nicht sein?!
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Ulf
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Antwort #1 - 18.07.2006 um 16:58:03
 
marlen schrieb am 18.07.2006 um 14:46:31:
Eine Klientin überlegt nämlich, ob sie ihren Bruder aus Polen herkommen lässt. Angemeldet werden kann er bei ihr, und wenn er dann Hartz IV bekommt und einen Deutschkurs, dann kann er sich hinterher Arbeit besorgen. So einfach kann das doch nicht sein?!


Ist es auch nicht, schon weil Bürger der Beitrittsstaaten außer Malta in D nicht ohne weiteres freizügigkeitsberechtigt sind. In GB darf er arbeiten.

Gruß, ULF
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marlen
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Antwort #2 - 20.07.2006 um 13:19:13
 
Selbständig arbeiten dürfen die Polen sehr wohl, brauchen nur eine Steuernummer und eine Wohnadresse. Aber meine Frage ist immer noch nicht beantwortet, ob die denn, wenn sie hier angemeldet wohnen, zur Arge gehen können und Hartz IV beantragen können bzw. es bekommen. Hilfe zum Lebensunterhalt muss zumindest nach Prüfung der Sachlage begrenzt jedem Menschen gewährt werden, aber selbst das ist in unserer Praxis häufig nur schöne Theorie. Doch die Frage ist die nach der Rechtslage, können sie als EU-Angehörige HartzIV bekommen oder nicht?
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line
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Antwort #3 - 20.07.2006 um 13:42:06
 
Wie sagt man so schön:
"Das kommt drauf an"

Die Neuregelung des §7 SGB 2 hat folgenden Personenkreis aus Hartz 4 ausgeschlossen:
Zitat:
Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen...


Diese Änderung zielte auf die von Dir genannte Situation ab: EU-Bürger, die in der Heimat die Zelte abbrechen, "einfach so" (z.B. ohne deutschen Ehepartner im Hintergrund) einreisen und einen Tag nach Einreise einen Antrag auf Alg2 stellen. In der guten alten Sozialhilfe gab es diese Regelung schon immer, bei den Hartz4-Gesetzen hat man sie zunächst offenbar vergessen...
Wieso bekommen dann manche EU-Bürger trotzdem Alg2?

Zitat:
aus den SGB2-Richtlinien:
Nicht ausgeschlossen sind Unionsbürger, bei denen ein anderer/weiterer Grund nach §2 FreizügG eingreift. Dazu zählen beispielsweise Personen, die duch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ob dies auch die Schwester sein kann, da wär ich mir nicht so sicher...ist mal wieder schwammig formuliert. Ebenso nicht ausgeschlossen von Alg2 sind Angehörige von Deutschen (logisch) und diejenigen, die schon 5 Jahre hier sind.

Grüße,
line


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ronny
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Antwort #4 - 20.07.2006 um 13:43:23
 
Um hier arbeiten zu dürfen, benötigen Neu-EULEr eine Arbeitserlaubnis, ansonsten kann er nicht beschäftigt werden. Das SGB 2 schließt Leistungen aus wenn sich der Aufenthaltszweck aus der Arbeitssuche ergibt.

Als Selbständiger erfüllt er nicht die Voraussetzungen, da er ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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marlen
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Antwort #5 - 21.07.2006 um 09:42:18
 
Danke für die Infos. Besonders mit den Ausführungen von line konnte ich viel anfangen. Ich denke, viele Mitarbeiter auf den Ämtern wissen manchmal auch nicht was sie tun sollen/können/müssen. So kann es durchaus sein, dass bei dem einen oder anderen manches durchgeht. Die Gesetzesformulierung sind wirklich nicht eindeutig und damit so oder so auslegbar.
Schönes Wochenende, Marlen
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ronny
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Antwort #6 - 21.07.2006 um 10:01:24
 
line schrieb am 20.07.2006 um 13:42:06:
Ob dies auch die Schwester sein kann, da wär ich mir nicht so sicher...ist mal wieder schwammig formuliert. Ebenso nicht ausgeschlossen von Alg2 sind Angehörige von Deutschen (logisch) und diejenigen, die schon 5 Jahre hier sind.


Hi Line,

die Familienangehörigen die das FreizügG/ EU meint, sind definiert im § 3 Abs. 2:

Zitat:
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.


Geschwister sind in der Seitenlinie verwandt, ergo gilt die Schwester nicht als Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/ EU Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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marlen
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Antwort #7 - 21.07.2006 um 13:15:16
 
Ja, da mit der auf- und absteigenden Linie hatte ich wohl auch schon rausgefunden, aber ob das denn die jeweiligen Sachbearbeiter so schnallen??!! Vielleicht ich Euch in absehbarer Zeit das Ergebnis der konkreten Sache mitteilen.
Liebe Grüße,
Marlen
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Antwort #8 - 21.07.2006 um 13:24:16
 
Wenn man dezent auf die neuen Bearbeitungsrichtlinien zu §7SGB 2 hinweist, müsste es eigentlich jeder Sachbearbeiter wissen...

Wie gesagt: die Regelung wurde in früheren Gesetzesfassungen schlichtweg vergessen und erst nachträglich (nämlich zum 01.04.06) eingefügt. Wer vorher kam, hat u.U. Glück gehabt...

Grüße,
line
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