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Umgangsrecht zu Deutschem Kind trotz gescheiterter (Gelesen: 1.323 mal)
karla
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Umgangsrecht zu Deutschem Kind trotz gescheiterter
08.07.2006 um 02:59:15
 
Hallo,

folgende Situation: Mann aus nicht- EU Land und deutsche Frau haben gemeinsames Baby, Vaterschaftsanerkennung liegt vor, haben sie vor Geburt des Kindes machen lassen.

Darf der Mann theoretisch -unabhaengig von anderen zur Zeit noch erfuellten Bleibegruenden wie Studium- eine Aufenthaltsgenehm./Bewilligung/Erlaubnis etc. bekommen, allein auf Grund der Existenz des Kindes, um welches er sich gern kuemmern moechte, was aber aufgrund der Situation mit der Kindsmutter nicht in einer andauernden haeuslichen Gemeinschaft stattfinden koennte?

Heirat kommt fuer die Frau ebenso wenig nicht in Frage, wie geteiltes Sorgerecht, dafuer hat sie persoenliche Gruende, insbesondere die im wesentlichen gescheiterte Beziehung sowie Unzuverlaessigkeit des Mannes (insbesondere unterschiedl. religoese und kulturelle Werte, Jaehzorn des Mannes und sich querstellen bei Behoerden, was immer wieder zu vermeidbaren Sanktionen fuehrte).

Also darf der Mann hierbleiben mit der Begruendung, so oft es ihm moeglich ist das vaeterliche Umgangsrecht wahrzunehmen? Wie gesagt, offiziell liegt die Personensorge allein bei der Mutter, sie verwehrt ihm das gemeinsame Sorgerecht, hat aber nichts dagegen, ihn oft bei sich und dem Kind zu haben (das scheint dem Kleinen auch gut zu gefallen), immer mit der Freiheit, ihn nach ihrem Gusto fortschicken zu koennen und von seiner Laune unabhaengig zu sein, wenn er ihrer Meinung nach grad mal wieder nicht so richtig tickt.

Klingt vielleicht wie ein komischer Fall, aber es ist doch sicher oefter so, dass arabisch-muslimische Maenner mit westlich offenen Damen nach anfaenglicher grosser Liebe aneinandergeraten und Frauen skeptisch werden nach dem Hoeren von Horrorgeschichten wie Kindesentfuehrungen und keinerlei staatlicher Hilfe, da Papa ja das Sorgerecht teilweise inne hat... oder Familientragoedien, weil jemand ueber die Straenge schlug und seinen Zorn nicht unter Kontrolle hat. Passiert ja dauernd.
Man kann nie wissen.
Und auf der anderen Seite gibt es eine Menge Vaeter -auch Deutsche- , die es schwer haben, ihr natuerliches Beduerfnis, fuer ihr Kind da zu sein, auszuleben, da die Beziehung zur Mutter gescheitert ist.

Also, waere dankbar fuer alle Antworten, auch gern allgemein, und nicht unbedingt nur fuer Einzelfaelle.

Liebe Gruesse,
Karla
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 08.07.2006 um 09:40:33
 
Ohne gemeinsames Sorgerecht sehe ich da keine Chance , sorry Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.07.2006 um 14:47:50
 
So lange Papa Student ist, kann er doch als solcher wirken. Wenn sich jemand um sein Kind "kümmern" möchte, braucht er dazu kein geteiltes Sorgerecht.
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karla
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Antwort #3 - 08.07.2006 um 18:42:36
 
Vielen Dank erstmal.

Solche Faelle gibt es doch sicher oft (deswegen wundert es mich, dass ich da noch kein Gesetz oder so gefunden habe), nur dass viele Maenner wohl fuer gewoehnlich froh sind -besonders als Muslim- kein uneheliches Kind am Hacken zu haben.

Heisst das de facto, dass man aus auslaendischer Vater ausgewiesen wird (ohne Aufenthaltsgenehmigung aus anderem Grund wie Studium etc.), auch wenn man sich so gut es geht um das Kind kuemmern moechte, lediglich die Mutter einen gesetzlich vom gemeinsamen Sorgerecht abhaelt, nicht vom Umgang mit dem Kind?
Dann nimmt der Staat in Kauf, dass solchen Kindern -im Falle so komplizierter Beziehungen zwischen den Eltern, die Papas weggenommen werden... 
Wie gesagt, es gibt unzaehlige Deutsche Papas, die lediglich das Umgangsrecht wahrnehmen (wenn ihnen in Absprache mit Mutter/Kind grad danach ist) und kein Sorgerecht haben, die kann keiner "fernhalten".

Oder waere die Mutter dann etwa verpflichtet, mit dem Kind regelmaessig im Land des Vaters Urlaub zu machen, auch wenn ihr das gar nicht in den Kram passt? Und wer wuerde das bezahlen?

Wie waere das mit dem Unterhalt? Wuerde die Mutter fuer ihr Kind irgendwelche Leistungen seitens des Auslaenders verlangen koennen (auch wenn der z. B. abgeschoben wurde)?

Ich finde,  es muss doch irgendwie im Sinne des Kindes sein, dass der Vater es so oft besuchen kann, wie er will.
Andererseits, wenn man ihn wirklich gesetzlich von seinem Kind trennen kann, ohne dass er sich was zu schulden kommen gelassen hat, provoziert das nur solche suedlaendischen Temperamente, hinter denen ganzen Familienstrukturen stehen und vielleicht irgendwann solche "ihre" Kinder aus den Faengen der boesen Deutschen befreien wollen (mit jedem Mittel, das ihnen so einfaellt, Verzweiflung macht erfinderisch), um die Kleinen die "besseren" Werte ihrer Kultur zu lehren, das waere aber auch nicht gut fuer Mutter und Kind, die sich dann wohl erst nach ner weiteren Befreiungsaktion wieder sehen wuerden.

Das Gedankenspiel koennte man beliebig weit ausfuehren, aber was meint Ihr? 
Gibt's hier vielleicht alternativ andere "Tricks", oder nur, dass der Vater sich unabhaengig vom Kind um eine laengerfristige Aufenthaltsgenehmigung kuemmert?

Freue mich wieder ueber Antworten, hoffe auch, dass es anderen als den beiden mir bekannten Leuten helfen koennte.
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 08.07.2006 um 19:05:18
 
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

  ...
     
  ...
     
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Ohne Ausübung der Personensorge oder leben einer familiären Lebensgemeinschaft sehe ich keine Chance Zwinkernd
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